Controllermagazin 4/2020
20 RECHNUNGSLEGUNG Controller Magazin | Ausgabe 4 Somit erhöht sich das zu versteuernde Einkommen auf grund der Kürzung des Zinsaufwands. Der dann steuer lich nicht berücksichtigungsfähige Zinsaufwand darf vor getragen und als aktive latente Steuern aktiviert werden. Im zweiten Schritt ist die Steuerberechnung vorzuneh men, idealerweise getrennt nach Körperschafts- und Gewerbesteuern. Die Verwendung eines gewichteten Durchschnittssteuersatzes kann helfen. Eine getrennte Berechnung ist aufgrund der Hinzurechnungen und Kürzungen im Rahmen der Berechnung der Gewerbe steuer sowie der Mindestbesteuerung aufgrund der Kappung der Verlustverrechnung von Körperschafts- und Gewerbesteuer und unterschiedlicher Verlustvor träge von Körperschafts- und Gewerbesteuer aber vor zuziehen. Abbildung 3 verdeutlicht eine Steuerberech nung im Zusammenspiel mit dem Ergebnis der Pla nungsrechnungen. Auch die Rechtsformkann Einfluss auf die Steuerberech nungen haben. Während Kapitalgesellschaften sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuer berücksichtigen müssen, beschränkt sich die Berücksichtigung bei Perso nengesellschaften nur auf die Gewerbesteuer. Weitere Effekte können sich aus Verlusten bei ausländischen Be triebsstätten ergeben. Für diese Betriebsstätten sind die jeweiligen ausländischen Steuersätze anzuwenden, wo bei es gegebenenfalls Verfallfristen und Beschränkun gen zeitlicher und inhaltlicher Natur zu berücksichtigen gilt. Die Steuerberechnungen sind zudemdoppelt durch zuführen, zum einen unter Berücksichtigung der vor tragbaren Verlustvorträge und zum anderen ohne Be rücksichtigung dieser Verlustvorträge. Ist die Planungsrechnung um die Steuerberechnungen erweitert worden, ergeben sich aus den Differenzen der Steuerbelastungen beider Berechnungen die jährlich nutzbaren Zins- und Verlustvorträge und somit auch die aktivierbaren latenten Steuern. Da Zins- und Verlustvor träge interagieren, ist die Berücksichtigung beider Effek te in einer Planung geboten. Diese steuerliche Planungs rechnung ist wie die Unternehmensplanung im Sinn ei ner rollierenden Planung jährlich fortzuschreiben. Dies bedarf immer wieder einer aktualisierten Unterneh mensplanung der folgenden fünf Jahre. Die Fortschrei bung dient zum einen dem Zweck der Überprüfung der Werthaltigkeit der bilanzierten Verlustvorträge in Form der aktiven latenten Steuern und zumanderen der Nach aktivierung von Verlustvorträgen, sofern bisher nicht alle Verlustvorträge aktiviert werden konnten. Die steuerliche Planungsrechnung hat dabei auch den Verfall von Verlustvorträgen zu berücksichtigen. Der Verfall kann zeitliche (z. B. durch Verfallfristen, insbeson dere bei ausländischen Steuern) oder gesellschaftsrecht liche Gründe (z. B. durch Gesellschafterwechsel) haben. Je nach Sachverhalt sind hier ggf. aktivierte latente Steu ern ergebniswirksam auszubuchen. Komplexer werden steuerliche Planungsrechnungen in Konzernen, wenn Gruppenbesteuerungssysteme – in Deutschland in Form von Organschaften – vorhanden sind. Im Fall von Verlustsituationen der Unternehmen der Organschaft ist eine organschaftsweite Steuerpla nung geboten, um die aktivierbaren Verlustvorträge, die beim Organträger zu aktivieren sind, zu ermitteln. Dies bedeutet letztendlich eine Planungsrechnung pro Unter nehmen der Organschaft, verbunden mit einer Zusam menführung zu einer Gesamtplanung für den Organträ ger, auf der dann die Steuereffekte berechnet werden können. Die Planungsrechnung für die Organschaft muss dabei nicht mit der Planungsrechnung für den Kon zern identisch sein. Hinsichtlich der Qualität der Planun gen gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Un ternehmen. Auch diese Planungsrechnungen sind dann als rollierende Planungen weiterzuführen. Integrierte Planungen Die Gesellschafterfremdfinanzierung und damit die Be rücksichtigung der Zinsschranke beschränkt sich nicht nur auf die Planung der Gewinn- und Verlustrechnung. Ein Element sind Escape-Klauseln, die letztendlich eine Befreiung von der Anwendung der Zinsschranke ermög Abb. 2: Rechenbeispiel zur Zinsschranke
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