DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 9/2019

41 9|2019 TIME FOR A CHANGE Liebe Leserin, lieber Leser! Dieses ist die 61. und zugleich letzte Ausgabe der „Betriebskosten aktuell“ in dieser Form in der DW Die Wohnungswirtschaft. Wir danken an dieser Stelle der Redaktion der DW und der Haufe Mediengruppe für die fast 16 Jahre währende Kooperation mit dem VNW als Herausgeber dieser vier Seiten. Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle Peter Kay, der jahrelang in den „Betriebskosten aktuell“ Themen rund um die Betriebs- und Wohnkos- ten „aufgespießt“ und pointiert kommentiert hat. Da die Betriebskos- ten als ganz wichtiger Teil der Wohnkosten sowohl für Mieter als auch für Vermieter von großer Bedeutung sind, freuen wir uns, dass die DW in Zukunft fortlaufend Meldungen zu diesem wichtigen Thema immer wieder im Heft veröffentlichen wird. Natürlich werden wir darüber hinaus im Landesverband des VNW mit dem eigenen „VNWmagazin“ regelmäßig über betriebskostenrelevante Themen informieren. Vielen Dank für Ihr bisheriges und hoffentlich auch künftiges Interesse! Impressum Ein Sonderteil der DW Die Wohnungswirtschaft Verantwortlich: Dr. Peter Hitpaß VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Tel.: 040 52011-0 Fax: 040 52011-201 E-Mail: info@vnw.de Herstellung: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Standort Hamburg, Grafik: Würzburg Energieeffizienz-Richtlinie Novellierung der Heizkostenverordnung nötig Die am 25. Dezember 2018 in Kraft getretene EU-Energieeffizienz- Richtlinie (EED) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, die EED-Vorgaben bis zum 25. Oktober 2020 in nationales Recht umzusetzen. Betroffen hier- von wird insbesondere die Heizkostenverordnung (HeizkV) sein. Diese will das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) novellie- ren, wenn das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als Ermächtigungsgrundlage für die HeizKV verabschiedet ist. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich noch in der politischen Abstimmung. Die EED definiert u.a. Anforderungen an die Fernablesbarkeit von Zählern und Heizkostenverteilern für die Wärme-, Kälte- und Trinkwas- serversorgung. Damit soll eine kosteneffiziente, häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt werden. Als „fernablesbar“ gelten Lösungen, bei denen kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen erforderlich ist. Nach dem 25. Oktober 2020 neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssen fernablesbar sein, wenn dieses technisch machbar und kosteneffizient ist. Die Bedingungen hierfür werden in der novellierten HeizKV festgelegt werden. Bis zum 1. Januar 2027 müssen danach bereits installierte nicht fernablesbare Zähler und Heizkosten- verteiler nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Auch hier gilt das Gebot der Kosteneffizienz. Ob es z.B. kosteneffizient ist, Geräte innerhalb eines laufenden Vertrages nachzurüsten oder zu ersetzen, muss noch im Rahmen der Novellierung der HeizkV diskutiert werden. Die EED sieht auch unterjährige Verbrauchs- und Abrechnungsinformatio- nen vor. Sind fernablesbare Zähler oder Verteiler installiert, sollen Mieter ab dem 25. Oktober 2020 zweimal jährlich eine entsprechende Information erhalten. Ab 1. Januar 2022 müssen Abrechnungs- und Verbrauchsinfor- mationen dann monatlich bereitgestellt werden, die Zeit außerhalb der Heizperiode kann ausgenommen werden. Ob so ein effizienterer Umgang mit Energie und Ressourcen erreicht wird, erscheint unklar. Klar ist nur, dass neue Kosten auf Unternehmen und Verbraucher zukommen. Elektronische Heizkostenverteiler, die nach dem 25. Oktober 2020 installiert werden, müssen laut EED fernablesbar sein Andreas Breitner, Direktor des Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Quelle: photowahn/stock.adobe.com Quelle: VNW, Bertold Fabricius

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