DIE WOHNUNGSWIRTSCHAFT 9/2019

40 9|2019 ENERGIE UND TECHNIK Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. Betriebskosten aktuell September 2019 Betriebskostenabrechnung DSGVO hat keine tiefgreifenden Auswirkungen auf Betriebskostenrecht Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach Artikel 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erlaubt, wenn die Verarbeitung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage sowie aufgrund eines „berechtigten Interesses“ z.B. des Vermieters erfolgt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist demnach immer dann zulässig, wenn sie zur Wahrung der Interessen des Verantwortlichen (Vermieter) oder eines Dritten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Im Bereich der Betriebskosten sind Einzelverbrauchsdaten von Mietern personenbezogene Daten. Sie lassen Rückschlüsse auf das Verbrauchs- verhalten einzelner Mieter zu. Da der Vermieter zur Verarbeitung dieser Daten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung verpflichtet und dieses mietvertraglich vereinbart ist, kann der Mieter der Verarbeitung seiner Daten zu diesem Zweck nicht widersprechen. Das gilt auch für die Weiter- gabe der erforderlichen Daten an einen Dienstleister zur Erstellung der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung. Eine gesonderte Einwilligung des Mieters hierfür ist nicht erforderlich, da der Vermieter ohne Einschaltung eines Dienstleisters in vielen Fällen seine gesetzlichen und vertraglichen Abrechnungspflichten nicht erfüllen könnte. Deshalb dient die Weitergabe der Daten an einen Dienstleister der Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, sodass das Interesse des Mieters an einer Nicht-Weitergabe nachrangig ist (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Die Frage, ob dem Mieter bei der Heiz- oder Betriebskostenabrechnung ein Einsichtsrecht in die Abrechnungen anderer Mieter zusteht oder datenschutzrechtliche Aspekte dem entgegenstehen, hat der BGH mit Urteil vom 7. Februar 2018 (VIII ZR 189/17) entschieden. Danach kann ein Mieter im Rahmen der Belegeinsicht vom Vermieter auch die Ein- sichtnahme in die Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter des gemeinsam versorgten Objektes verlangen. Auch der Zutritt zur Wohnung durch den Vermieter oder ein beauftragtes Ableseunternehmen, um die Verbräuche der Heizkostenverteiler oder der Wasserzähler abzulesen, bedarf keiner datenschutzrechtlichen Einwilligung des Mieters (Art. 4 Nr. 8 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO). Fazit: Weder DSGVO noch das ebenfalls im Mai 2018 novellierte Bundes- datenschutzgesetz haben derzeit tiefgreifende praktische Auswirkungen auf das Betriebskostenrecht. Veranstaltungshinweis 4. WohnkostenTag 2019 Ob Mietpreisbremse, Mieten- deckel, Grundsteuerreform, CO 2 - Bepreisung oder Enteignungs- debatte – alle Themen haben mehr oder minder direkt mit der Frage der Wohnkosten zu tun. Die Sorge vor neuen Belastungen der Haushalte wächst, fast 40% der Rentnerhaushalte müssen über 40% ihres monatlichen Einkommens für die Miete aufwenden. Die Wohnungswirtschaft solle deshalb Verantwortung übernehmen und sozial sensibler werden - so die Forderung mancher Experten. Teile der Politik fordern sogar bereits einen Ethikkodex für die Immobilienbranche. Doch ist das der richtige Ansatz? Mit dem WohnkostenTag 2019, der am 1. Oktober 2019 in Ulm statt- findet, will das IfnI Institut für nachhaltige Immobilienbewirtschaftung Nürtingen-Geislingen als Veranstalter zusammen mit den Kooperati- onspartnern WohnCom GmbH und dem vbw Verband Baden-Württem- bergischer Wohnungsunternehmen e.V. Antworten auf diese Herausfor- derungen geben. „Wohnkosten aktiv steuern“ heißt deshalb das Motto der Tagung. Experten aus der Immobilien- und Dienstleistungsbranche werden zu unterschiedlichen Themen des Betriebs- und Wohnkosten- managements referieren und der Frage nachgehen, ob die Entwicklung der Mieten, Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten eine Endlosspirale ohne Alternative ist. Die Teilnehmer sind herzlich eingeladen, mitzudiskutieren. Das Tagungs- programm, die Teilnahmebedingungen sowie Unterlagen zu Anmeldung sind online abrufbar. Weitere Informationen: www.bekonet.de/veranstaltungen.html Neubau und Sanierung Energie und Technik Rechtssprechung Haufe Gruppe Markt undManagement auund Stadtentwicklung Quelle: kasto/stock.adobe.com

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