Immobilienwirtschaft 2/2025

URTEIL DES MONATS: BESCHLUSSKOMPETENZ BEI UMLAGEBESCHLUSS Ist die Verteilung der Kosten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 WEG durch einen Umlagebeschluss geändert worden, muss der geänderte Umlageschlüssel in nachfolgenden Wirtschaftsplänen bzw. Jahresabrechnungen sowie bei der Erhebung von Sonderumlagen angewendet werden. BGH, Urteil vom 15.11.2024, V ZR 239/23 Fakten: Nach einer Umlagevereinbarung muss der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 89 bis zum Anschluss an die Ver- und Entsorgungsleitungen kein Hausgeld und keinen Beitrag zur Erhaltungsrücklage zahlen. Im Juni 2021 ändern die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer diese Umlagevereinbarung. Ab dem Wirtschaftsplan 2021 werden daher näher bezeichnete Kosten auf sämtliche Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt. Im Juli 2022 beschließen die Wohnungseigentümer zu TOP 3 einen Wirtschaftsplan, dem der im Jahr 2021 geänderte Umlageschlüssel zugrunde liegt. Gegen diesen Beschluss wendet sich K. Er ist Eigentümer des Wohnungseigentums 89, das bislang nicht an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen ist. Entscheidung: Letztlich ohne Erfolg! Der Umlagebeschluss sei nicht nichtig. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründe die Kompetenz, eine von einer Umlagevereinbarung abweichende Verteilung der Kosten auch dann zu beschließen, wenn dadurch Wohnungseigentümer erstmals mit Kosten belastet werden. Dies gelte auch bei der Abänderung einer Umlagevereinbarung, die vor dem 1.12.2020 getroffen worden sei. Fazit: Es geht um die Frage, ob es eine Beschlusskompetenz gibt, einen Wohnungseigentümer, der weder Hausgeld zahlen noch einen Beitrag zur Erhaltungsrücklage leisten muss, durch einen Umlagebeschluss an diesen Kosten zu beteiligen. Auf Grundlage des bis 2020 geltenden WEG hatte der BGH angenommen, dass § 16 Abs. 3 WEG a. F. nur die Kompetenz einräumt, im Rahmen einer bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu beschließen, nicht jedoch die Befugnis, einen Eigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen. Von dieser Entscheidung hat sich der BGH jedoch verabschiedet. Die Gemeinschaft hat also eine Beschlusskompetenz, den Schuldnerkreis zu verändern. Es ist also möglich, einen Eigentümer erstmalig an Kosten zu beteiligen oder ihn vollständig von den Kosten für eine bestimmte Position freizustellen. WAS „FÖRDERT“ BARRIEREFREIHEIT? Der Begriff „Förderung“ der Barrierefreiheit setzt zwar nicht voraus, dass mit einer Maßnahme eine Barrierefreiheit entsprechend § 4 BGG bereits erreicht wird. „Förderung“ meint aber eine Verstärkung oder zumindest Unterstützung der Barrierefreiheit. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 7.11.2024, 2-13 S 40/23 Fakten: Wohnungseigentümerin K geht gegen einen Negativbeschluss vor. Ihr Antrag, zu gestatten, ein Fenster ihrer Terrasse zu einer Tür zu erweitern (im Folgenden: Terrassentür), hat keine Mehrheit gefunden. K meint, sie habe aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG einen Anspruch auf den beantragten Umbau, um Barrierefreiheit herzustellen. Ihr Vater, der regelmäßig zur Kinderbetreuung komme, sei gehbehindert. Das AG weist die Klage ab. Dagegen wendet sich die Berufung. Entscheidung: Ohne Erfolg! Die Terrassentür sei im Fall nicht geeignet, die Barrierefreiheit zu fördern. Denn aus einer Skizze, die K zum Gegenstand ihres Antrages macht, ergebe sich, dass der Türdurchgang nach Einbau der Terrassentür nicht ebenerdig und sogar auf gleicher Höhe wie die bestehende Haustür, welche über Treppenstufen zu erreichen sei, liege. Eine gehbehinderte Person könne die Wohnung der K mithin nicht ohne Weiteres durch die Terrassentür betreten. Die Barrierefreiheit der Wohnung der K werde durch die Terrassentür weder verstärkt noch unterstützt, hierzu bräuchte es eine Rampe. Fazit: Dem „Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen“ (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG) sämtliche baulichen Veränderungen, die für sie erforderlich oder auch nur förderlich sind. Das LG verneint einen solchen Vorteil, wenn die Erweiterung eines Fensters zu einer Tür nicht so ausgeführt wird, dass die Tür ebenerdig ist, und es außerdem noch weiterer Maßnahmen bedarf. Diese Sichtweise ist zwar streng, aber sehr vertretbar. URTEILE WEG-RECHT 44 · Immobilienwirtschaft · 02 / 2025 Verwaltung & Vermarktung Recht

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