Immobilienwirtschaft 3/2025

Wird der Firmenwagen zum Preis von 100.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer angeschafft, bestehen nun zwei Möglichkeiten, den Investitionsabzugsbetrag aufzulösen. Möglichkeit 1: Der Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro wird gewinnerhöhend außerbilanziell aufgelöst. Die Abschreibungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG werden von den gebuchten Anschaffungskosten von 100.000 Euro vorgenommen. Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, buchen Anschaffungskosten in Höhe von 119.000 Euro. Diese Möglichkeit ist nur empfehlenswert, wenn sich die Gewinne steuerlich nicht stark auswirken. Konkret: bei geringen Gewinnen oder bei Verlusten. So bleiben für die Folgejahre, in denen Gewinne erzielt werden, höhere Abschreibungsbeträge. Möglichkeit 2: Der Investitionsabzugsbetrag von 50.000 Euro wird außerbilanziell gewinnerhöhend hinzugerechnet, aber direkt wieder von den Anschaffungskosten abgeschrieben. Dieses Vorgehen sorgt dafür, dass sich der Investitionsabzugsbetrag in der Gewinnermittlung neutral verhält. In diesem Fall vermindert sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auf 50.000 Euro. (100.000 Euro Anschaffungskosten – 50.000 Euro Investitionsabzugsbetrag). Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn bereits höhere Gewinne versteuert werden müssen. Zwar vermindert sich die Höhe des Abschreibungsvolumens, aber es kommt nicht zur Versteuerung des Investitionsabzugsbetrags. So wirkt der Investitionsbetrag bei Anschaffung des Firmenwagens 69 · Immobilienwirtschaft · 03 / 2025 Die Belastungen hierzulande sind hoch. Uns erreichen immer wieder Anfragen zu steuerlichen Themen. Somit wissen wir, dass Kenntnisse, etwa wenn es um steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten geht, ausbaufähig sind. Natürlich gibt es Steuerberater. Grundkenntnisse sollten aber vorliegen, um vorausschauend für seinen Betrieb planen zu können. Wir wollen an dieser Stelle in unregelmäßiger Folge Hinweise zu bestimmten Fallgruppen geben, bei denen kleine und mittlere Verwalter- oder Maklerunternehmen Steuern sparen können. Beispiele sind Homeoffice, Geschäftsessen und Firmenveranstaltungen. In dieser Ausgabe geht es um das Thema Firmenwagen. Für fast alle Unternehmen ist das das steuerliche Thema Nummer eins. Der Fiskus hat einige Möglichkeiten geschaffen, die den Gewinn des Unternehmens mindern und am Ende auch die Steuerbelastung. Folgende Steuervergünstigungen gibt es in diesem Bereich: • Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1und 2 EStG in Höhe von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten • Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG in Höhe von bis zu 40 % der Anschaffungskosten bereits im Jahr der Anschaffung • Vergünstigung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der 1-%-Regelung bei Anschaffung eines E-Autos oder HybridAutos (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EStG) INVESTITIONSABZUGSBETRAG Wer die Anschaffung oder auch Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens plant, kann 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell von seinem Unternehmensergebnis abziehen. Dabei ist es nicht erheblich, ob es durch die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags zu einem Verlust kommt. Bei der Anschaffung muss es sich nicht um ein neues Wirtschaftsgut handeln. Auch ein gebrauchtes Wirtschaftsgut, wie beispielsweise ein Gebrauchtwagen, ist möglich. Bei der geplanten Anschaffung zum 31.12.2024 gebildet, muss er spätestens zum 31.12.2027 aufgelöst werden. Die Auflösung sollte nach Möglichkeit durch die Anschaffung des Firmenwagens oder auch eines anderen Wirtschaftsguts erfolgen. Erfolgt keine Anschaffung innerhalb dieser Drei-Jahres-Frist, wird der Investitionsabzugsbetrag kraft Gesetzes berichtigt. Die Berichtigung erfolgt rückwirkend auf das Jahr der Bildung. Die entsprechende Steuernachzahlung wird nach § 233a AO verzinst. 40%-IGE SONDERAB- SCHREIBUNG MÖGLICH Wird der Firmenwagen angeschafft, kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG genutzt werden. Dies sind die drei Voraussetzungen: • Der Gewinn des Jahres, das der Anschaffung vorausgeht, darf 200.000 Euro nicht überschreiten. Auch hier erfolgt die Berechnung ohne gebildete eines Firmenwagens in Höhe von 100.000 Euro können im Planungsjahr vom Unternehmer also 50.000 Euro (50 %) gewinnmindernd vom Betriebsergebnis abgezogen werden. Diese Steuervergünstigung ist aber nicht jedem Unternehmen zugänglich. Man kann sie nur unter folgenden Voraussetzungen beanspruchen: • Der Gewinn des Unternehmens darf im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nur maximal 200.000 Euro betragen. Bei der Berechnung des Gewinns sind die Investitionsabzugsbeträge nicht zu berücksichtigen. • Wurden zuvor bereits Investitionsrücklagen gebildet, darf die Summe der gebildeten und aufgelösten Investitionsabzugsbeträge sowie der geplante Investitionsabzugsbetrag 200.000 Euro nicht überschreiten. Wurde ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, muss er innerhalb der nächsten drei Jahre wieder aufgelöst werden. Wurde er also

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