Controllermagazin 4/2020

RECHNUNGSLEGUNG umsehen, um etwa die Plausibilität von Prognosen zu überprüfen oder im Risiko­ managementsystem die Angaben zu den bestehenden Chancen und Risiken nachzu­ vollziehen. Bislang erfolgte diese Zuliefe­ rung auf Basis klarer gesetzlicher Vorgaben oder zumindest der Auslegung dieser Vor­ gaben in den Grundsätzen ordnungsmäßi­ ger Buchhaltung und Bilanzierung. Mit den neuen Vorgaben wird der Controller nun zunehmend dazu verpflichtet, Dokumen­ tations- und Aufzeichnungspflichten des HGB auch auf seine tägliche Arbeit anzu­ wenden. Dies bedeutet neben einemMehr­ aufwand aber auch eine Anpassung der Prozesse im Controlling. Segmentberichterstattung als neuer handelsrechtlicher Extremfall Mit dem E-DRS 36 „Segmentberichterstat­ tung“ veröffentlichte das DRSC am 29.10.2019 einen Standardentwurf zur Neu­ regelung der Empfehlungen zur Segment­ berichterstattung. 4 Obwohl den DRS kein Gesetzescharakter zukommt, wird nach § 342 Abs. 2 HGB bei Anwendung der im Bundesanzeiger veröffentlichten DRS die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) für die Konzernrech­ nungslegung vermutet. Der Anwendungsbe­ reich der DRS ist dabei auf die Konzern­ rechnungslegung beschränkt, wobei den DRS in Hinsicht auf den Einzelabschluss ein Emp­ fehlungscharakter zugesprochen wird. 5 Die Neuregelungen des E-DRS 36 betreffen alle Unternehmen, die ihren Konzernabschluss nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern. Für Unternehmen, die einen Konzernab­ schluss nach IFRS aufstellen, gelten weiterhin die verpflichtenden Regelungen des IFRS 8 „Operating Segments“. Management Approach Ziel der Überarbeitung bei der handels­ rechtlichen Segmentberichterstattung war die stringente Implementierung des Mana­ gement Approaches . Damit gibt es so gut wie keine externen inhaltlichen Vorgaben für die Segmentberichterstattung mehr, son­ dern das Unternehmen hat über dieWieder­ gabe der zentralen Größen der internen Segmentsteuerung den Adressaten eine Beurteilung der geschäftlichen Lage aus Sicht der Konzernleitung zu ermöglichen. 6 Damit nähert sich der E-DRS 36 deutlich an die schon seit über 10 Jahren bestehenden Re­ gelungen des IFRS 8 . 7 Der Management Approach ist nach E-DRS 36.3 auf die Segmentabgrenzung, die Seg­ mentdatenermittlung sowie die Bestim­ mung der anzugebenden Segmentdaten an- zuwenden. Dabei wird der Management Approach als Prinzip der Finanzberichter­ stattung definiert, das die Einschätzungen und Beurteilungen der Konzernleitung Summary Seit über 25 Jahren werden „Biltrollerinnen“ und „Biltroller“ – also bilanzsichere Controller oder aber auch Bilanzbuchhalter mit fundier- tem Controllingwissen – gefordert und diese Rolle inzwischen in vielen Unternehmen auch gelebt. Diese Anforderung ist das Ergebnis des nahezu zwangsläufigen Durchschlagens von Entwicklungen der externen Rechnungslegung auf das interne Controlling. So wird das Con­ trolling sowohl in der Funktion als Informati- onszulieferer für die Finanzberichterstattung als auch durch die Verwendung von Daten der externen Rechnungslegung zu Steuerungs- zwecken, etwa z. B. in Kennzahlensystemen, gefordert. Nun schlägt das Deutsche Rech- nungslegungs Standards Committee (DRSC) den umgekehrten Weg mit dem aktuell vorlie- genden E-DRS 36 „Segmentberichterstattung“ ein: Das interne Berichtswesen soll in der exter- nen Rechnungslegung gezeigt werden, da der Management Approach – wie in IFRS 8 – mit E-DRS 36 auch auf die (freiwillige) Segment­ berichterstattung nach § 297 Abs. 1 HGB übertragen werden soll. Demnach werden die internen Daten des Controllings zumindest bezüglich der Segmentsteuerung Teil der offen- zulegenden externen Rechnungslegung auch nach HGB, mit allemWenn und Aber. IBM COGNOS TM1 SOFTWARELÖSUNGEN DREI LÖSUNGEN / EIN KONZEPT / EINE DATENBANK TM1 inside Nutzen Sie als Geschäftsführer, Top-Ma- nager oder Controller einfach bedienbare, hochflexible und kosteneffiziente Business Lösungen! Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche, modular aufgebaute Softwareplattform für Analyse , Reporting , Planung und Konsolidierung . elKomSolutions GmbH Karlstraße 13 78532 Tuttlingen Tel. +49(0)7461 / 9 66 11-0 www.elkomsolutions.de BUSINESS INTELLIGENCE UNTERNEHMENSPLANUNG KONZERNKONSOLIDIERUNG

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