Personalmagazin 4/2018 - page 72

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RECHT
_LOHNOPTIMIERUNG
personalmagazin 04/18
ner regelmäßigen professionellen Zahn-
reinigung ist aber ja nicht von der Hand
zu weisen, daher kann diese auch ge-
sundheitlich Anerkennung finden.
Ebenfalls sind Ansätze denkbar, die
sich generell an die gesamte Beleg-
schaft oder größere Gruppen unter
den Beschäftigten richten: Geeignete
Instrumente zur Erfassung der gesund-
heitlichen Situation im Betrieb bieten
die Krankenkassen an. Insbesondere
kann das Arbeitsunfähigkeitsgeschehen
analysiert oder es können arbeitsmedi-
zinische Untersuchungen ausgewertet
werden. Hieraus lassen sich dann ziel-
gerichtete Angebote entwickeln, die sich
im Idealfall positiv auf den Kranken-
stand des Unternehmens auswirken.
Die Gesamtkosten solcher Maßnah-
men müssen teilnehmerbezogen auf die
Arbeitnehmer aufgeteilt werden. Die
entsprechenden Rechnungen und deren
Aufteilung sowie die Teilnahmebeschei-
nigungen müssen zum Lohnkonto ge-
nommen werden.
Wichtig bei alledem: Der Freibetrag
von 500 Euro gilt pro Kalenderjahr pro
Arbeitnehmer. Wird dieser überschritten,
ist nur der übersteigende Betrag steuer-
und sozialversicherungspflichtig. Bei
einem Arbeitgeberwechsel muss nicht
aufgeteilt werden; der Arbeitnehmer
kann bei einem unterjährigen Arbeitge-
berwechsel den Freibetrag zweimal in
Anspruch nehmen. Auch bei Mehrfachbe-
schäftigten gibt es keine Probleme, denn
der Freibetrag steht demArbeitnehmer je
Arbeitgeber in voller Höhe zu.
Förderung im eigenbetrieblichen
Interesse bleibt steuerfrei
Aufwendungen zur Gesundheitsförde-
rung aus überwiegend eigenbetriebli-
chem Interesse des Arbeitgebers bleiben
daneben generell steuerfrei. In diesen
Fällen gilt nicht nur ein Freibetrag von
500 Euro, es handelt sich nicht um geld-
werte Vorteile für die Arbeitnehmer.
Ein besonderes Augenmerk verdient in
diesem Zusammenhang möglicherweise
der Themenkomplex der Gesundheits-
Checks: Übernehmen Arbeitgeber für
ihre leitenden Angestellten die Kosten
einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung
(Gesundheits-Check), fließt den Arbeit-
nehmern kein Arbeitslohn zu. In einem
vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf ent-
schiedenen Fall (Urteil vom 30.9.2009,
Az. 15 K 2727/08 L) hatte der Arbeitge-
ber seinen Führungskräften alle zwei
Jahre kostenlose Gesundheits-Checks
zur Früherkennung von Herz-Kreislauf-
und Stoffwechselerkrankungen bei
einem von ihm ausgesuchten Facharzt
angeboten. Nach Ansicht des FG handel-
te der Arbeitgeber überwiegend aus ei-
genbetrieblichem Interesse, weil sich das
Angebot auf Führungskräfte beschränk-
te. Hätten die Gesundheits-Checks eine
Belohnung sein sollen, hätte der Arbeit-
geber die Teilnehmer nach anderen Kri-
terien ausgewählt. Für das betriebliche
Interesse spreche auch, dass der Arbeit-
geber sich in anonymisierter Form eine
Auswertung zukommen ließ. Zudem be-
stehe auch deshalb kein überwiegendes
Eigeninteresse der Arbeitnehmer, da
diese die Kosten der Vorsorgeuntersu-
chungen nicht oder zumindest nicht voll-
ständig hätten selbst tragen müssen – die
Krankenkassen hätten sie übernommen.
Prinzipiell sollte man sich vor der
Unterstützung durch Maßnahmen im
Bereich der Gesundheitsförderung am
besten mittels eines Auskunftsersu-
chens eine Freigabe des zuständigen Be-
triebsstättenfinanzamts einholen.
Erholungsbeihilfe: Pauschalierung
bringt Potenzial zur Optimierung
Kommen wir zu einem weiteren Bau-
stein der Entgeltoptimierung, dem The-
menbereich der Erholungsbeihilfen:
Zuwendungen zu Erholungsreisen oder
Erholungsaufenthalten zur Kräftigung
Gesundheitsmaßnahmen sind steuerbefreit, wenn sie die Voraussetzungen der
§§ 20, 20b SGB V erfüllen: den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und
der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Welche konkreten Bereiche laut
SGB betroffen sind, zeigt folgende Aufzählung.
Allgemeine Reduzierung von Bewegungsmangel sowie Vorbeugung und Reduzierung
spezieller gesundheitlicher Risiken durch verhaltens- und gesundheitsorientierte
Bewegungsprogramme,
Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats,
allgemeine Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Vermeidung und
Reduktion von Übergewicht,
gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung (zum Beispiel die Aus-
richtung der Betriebsverpflegungsangebote an Ernährungsrichtlinien und Bedürfnissen
der Beschäftigten, Schulung des Küchenpersonals, Informations- und Motivierungs-
kampagnen),
Stressbewältigung und Entspannung (also die Vermeidung stressbedingter Gesund-
heitsrisiken)
Förderung der individuellen Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz,
gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung, Einschränkung des Suchtmittelkonsums
(also die allgemeine Förderung des Nichtrauchens, „rauchfrei“ im Betrieb, gesund-
heitsgerechter Umgang mit Alkohol, allgemeine Reduzierung des Alkoholkonsums,
Nüchternheit am Arbeitsplatz)
Steuerfreie Gesundheitsmaßnahmen
KONKRETISIERUNG
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