70 · Immobilienwirtschaft · 03 / 2025 Verwaltung & Vermarktung Steuertipps oder aufgelöste Investitionsabzugsbeträge. • Der Firmenwagen wird im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr überwiegend im eigenen inländischen Betrieb genutzt oder an Dritte vermietet. • Eine überwiegend betriebliche Nutzung liegt vor, wenn der Firmenwagen zumindest zu 90% betrieblich genutzt wird. Wird für den Firmenwagen die 1-%-Regelung angewandt, liegt übrigens keine überwiegend betriebliche Nutzung vor. Sind die Voraussetzungen erfüllt, steht eine weitere Steuervergünstigung zur Verfügung. Man kann eine Sonderabschreibung von insgesamt 40 % verteilt über das Jahr der Anschaffung und die folgenden vier Jahre vornehmen. Konkret bedeutet das, dass der Unternehmer selbst entscheiden kann, wie er die 40-%-Sonderabschreibung innerhalb der fünf Jahre verteilt. Derzeit ist es möglich, einen ab 2025 angeschafften Firmenwagen linear über sechs Jahre abzuschreiben. Der Koalitionsvertrag sieht aber eine neue Turboabschreibung über drei Jahre für Ausrüstungsgegenstände vor. Ob auch ein Firmenwagen dazugehört, muss bis zur Ausgestaltung des Gesetzesentwurfs abgewartet werden. REDUZIERUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE Wird die Anschaffung eines E-Autos oder eines Hybrid-Fahrzeugs geplant, setzt der Fiskus hier noch einen weiteren Anreiz. Dieser wirkt sich auf die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung aus. Grundsätzlich ist es so, dass für ein Verbrennerfahrzeug die private Mitbenutzung mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises bei Erstanschaffung berechnet wird. Hier der Anreiz für reine Elektrofahrzeuge: Wenn das Elektrofahrzeug folgende Kriterien erfüllt, kann die Bemessungsgrundlage – also der Anteil des inländischen Bruttolistenpreises, der zur Berechnung der monatlichen Besteuerung herangezogen wird – deutlich reduziert werden: • Keine CO2-Emission: Das Fahrzeug darf keine Emissionen beim Fahren erzeugen. • Preisgrenze: Der Bruttolistenpreis liegt unter einer festgelegten Obergrenze (maximal 70.000 Euro). Erfüllt das Fahrzeug diese Vorgaben, kann im Idealfall die Berechnungsgrundlage auf nur 25 % (Viertel-Regel) des ursprünglichen Listenpreises gesenkt werden. Das bedeutet, statt der üblichen 1-%-Regelung (bei der monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt wird) erfolgt die Versteuerung auf Basis eines deutlich geringeren Anteils – was zu einer niedrigeren monatlichen Steuerbelastung führt. Beispiel: Die Anschaffungskosten für ein neues reines Elektro-Auto betragen 70.000 Euro brutto. Die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung beträgt: 70.000 Euro x 25 % = 17.500 Euro, davon monatlich 1 % = 175 Euro. Hierzu ist noch die Umsatzsteuer zu berücksichtigen. Bei einem Verbrennerfahrzeug wäre das 1 % von 70.000 Euro = 700 Euro. Hier der Anreiz für Plug-inHybride: Bei Hybridelektrofahrzeugen, die zwar einen elektrischen Antrieb mit zusätzlichem Verbrennungsmotor kombinieren, gelten andere Voraussetzungen. Erfüllt das Fahrzeug unter anderem die Anforderungen in Bezug auf den maximalen CO2Ausstoß (zum Beispiel maximal 50 Gramm pro Kilometer) oder erreicht es eine bestimmte elektrische Reichweite (mindestens 80 Kilometer), so wird häufig eine Reduktion auf 50 % des Listenpreises gewährt. Diese Vergünstigung ist weniger stark als bei reinen Elektrofahrzeugen, bietet aber dennoch einen wesentlichen Vorteil gegenüber herkömmlichen Fahrzeugen. Beispiel: Wie zuvor, jedoch mit einem Hybrid-Fahrzeug. Die Bemessungsgrundlage für die 1- %-Regelung beträgt 70.000 Euro x 50 % = 35.000 Euro. Monatlich ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer sind das 350 Euro (1 % von 35.000 Euro). Es ergibt sich eine Ersparnis von 350 Euro. FAZIT Mit der reduzierten Bemessungsgrundlage zahlen Unternehmer jeden Monat weniger Lohn- bzw. Körperschaftsteuer auf den geldwerten Vorteil des Fahrzeugs. Durch diese Regelungen wird der Umstieg auf emissionsfreie bzw. sehr emissionsarme Fahrzeuge (Elektro und Plug-in-Hybrid) zusätzlich attraktiv, da sich die steuerliche Belastung im Vergleich zu herkömmlichen Fahrzeugen deutlich reduziert. Je nach individuellen Fahrgewohnheiten können Unternehmer zwischen der pauschalen 1-%-Regelung (mit den oben genannten Reduktionen) und der Fahrtenbuchmethode wählen, um die günstigere steuerliche Behandlung zu erzielen. Beispiele für Aufteilungsmöglichkeiten Die Sonderabschreibung wird parallel zu Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG vorgenommen. (Alle Angaben in %) Jahr Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 1 40 – 20 10 5 2 – – 20 10 5 3 – – – 10 10 4 – – – 10 10 5 – 40 – – 10 Quelle: Eigene Recherche Die Ermittlung des Buchwerts Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Pkws beträgt 6 Jahre. Angenommen, der Pkw wurde am 10.1.2025 angeschafft. Die Bemessungsgrundlage beträgt 50.000 Euro. Im Jahr der Anschaffung sollen 40 % Sonderabschreibungen beansprucht werden. In diesem Fall ermittelt sich der Buchwert zum 31.12.2025 wie folgt: Beispielrechnung Beträge Anschaffungskosten 100.000 Euro – Minderung Inv.-Abzugsbetrag -50.000 Euro = Bemessungsgrundlage AfA 50.000 Euro – 40 % Sonder-AfA von 50.000 Euro -20.000 Euro – Lineare Abschreibung 12/72 von 50.000 Euro -8.334 Euro = Buchwert 31.12.2025 21.666 Euro Im Jahr 2025 können somit Abschreibungen in Höhe von 28.334 Euro vorgenommen werden.
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