Immobilienwirtschaft 9/2019
21 www.haufe.de/immobilien 0 9.2019 Unternehmen könnten, würde der Entwurf so umgesetzt, existenzbedrohenden und unkontrollierbaren Steuerfolgen ausgesetzt werden. Statt die Standortwettbewerbs fähigkeit zu erhöhen, wird mit dieser Reform die Axt daran gelegt. Mit den Regelungen werden die Vorstellungen einer knappen Mehrheit der Länder finanzminister umgesetzt, die vom Bundesfinanzministerium in das Gesetzgebungs verfahren eingebracht wurden. Zum einen ist vorgesehen, dass die Beteiligungs schwellen von 95 auf 90 Prozent herabgesetzt und die bisherigen Haltefristen von fünf auf zehn oder gar 15 Jahre verlängert werden sollen. Allein diese Regelungen sind aus steuersystematischen und praktischen Gründen nicht unproblematisch und erzeugen bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung schon wegen der angedachten komplexen Übergangsregelungen erheblichen Aufwand. Zum anderen ist die Schaffung eines neuen Ergänzungstatbestandes für Kapitalgesellschaften vorgesehen. Dies schließt aber keine Steuerlücke – wie oft behauptet –, sondern verursacht gefährliche Besteu erungsfolgen. Man muss verstehen, dass mit dem neuen Absatz 2b auch der Erwerb eines Kleinstanteils einer Kapitalgesellschaft dazu führen kann, dass diese Grunder werbsteuer zahlen muss – und zwar auf ihr gesamtes Immobilienvermögen. Dass der Erwerber keine relevante Beteiligungshöhe erlangt, soll hierbei keine Rolle spielen. Durch den neuen §1 Absatz 2b stünden die Unternehmen – und die Finanzverwal tung – vor dem Problem der Nachverfolgung der miterfassten mittelbaren Anteils veränderungen insbesondere bei den oft weitreichenden Beteiligungsstrukturen. Bei allen grundbesitzenden Gesellschaften mit mehreren Beteiligungssträngen führt die faktisch nicht gegebene Sachverhaltskenntnis bei Beteiligungsübertragungen zu einem strukturellen Vollzugsdefizit. Mit Absatz 2b würde ein steuerlicher Tatbestand geschaffen, dessen Verwirklichung sich auch wegen rechtlich nicht gegebener Aus kunftsansprüche vielfach nicht feststellen und ermitteln lässt. Ein Problem, das auch mit einer Börsenklausel nicht geheilt würde. Absatz 2b trägt somit die Verfassungs widrigkeit bereits auf der Stirn. Der Gesetzgeber sollte daher von seiner Einführung Abstand nehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, eine effektive und rechtssichere Re gelung zu schaffen, um missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteu er mittels Share Deals zu beenden. Bereits im Fachgespräch des Bauausschusses des Bundestages wurde aber deutlich, dass Share Deals im Rechtssinne keine missbräuch liche Gestaltung sind. Ergo besteht keine Pflicht, die Regelungen umzusetzen. Share-Deals-Gesetzentwurf Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht und Head of Real Estate bei KPMG „Unternehmen könn- ten, würde der Entwurf unverändert umgesetzt, existenzbedrohenden und unkontrollierbaren Steuerfolgen ausgesetzt werden.“ Das Bundeskabinett hat die schon länger intensiv diskutierte grunderwerbsteuerliche Ausweitung bei Share Deals nun beschlossen. Trotz aller Kritik wurden die kontroversen Regelungen so in den Regierungsentwurf übernommen. Kommentar Dr. Hans Volkert Volckens «
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