Controllermagazin 4/2020

21 RECHNUNGSLEGUNG Controller Magazin | Ausgabe 4 lichen. Controllerrelevant ist hier die Regel zumEigenkapitalvergleich. Ist die Eigenkapi­ talquote des betroffenen Unternehmens zum Schluss des vorangegangenen Ge­ schäftsjahres gleich oder höher als die Kon­ zerneigenkapitalquote, ist das Unternehmen von der Anwendung der Zinsschranke befreit. Durch diese Escape-Klausel ist eine Vor­ schrift vorhanden, die die Erweiterung der Unternehmensplanung auf eine integrierte Gesamtplanung mit Plan-Bilanz und Plan- GuV erforderlichmacht, umdie Eigenkapital­ quoten vergleichen zu können – ein Plan-CF ist nicht erforderlich. Die Planungen haben dabei gleich mehrere Zwecke zu erfüllen:  ▶ Aus den Planungen sind die Eigenkapital­ quoten abzuleiten. Für jedes Geschäfts­ jahr ist dann zu bestimmen, ob die Escape- Klausel oder die Zinsschranke greift.  ▶ Greift die Zinsschranke, wird die Pla­ nungsrechnung benötigt, um den zulässi­ gen Zinsaufwand zu bestimmen. Letztendlich bedeutet dies für die Unter­ nehmensplanungen der nächsten fünf Jah­ re, dass für jedes Geschäftsjahr eine integ­ rierte Planung sowohl für das Unternehmen als auch für den Konzern erforderlich ist. Grundlage für das Unternehmen und den Konzern ist die Anwendung der IFRS, hilfs­ weise abgestuft auch das HGB (bzw. ein an­ deres lokales Handelsrecht) und die US- GAAP. Welches Handelsrecht zur Anwen­ dung kommt, hängt vom Sitz und Status der Konzernmutter ab. Die Wahl des angewen­ deten Rechnungslegungssystems bedeutet auch, dass die entsprechenden Spezifika des Rechnungslegungssystems in die Planun­ gen Einzug finden, wie z. B. die Fair-Value- Bewertungen der IFRS. Die steuerlichen Planungsrechnungen so­ wie die Unternehmensplanungen sind im Sinn einer rollierenden Planung jährlich fort­ zuschreiben. Fazit Betrachtet man die zuvor beschriebenen steuerlichen Anforderungen an Unterneh­ mensplanungen und Planungsrechnun­ gen, sind diese nicht unbedingt deckungs­ gleich mit den Anforderungen des Control­ lings und der Unternehmenssteuerung an Planungen. Um den Anforderungen aus steuerlicher als auch prüferischer Sicht ge­ recht zu werden muss der Controller so­ wohl seine Planungen prüfungsgerecht do­ kumentieren als auch eine prüfungsfeste Überleitung von seinen Planungen zu für steuerliche Zwecke bereinigten Planungen erstellen. Die eigentlichen Steuerberech­ nungen sind dann Aufgabe der Steuerab­ teilung. Dies bedeutet aber auch für den Controller eine Erweiterung seiner Aufga­ ben im Rahmen der Planungstätigkeiten. Darüber hinaus sollte der Controller über ein steuerliches Basiswissen verfügen, um sich der Folgeeffekte seiner Planungstätig­ keiten bewusst zu sein. ⬛ Abb.3: Auszug steuerliche Planungsrechnung

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