VERWALTUNGSUNTERLAGEN: EINSICHTNAHME UND GRENZEN § 18 Abs. 4 WEG gewährt ein Recht, die Verwaltungsunterlagen einzusehen. Ein Anspruch auf Versand der Verwaltungsunterlagen besteht nicht. Dies gilt auch für den Versand per E-Mail. Liegen Unterlagen nur in Papierform vor (hier: Kontoauszüge), besteht kein Anspruch, dass die Unterlagen zusätzlich digital von der Bank beschafft werden. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 28.11.2024, 2-13 S 27/24 Fakten: Wohnungseigentümer K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese soll ihm Verwaltungsunterlagen in elektronischer Form als Kopien im Format „PDF“, hilfsweise gegen Erstattung notwendiger Kosten durch Übersendung „papierhafter“ Kopien übersenden. K meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schulde auch dann die Übersendung in digitaler Form, wenn sie sich diese Unterlagen erst durch „wenige Klicks“ digital bei der Bank beschaffen müsse. Entscheidung: Dies sieht das LG anders! Der Anspruch aus § 18 Abs. 4 WEG gehe nicht dahin, dass Verwaltungsunterlagen oder Auszüge daraus übersandt werden müssten. Er beschränke sich auf Einsichtnahme – im Zweifel im Büro des Verwalters. Ein Anspruch auf Zusendung von Kopien bestehe selbst bei Erklärung der Kostenübernahme nicht. Etwas anderes sei nur für den hier nicht vorliegenden Fall anerkannt, dass es dem Anspruchsteller aus besonderen Gründen nicht möglich sei, persönlich die Einsicht wahrzunehmen. Für den primär begehrten Versand per E-Mail gelte nichts anderes. Der Anspruch bestehe lediglich auf Einsichtnahme in die vorhandenen Verwaltungsunterlagen. Fazit: Nach Treu und Glauben und unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten kann etwas anderes gelten. Aber auch dann wäre die Gemeinschaft nicht verpflichtet, eine Unterlage zu digitalisieren oder sich digital zu beschaffen. Nach § 556 Abs. 4 Satz 2 BGB ist der Vermieter seit dem 1.1.2025 berechtigt, Belege elektronisch bereitzustellen. Dies meint, dass er berechtigt ist, in Papier vorliegende Unterlagen zu digitalisieren. Dies wird auch im Wohnungseigentumsrecht bislang so vertreten. VERWALTUNGSUNTERLAGEN: EINSICHTNAHME IN UNTERLAGEN, DIE BEI DRITTEN LIEGEN Ein Wohnungseigentümer hat gemäß § 18 Abs. 4 WEG auch Anspruch auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, die sich bei Dritten (hier: dem Steuerberater) befinden. Verlangt ein Eigentümer eine Einsichtnahme in solche Verwaltungsunterlagen, muss die Gemeinschaft diese von dem Dritten zurückfordern. LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 13.1.2025, 2-13 S 615/23 Fakten: Wohnungseigentümer K verlangt von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Er will auch Unterlagen sehen, die sich beim Steuerberater befinden. Außerdem begehrt er Einsicht in die Niederschriften des Verwaltungsbeirats. Die Gemeinschaft (B) verweigert das. Sie verweist dabei auch auf Unterlagen, die sie K übersandt hat. Das AG verurteilt die Gemeinschaft entsprechend den Anträgen des K. Dagegen wendet sie sich. Entscheidung: Ohne Erfolg! Durch die Übersendung von Unterlagen, deren Umfang streitig sei, sei keine Erfüllung eingetreten. K müsse sich nicht auf die Übersendung von Kopien verweisen lassen. Die Geltendmachung des Einsichtsgesuchs sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. K habe einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen, soweit diese noch in Papier vorhanden seien. Ferner könne er im Büro des Verwalters Einsicht in die digitalen Daten nehmen, schon um deren Vollständigkeit prüfen zu können, was bei übersandten Ausdrucken nicht in gleicher Weise möglich sei. Der Anspruch auf Einsichtnahme umfasse im Übrigen alle Verwaltungsunterlagen, auch etwaige Niederschriften des Verwaltungsbeirates. Fazit: Das Gericht liegt auf der Linie der herrschenden Meinung. Die Verwaltung ist mithin verpflichtet, eine Einsichtnahme auch in solche Verwaltungsunterlagen zu gewähren, die nicht im Verwalterbüro liegen. Ferner ist die Einsichtnahme dort und nicht, wie es manche meinen, in der Wohnungseigentumsanlage zu vollziehen. FÄLLIGKEIT VON HAUSGELDFORDERUNGEN Es gibt keine Beschlusskompetenz, abweichend von einer Vereinbarung dauerhaft die Fälligkeit der Forderung aus Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu bestimmen. LG Lüneburg, Beschluss v. 23.9.2024, 3 S 13/24 Fakten: Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Vorschüsse monatlich fällig sein sollen. Gegen diesen Beschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Er verweist auf die Gemeinschaftsordnung. Danach sind die Vorschüsse im Quartal fällig. Das AG gibt der 45 · Immobilienwirtschaft · 02 / 2025
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