Controllermagazin 4/2020
22 RUBRIK Controller Magazin | Ausgabe 4 Ein neuartiger Virus, wahrscheinlich erst mals nachgewiesen vor wenigen Monaten in der über 8.000 km von Deutschland entfern ten Stadt Wuhan und die Reaktion darauf, hat zu einem der stärksten Einbrüche der deutschen Wirtschaftsleistung geführt, die je gemessen wurden. Unternehmen melden Kurzarbeit für über 10Millionen Fälle an und benötigen vielfach in der Höhe so noch nicht dagewesene staatliche Stützungsmaßnah men. Ein Ende der Beschränkungen und das weitere Verhalten der Kunden sind noch nicht absehbar. In dieser Zeit höchster Unsi cherheit, auch um den Fortbestand des eige nen Geschäftsmodells und letztlich des Un ternehmens selber, schlägt die Stunde des Managements und auch besonders des Con trollings, welches das Management mit In formationen zu unterstützen hat. So bedingt etwa die temporär ausgesetzte Insolvenzan tragsfrist, 1 dass imZweifelsfall nachzuweisen ist, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Über schuldung (nur) auf den Folgen der COVID- 19-Pandemie beruht, was ggf. spezielle nformationsaufbereitungen und Dokumen tationen erforderlich macht. Eine besondere Herausforderung stellt dabei stets auch die erzwungene und notwendige Einschränkung der konkreten Arbeitsmöglichkeiten des Ma nagements und des Controllings dar, was etwa besondere Anforderungen an die Si cherheit der Informationen (Datenschutz!), bzw. die Einhaltung der üblichen Sicher heitsmaßnahmen bei dezentraler Arbeit im Homeoffice bedingt. Im Folgenden wird der Fokus aber auf die Rechnungslegung und die Rolle des Control lings als Informationslieferant hierfür gelegt. Rechnungslegung zum Stichtag 31.12.2019 Da zum Stichtag 31.12.2019 die COVID-19 Er krankung noch als „Häufung von Patienten mit einer Pneumonie (Lungenentzündung) unbekannter Ursache inWuhan“ vomWHO- Landesbüro in China eingeschätzt wurde, besteht nach HGB keine Möglichkeit, die später ggf. offenbar werdenden ökonomi schen Folgen bereits in den Stichtagswerten als wertaufhellende Ereignisse einzustufen, was auch vom IDW 2 so gesehen wird. So wohl Gründe für die Bildung einer Rückstel lung oder Abwertungsbedarfe von Vermö gensgegenständen liegen zum Stichtag 31.12.2019 nicht vor. Vielmehr sind die sich zunehmend abzeichnenden Auswirkungen als wertbegründendes Ereignis für das Ge schäftsjahr 2020 einzustufen. Die Unterscheidung zwischen wertaufhel lenden und wertbegründenden Tatsachen folgt aus der Systematik der Trennung von Abschlussstichtag und dem Stichtag der Bi lanzaufstellung. Über die ohnehin selbstver ständliche Berücksichtigung aller vor dem Abschlussstichtag entstandenen und zu die sem Zeitpunkt bereits bekannt gewordenen Ereignisse hinaus, sind wertaufhellende Tat sachen bei der Erstellung des Jahresabschlus ses zu berücksichtigen. D. h. Ereignisse, die vor dem Bilanzstichtag verursacht, aber erst bis zumAufstellungsstichtag bekannt gewor den sind, sind zu beachten. Tatsachen, die im Zeitraum zwischen Abschluss- und Aufstel lungsstichtag bekannt werden, jedoch erst nach dem Abschlussstichtag verursacht wur den, sog. wertbegründende Tatsachen, sind nicht zu berücksichtigen. Diese Einschätzung hat für Unternehmen auch den Vorteil, dass durch die Krise not wendige Kreditaufnahmen mit den „norma RECHNUNGSLEGUNG Corona-Krise Auswirkungen der Corona-Krise auf Anhang und Lagebericht und wie Controllerinnen und Controller darauf reagierenmüssen. VON STEFAN MÜLLER ©photoschmidt – www.stock.adobe.com
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