Immobilienwirtschaft 6/2024

71 · Immobilienwirtschaft · 06 / 2024 Eingeführt wurde die Mietpreisbremse 2015. Sie gibt den Bundesländern die Möglichkeit, mittels einer Rechtsverordnung festzulegen, dass in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Neuvertragsmieten die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent überschreiten dürfen. Lag die bisher gezahlte Miete darüber, darf sie weiterhin in dieser Höhe verlangt werden. Ausgenommen von der Regelung sind Neubauten, die ab Oktober 2014 fertiggestellt wurden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen. 2019 beschloss der Bundestag mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz, die Möglichkeit zur Einführung der Mietpreisbremse bis 2025 zu verlängern. Auf eine weitere Verlängerung einigten sich die Ampelparteien im April 2024. Doch erst im Oktober gab das Justizministerium den entsprechenden Referentenentwurf in die Ressortabstimmung. Demnach soll das Instrument bis Ende 2028 verlängert werden. Um es wiederholt anzuwenden, sollen die Bundesländer jedoch verpflichtet werden, darzulegen, „weshalb der Wohnungsmarkt in dem betreffenden Gebiet trotzdem angespannt ist“. Ob der Gesetzentwurf noch vor der Auflösung des Bundestags ins Parlament kommt, war bei Redaktionsschluss unklar. Laut einer Analyse des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) gilt derzeit in 410 Gemeinden die Mietpreisbremse. Die Hälfte dieser Kommunen liegt in Bayern. Gar nicht angezogen wird die Mietpreisbremse im Saarland und in Sachsen-Anhalt. Mietpreisbremse: Immer wieder verlängert 2 GÜNSTIG WOHNEN auch in zentralen Lagen, das verspricht die Mietpreisbremse – hier eine Wohnanlage der Berliner Gewobag Eine spannende Frage ist zudem, wie sich die Mietpreisbremse auf Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen auswirkt. Theoretisch sollte sie eigentlich keine negativen Folgen dafür haben, da umfassend modernisierte Immobilien von der Mietpreisbremse ausgenommen sind. Das IW Köln vermag dem Instrument sogar eine positive Seite abzugewinnen: Die Mietpreisbremse setze Anreize zur energetischen Modernisierung, „da auf diese Weise die Miete über die durch die ortsübliche Vergleichsmiete vorgegebenen Grenzen erhöht werden kann“. Dennoch bestehe die Gefahr, dass die Investitionsbereitschaft der Vermieter sinke, sagt Franco Höfling vom BFW. „Das gilt insbesondere dann, wenn neben der Diskussion zur Mietpreisbremse auch generell über eine Deckelung für Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis diskutiert würde.“ Das wäre, so Höfling, ein „zusätzlicher Brandbeschleuniger“ und würde zu weniger Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bestand führen. 2

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