Die Wohnungswirtschaft Leseprobe

18 MARKT UND MANAGEMENT DW Die Wohnungswirtschaft 42 MARKT UND MANAGEMENT DW 07/2025 ren alle“, betont Jürgen Dusel, der Beauftragte der Bunderegierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. Und auch Pareschi ist überzeugt: „Eine benutzerfreundliche Website ist mit eine der wichtigsten Voraussetzungen für den Erfolg eines Internetauftritts, da sie Nutzerinnen und Nutzer des Online-Angebots schneller und effizienter zum Ziel führt“ – und zwar Menschen sowohl mit als auch ohne Einschränkungen. Barrierefreiheit einen externen Dienstleister einzubeziehen“, sagt hingegen Farnetani. „Wenn dafür kein Geld vorhanden ist, muss man es intern machen. Dann muss man aber viel mehr Zeit einplanen und fehlertolerant sein.“ Wenn sich ein Unternehmen doch für einen Dienstleister entscheidet, so lassen sich die Kosten dafür laut Farnetani nicht pauschal beziffern. Bei alledem gilt, dass eine barrierefreie Gestaltung von Websites und anderen Kommunikationsmitteln nicht nur der Gesetzeslage entspricht, sondern für Wohnungsunternehmen auch praktische Vorteile hat. „Digitale Barrierefreiheit ist für alle Menschen ein Gewinn, denn von leicht verständlichen und bedienbaren digitalen Anwendungen profitieFür wen gilt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BSFG)? Welche Auswirkungen hat es auf Wohnungsunternehmen, und welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung? Carsten Herlitz, Justiziar beim GdW, erklärt, worauf es ankommt und was Wohnungsunternehmen jetzt beachten müssen. Herr Herlitz, bis zum 28. Juni war das BSFG umzusetzen. Sind die entsprechenden Regelungen für alle Wohnungsunternehmen bindend? Grundsätzlich sollten sich alle Wohnungsunternehmen mit der Frage beschäftigen, ob sie vom BSFG betroffen sind oder nicht. Das Gesetz gilt nicht für Dienstleistungen, die von Kleinstunternehmen angeboten werden. Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Mio. € beläuft. Ausgenommen sind auch Unternehmen, die Dienstleistungen allein für andere Unternehmen anbieten und etwa nicht für Mieter als Verbraucher. Eine weitere Ausnahme besteht in den Fällen, in denen die Umsetzung INTERVIEW MIT CARSTEN HERLITZ „Wichtig ist, das Gesetz nicht zu ignorieren“ des Gesetzes eine unverhältnismäßige Belastung darstellen oder die Dienstleistung grundlegend verändern würde. Hier ist etwa ein Vergleich der Nettokosten, die mit Einhaltung des Gesetzes verbunden wären, und den Gesamtkosten der jeweiligen Dienstleistung vorzunehmen. Die Regelungen des Gesetzes sind anwendbar auf Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern, in unserem Fall also Mietern, im elektronischen Geschäftsverkehr. Was umfassen diese Dienstleistungen genau – nur die Website oder beispielsweise auch Vermietungsinserate und Mietverträge? Das Gesetz definiert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr als Dienstleistungen der Telemedien, die über Websites und über Anwendungen auf Mobilgeräten angeboten werden und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Klassischerweise ist damit der Online-Kauf gemeint. Durch den weiten Wortlaut ist die Abgrenzung schwierig, und offizielle Leitlinien sind hier nicht immer eine Hilfe. Jede geschäftliche Website mit digitalen Kommunikationstools wie einem Antragsformular könnte die Kriterien erfüllen, sofern man dies als elektronisch erbracht ansieht. Ein bloßes Inserat reicht daher nicht aus, anders aber, wenn man über ein elektronisches Kontaktformular Interesse an einer Wohnung äußern kann. Mietverträge sind nur dann vom Anwendungsbereich erfasst, wenn sie allein elektronisch abgeschlossen werden. Das dürfte aber kaum der Fall sein. Ich würde hiervon schon aus Gründen der späteren Beweisfunktion auch abraten. Müssen Wohnungsunternehmen mit einem Bußgeld rechnen, wenn ihre Website nicht barrierefrei ist? Grundsätzlich wäre dies der Fall. Allerdings hoffe ich, dass die Behörden anhand des auch für Juristen schwer einschätzbaren Anwendungsbereichs Milde walten lassen. Wichtig ist aber, das Gesetz nicht zu ignorieren und entsprechende Schritte zu dokumentieren. Übrigens auch dann, wenn man eine Anwendung des Gesetzes für sein Unternehmen für nicht gegeben hält. Auch in diesem Fall sollten die Gründe hierfür klar dokumentiert werden. Vielen Dank für das Gespräch. Das Interview führte Christian Hunziker. Foto: GdW Weitere Informationen: https://t1p.de/aktion-mensch_inklusion_barrierefreiheit https://t1p.de/bundesfachstelle-barrierefreiheit https://bitvtest.de

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