Controllermagazin 4/2020
23 Controller Magazin | Ausgabe 4 RECHNUNGSLEGUNG len“, noch nicht von Coronafolgen belaste ten Jahresabschlüssen 2019 durchgeführt werden können. Da auch bei staatlichen För derkrediten i.d.R. die Hausbanken vorge schaltet sind, die stets eine Risikoeinschät zung vorzunehmen haben, ein nicht zu unterschätzender Vorteil. Eine in der Praxis teilweise erhoffte Steuer- und damit Liqui ditätswirkung durch den Ansatz erhöhter Rückstellungen ist auch deshalb wenig wahrscheinlich, da, wenn überhaupt Rück stellungen gebildet werden dürften, diese primär die steuerlich nicht akzeptierten Drohverlustrückstellungen wären. Steuer lich wirksamere Abwertungen von Vermö gen, wie insb. Forderungen, kommen durch die Einstufung als wertbegründendes Ereig nis in 2020 ebenfalls nicht zum Stichtag 31.12.2019 in Betracht. Berichterstattung imAnhang mit Stichtag 31.12.2019 Wertbegründende Ereignisse von besonde rer Bedeutung nach dem Bilanzstichtag sind – soweit sie zwischen dem Stichtag und der Aufstellung (in besonderen Fällen sogar bis zur Feststellung) des Jahresabschlusses ein getreten sind – als Angabepflicht für min destens mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 33 HGB zu behandeln und in einem Nachtragsbericht darzustellen. Kon kret sind die Art und die finanziellen Auswir kungen dieser Ereignisse anzugeben. Dabei besitzen Vorgänge nach Kommentar meinung eine besondere Bedeutung, wenn sie zu einer anderen Darstellung der Lage der Gesellschaft geführt hätten, wären sie schon vor Ende des Geschäftsjahrs eingetre ten. Dies ist zwar für jedes Unternehmen höchst individuell einzuschätzen, in der ak tuellen Situation mit der Schließung vieler Geschäfte aber in sehr vielen Fällen anzu nehmen. Eine reine Befürchtung, es könnten auf das Unternehmen wesentliche Auswir kungen zukommen, wären eher im Lagebe richt im Rahmen der Risikoberichterstat tung oder im Prognosebericht zu platzieren. Auch wenn es sehr herausfordernd ist, müs sen die finanziellen Auswirkungen angege benwerden, was notfalls geschätzt bzw. aus führlich beschrieben werden muss, wenn keine Schätzungmöglich erscheint. Hier soll te eine Verlinkung mit den jeweils bei Auf stellung aktuellen Planungsrechnungen des Controllings erfolgen, um die Unsicherheit bzw. die Unmöglichkeit aufzuzeigen. Hinweis auf die Gefahr der nicht möglichen Unternehmensfortführung Die Rechnungslegung nach HGB hat zu erfol gen unter der Prämisse der Fortführung des Unternehmens (going concern). Die Auswir kungen der Corona-Pandemie auf das Unter nehmen sind daher auch dahingehend zu beur teilen, obdieGoingConcern-Annahme aufrecht erhalten werden kann oder bedeutsame Zwei fel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit be stehen („bestandsgefährdende Risiken“). In diesem Fall ist unter Angabe der wichtigsten Ereignisse oder Gegebenheiten im Abschluss darüber zu berichten (IDWPS 270 n.F., Tz. 9). Es bietet sich an, diese Berichterstattung im Nachtragsbericht vorzunehmen. Diese Einschätzung kann aktuell teilweise aber nur schwer getroffen werden und dürf te zunächst Management und Controlling, anschließend auch den Abschlussprüfer in tensiv beschäftigen. Die Modifizierung des Bestätigungsvermerks aufgrund eines Prü fungshemmnisses kommt dennoch nur in Betracht, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prü fungsnachweise zu den Rechnungslegungs informationen des geprüften Unternehmens zu erlangen. Die den zukunftsbezogenen Sachverhalten im Abschluss sowie prognos tischen Angaben im Lagebericht aufgrund der dynamischen Entwicklung der Coronavi rus-Pandemie innenwohnenden erheblichen Unsicherheiten allein begründen jedoch nicht das Vorliegen eines Prüfungshemmnis ses. Letztlich ist die Einschätzung von den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens zu treffen und der Abschlussprüfer hat diese lediglich zu prüfen. Daher müssen die An nahmen der gesetzlichen Vertreter ausrei chend begründet sein, was in der Praxis etwa das Controlling mit eigenen Unterlagen zur Planung und zum Risikomanagementsys tem zu unterlegen hat. Bei der Prüfung wird dabei gewürdigt, ob die getroffenen Annah men auf aktuellen Informationen aufsetzen, ob sie konsistent sind und ob das tatsächli che Handeln der gesetzlichen Vertreter nicht im Widerspruch zu den getroffenen Annah men steht. Das IDW sieht etwa die tatsächli che Beantragung oder Vorbereitung der Be antragung von in einer Liquiditätsprognose berücksichtigten staatlichen Liquiditätshil fen als ggf. konfliktierend mit der Unterneh mensfortführungsprämisse an. Beabsichtigen die gesetzlichen Vertreter näm lich die Inanspruchnahme von staatlichen Stützungsmaßnahmen, handelt es sich um Gegenmaßnahmen, die die gesetzlichen Ver treter bei ihrer Einschätzung der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu berücksichtigen haben. Sofern die konkreten Hilfen demUnternehmen noch nicht verbind lich zugesagt wurden, hat die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter sich auch auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zu beziehen, was der Abschlussprüfer ebenfalls zu würdigen hat. Dabei dürften die gesetz lichen Vertreter bei der Einschätzung der Fä higkeit zur Fortführung der Unternehmenstä tigkeit der Annahme der Bundesregierung, dass in der 2. Jahreshälfte die Beschränkun gen schrittweise aufgehoben werden, folgen. Allerdings macht das IDW auch klar: Summary Die COVID-19 (Coronavirus SARS- CoV-2)-Pandemie hat auch angesichts der weltweiten politischen Maßnahmen mit Verhängung eines Kontaktverbots große reale Auswirkungen auf die wirt- schaftliche Entwicklung. Geschäfte müs- sen schließen, Lieferungen bleiben aus, Messen werden abgesagt, Mitarbeiterin- nen undMitarbeiter sind erkrankt oder in Quarantäne. Fraglich ist, ob und wie dies in der Rechnungslegung nach HGB zu berücksichtigen ist und inwieweit das Controlling hier zu unterstützen hat. „In dieser Zeit höchster Unsicherheit, schlägt die Stunde des Management und auch besonders des Controllings, welches das Management mit Informationen zu unterstützen hat.”
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==