Immobilienwirtschaft 9/2019

51 www.haufe.de/immobilien 0 9.2019 Die Bundesregierung hat den Entwurf der 5. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Die Auswirkungen auf Makler sind überschaubar – müssen jedoch beachtet werden. Bevor die geplanten Neuregelungen Gesetz werden, müssen noch Bundestag und Bundesrat das Gesetz beraten. Die Richtlinie ist bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen. Mit einem Inkrafttreten ist bis Ende des Jahres zu rechnen. Die Immobilienbranche ist imBereich der Geldwäscheprävention selber bereits tätig geworden. So hat der Berufsverband RICS gemeinsam mit Branchenakteuren weltweit gültige Anti-Korruptionsrichtli- nien erarbeitet. Sie sind zum1. September in Kraft getreten. Mit der neuen Geldwäschericht ­ linie erhält die FIU neue Befugnisse. Bei automatisiertem Datenabgleich mit der gemeinsamen Datenbank der Polizeien (INPOL Bund) erhält sie Kenntnis auch von Treffern im Bereich besonders ge- schützter Daten. Zudem sollen geldwä- scherechtliche Pflichten künftig auch für Versteigerungen durch die öffentliche Hand gelten, insbesondere für Gerichte im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Öffentlichkeit soll auf das Transparenzre- gister zugreifen dürfen, das die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten vonUnterneh- men auflistet. ren. Unabhängig von dieser Wertgrenze soll eine Identifizierung bereits dann erfol- gen, wenn Tatsachen auf eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten. Meldungen von Unstimmigkeiten an Transparenzregister Etwas höheren Verwaltungsaufwand werden Immobilienmakler damit haben, wenn sie feststellen, dass die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht mit de- nen übereinstimmen, die sich aus dem so genannten Transparenzregister ergeben. Das Register soll verhindern, dass sich die wirklichen Eigentümer vonUnternehmen hinter Strohmännern verstecken können. Unstimmigkeiten müssen zukünftig an dieses Transparenzregister gemeldet werden. Damit wälzt der Staat seine ei- gene Überwachungsaufgabe auf die Im- mobilienmakler ab. Gutheißen kann man dies nicht, zumal eine Nichtmeldung als Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Positiv ist jedoch, dass die zunächst geplante Absenkung der Haftungsschwelle offenbar vomTisch ist, nach der auch ein- fache Fahrlässigkeit ausreichen sollte, um imFall eines Verstoßes gegen das Geldwä- schegesetz bestraft zu werden. Letztlich bleibt jedoch festzuhal- ten, dass es für Immobilienmakler sehr schwer ist, Geldwäsche zu erkennen, weil sie nicht direkt an der Finanztransaktion bei Immobilienveräußerungen oder -ver- mietungen beteiligt sind. Sie wissen in der Regel nach Abschluss des Kaufvertrages nicht, ob bezahlt wird oder woher das Geld tatsächlich kommt. Formal endet die Tätigkeit mit der Beurkundung bzw. mit Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages. Danach sind in der Regel die Banken am Zug, die ihrerseits Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind. wieder bestimmte Pflichten erfüllen müs- sen. Nach demRegierungsentwurf gilt die Erweiterung aber nur für solche Makler, die Miet- oder Pachtverträge von jeweils mehr als monatlich 10.000 Euro (Netto- kaltmiete) vermitteln. Ist dies der Fall, so ist ein entsprechendes Risikomanage- ment vorzuhalten, was in der Praxis nur bedeutet, dass in die Arbeitsanweisungen für Mitarbeiter und in die Risikoanalyse Hinweise zum Umgang und zum indivi- duellen Risiko aufzunehmen sind. Aber auch wenn es in der Regel keine Vermie- tungen in dieser Größenordnung gibt, sollten Immobilienmakler diese Doku- mente anpassen (siehe Kasten links oben). Vermietungsmakler in bestimmten Fällen wieder in der Pflicht Zudem sollen Miet- und Pachtmakler bei Erreichen der Wertgrenze von 10.000 Euro verpflichtet sein, Vermieter/Ver- pächter undMieter/Pächter zu identifizie- « Dr. Christian Osthus, IVD/Haufe Online-Redaktion 31 Im Jahr 2018 kamen von 77.252 Verdachtsmeldungen auf Geld- wäsche oder Terrorismusfinan- zierung gerade einmal 31 von Immobilienmaklern.

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