DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 9/2019

69 9|2019 MIETRECHT 69 BGB §§ 164, 535 Wer wird Mietvertragspartei? 69 BGB §§ 535,556 Betriebskosten 70 BGB § 558 Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete 70 BGB §§ 280 Abs. 1, 573 Vorgetäuschter Eigenbedarf und Schadensersatz WEG-RECHT 70 WEG §§ 16, 21 Abs. 4, 27 Abs. 1 Nr. 4, 28 Eintritt der Fälligkeit des Hausgeld- zahlungsanspruchs; richtiges Konto 71 WEG §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 1 Richtiger Abstimmungsmodus bei der Verwalter- wahl; Stimmenthaltung 71 WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1 Pflicht des Verwalters zur Durchführung von Beschlüssen 71 WEG § 10 Abs. 6 S. 3 Geltendmachung individueller Schadensersatzan- sprüche durch den Verband 71 WEG §§ 14, 15 Abs. 3; BGB § 1004 Entfernen von Objekten aus dem Treppenhaus einer Wohnungseigentumsanlage MIETRECHT INHALT Online: Die Urteile können Sie als Langversion im Internet unter www.diewohnungswirtschaft.de/urteile einsehen. Neubau und Sanierung Energie und Technik Rechtssprechung Haufe Gruppe Markt undManagement Stadtbauund Stadtentwicklung DW Grün Nutzung der QR-Codes: 1. Laden Sie sich eine QR-Code-App auf Ihr SmartPhone (z. B. barcoo, QuickMark Barcode Scanner, i-nigma). 2. Scannen Sie den gewünschten QR-Code mit der App. 3. Viel Spaß beim Lesen! Muster RA Heiko Ormanschick Mietrecht Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg Telefon: 040 866060-0 kanzlei@ormanschick.de, ww w.ormanschick.de RiAG Dr. Olaf Riecke WEG-Recht Baumweg 1, 22589 Hamburg Telefon: 040 871683 olaf@riecke-hamburg.de, ww w.riecke-hamburg.de RECHT Fordern Sie unseren wöchentlichen Newsletter an: www.diewohnungswirtschaft.de Neubau und Sanierung Energie und Technik Rechtssprechung Haufe Gruppe Markt undManagement BGB §§ 164, 535 Wer wird Mietvertragspartei? Für die Stellung als Mietvertragspartei ist maßgeblich, wer als Mieter im Vertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterzeichnet hat. KG, Urteil vom 4.2.2019, 8 U 109/17 Bedeutung für die Praxis Die Parteien eines Mietvertrages werden allein durch den zwischen ih- nen geschlossenen Mietvertrag bestimmt. Wer Vertragspartei geworden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Angaben im Vertragsru- brum vorrangig sind. Für die Stellung als Vertragspartner ist entschei- dend, wer als Mieter im Mietvertrag aufgeführt ist und den Mietver- trag unterschrieben hat. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschriftszeile der Stempelaufdruck einer Firma (hier: einer GmbH) beigefügt ist. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Vertragsschließen- de den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft geschlossen hat. Nach Auffassung des erkennenden Kammergerichts beinhaltet der Stempelaufdruck nur einen Hinweis auf den Nutzer der angemieteten Gewerberäume. RA Heiko Ormanschick, Hamburg BGB §§ 535,556 Betriebskosten Betriebskostentragungspflicht und Einwendungsausschluss AG Dortmund, Urteil vom 2.4.2019, 425 C 626/19 Bedeutung für die Praxis In der Wohnraummiete genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter die – auch formularmäßige – Vereinbarung, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskosten- katalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf die Betriebskostenverord- nung ist die Umlage der in § 556 BGB definierten und in der Betriebs- kostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart. Ein Mieter schuldet die Betriebskostennachforderung aus einer objektiv falschen Abrechnung dann, wenn er nicht beweisen kann, hiergegen fristgerecht Einwendungen erhoben zu haben. Versäumt der Mieter die Einwen- dungsfrist, kann er Einwendungen nicht mehr geltend machen, wobei streitig ist, wie diese Konsequenz rechtlich einzuordnen ist. Auch wenn der Wortlaut dafür spricht, den Einwendungsausschluss nicht auf solche Positionen zu beziehen, die überhaupt nicht Betriebskosten sein können, so spricht nach Auffassung des Amtsgerichts dennoch der Sinn und der Zweck der Regelung dafür, dass die Einwendungsausschlussregelung grundsätzlich auch für solche Kosten gilt, die in der Wohnraummiete generell nicht auf den Mieter umgelegt werden können. RA Heiko Ormanschick, Hamburg

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