Immobilienwirtschaft 2/2025

Fakten: Die Kläger fordern die Rückzahlung einer Maklerprovision von der Beklagten, einer Maklerin, die sowohl vom Verkäufer als auch von den Käufern des Grundstücks beauftragt wurde. Der Verkäufer schloss mit der Maklerin einen Verkaufsmaklervertrag mit einer Provision von 2,5 Prozent zzgl. MwSt. Im Vertrag mit dem Verkäufer ist Folgendes geregelt: „Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der Maklercourtage seit dem 23.12.2020 ist die Courtage sowohl hälftig vom Verkäufer als auch vom Verkäufer [sic!] zu zahlen.“ Die Maklerin erstellte in der Folgezeit für das Objekt ein Exposé. Zum Kaufpreis und zur Provision findet sich in dem Exposé Folgendes ausgeführt: „Kaufpreis: 215.000 Euro, Provision: 3 Prozent zzgl. MwSt. (vom Kaufpreis)“. Die Kläger wurden im Internet auf das Objekt aufmerksam und kontaktierten die beklagte Maklerin. Im weiteren Verlauf baten die späteren Käufer die Maklerin darum, ihnen die Höhe der Maklercourtage von 3,0 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem Kaufpreis von 215.000 Euro kurz zu bestätigen. Nachdem die Maklerin dies gegenüber den Interessenten bestätigt hatte, erwarben diese das Grundstück mit notariellem Vertrag. Danach stellte die Maklerin den Käufern eine Provision in Höhe von 2,5 Prozent zzgl. MwSt. (anstatt 3 Prozent, wie bestätigt) in Rechnung, was diese unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten. Später forderten die Käufer die Provision wegen der Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes von der Maklerin zurück. Die Kläger argumentierten, der Maklervertrag sei unwirksam, da die Maklerin gegen den Halbteilungsgrundsatz (§ 656c Abs. 1 BGB) verstoßen habe, der vorschreibt, dass Käufer und Verkäufer die Maklerprovision in gleicher Höhe tragen müssen. Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes: Verstößt der Makler (hier: Doppelmakler) gegen diesen Grundsatz aus §656c BGB, so folgt daraus die Nichtigkeit der jeweiligen Maklerverträge. LG Wiesbaden, Urteil v. 27.2.2024, AZ. 9 O 98/23 PRÄSENTIERT VON: RECHTSANWÄLTIN CONSTANZE BECKER FACHANWÄLTIN FÜR MIET- UND WOHNUNGS- EIGENTUMSRECHT, MÜNCHEN Entscheidung: Das Gericht gab der Klage der Käufer auf Rückforderung der Provision statt. Auch wenn die Maklerin statt 3 Prozent nur 2,5 Prozent von den Käufern verlangte, habe sie gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen. Der Maklervertrag sei gemäß § 656c Abs. 2 BGB unwirksam, weil die Maklerin die Provision nicht hälftig zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt habe. Diese Regelung sei zwingend. Rechtsfolge bei Verstoß sei die Nichtigkeit der jeweiligen Maklerverträge. Eine nachträgliche Reduzierung der Forderung auf 2,5 Prozent durch die Rechnungsstellung habe die Unwirksamkeit nicht heilen können. Fazit: Makler, die sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig sind (sog. Doppelmakler), müssen streng darauf achten, dass die Maklerprovision in gleicher Höhe vereinbart wird. Ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz des § 656c Abs. 1 BGB führt zur Unwirksamkeit des gesamten Maklervertrags. Dies gilt unabhängig davon, ob der Makler die höhere Provision tatsächlich eingefordert oder letztlich eine niedrigere berechnet hat. Makler sollten unbedingt darauf achten, dass die Provisionsvereinbarungen klar und transparent gestaltet sind. MAKLERRECHT GERADE DOPPELMAKLER SOLLTEN UNBEDINGT DARAUF ACHTEN, DASS DIE PROVISIONSVEREINBARUNGEN KLAR UND TRANSPARENT GESTALTET SIND. 49 · Immobilienwirtschaft · 02 / 2025

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==