Controllermagazin 4/2020
19 Controller Magazin | Ausgabe 4 RECHNUNGSLEGUNG Bereiche zu berücksichtigen, für die keine expliziten Pla nungen vorliegen, weil sie z. B. nicht wesentlich sind oder zu administrativen Bereichen gehören, die nicht mitge plant oder nur pauschal berücksichtigt werden. Unabhängig davon, ob eine Gesamtplanung aus Teilpla nungen hergeleitet wird oder bereits eine Unterneh mensplanung vorhanden sind, ist eine Bereinigung der Planung notwendig: ▶ Werden Verbundeffekte zwischen Planbereichen, Teilplanungen oder ähnlich aufgesplittete Planungen berücksichtigt, sind diese zu eliminieren. ▶ Kalkulatorische Größen sind zu eliminieren. ▶ Handelsrechtliche Anforderungen wie z. B. Bewer tungsanpassungen sind in die Planungen aufzuneh men, soweit sie noch nicht berücksichtigt wurden. ▶ Gegebenenfalls sind auch Anpassungen vorzuneh men, um die Planungen in Einklang mit der bisherigen Unternehmensentwicklung zu bringen. Ziel dieser Bereinigungen ist eine Planungsrechnung, die als Basis für die Steuerberechnungen, den zu erwarten den künftigen Steueraufwand und damit verbundenen Zahlungen verwendet werden kann. Für die Aktivierung von latenten Steuern auf Steuerver rechnungen verlangt das HGB eine Planungsrechnung über einen Zeitraum von fünf Jahren. Dies kann – je nach Industrie – ein kurzer oder auch langer Zeitraum sein. Gerade im High-Tech-Bereich mit kurzen Inno vationszyklen und hohem Technologieumschlag er strecken sich Planungen üblicherweise nur über maxi mal drei Jahre. Dann müssen Planungen entsprechend weiterentwickelt werden. Hierbei sollte man sich aber im Klaren sein, dass mit zunehmenden Planjahren die Planungsunsicherheit zunimmt. Hier sind dann ggf. entsprechende Abschläge für Eintrittswahrscheinlich keiten und Unsicherheiten zu berücksichtigen. Um die Unsicherheiten besser in den Griff zu bekommen, bie ten sich alternativ auch Bandbreitenplanungen, Szena rioplanungen, Simulationen mit Parametervariatio nen, At-Risk-Planungen oder ähnliche Werkzeuge an, um eine hinreichende Sicherheit bezüglich der Planun gen zu bekommen. Planungserweiterungen Planungen des Controllings – sofern es sich nicht um in tegrierte Planungen mit Bilanz und Cash-Flow handelt – enden für die Unternehmenssteuerung der Gewinn- und Verlustrechnung oftmals beim operativen Ergebnis, beim EBIT oder EBITDA. Finanzergebnis und Ertragsteu ernwerden oftmals ignoriert. Dies ist für eine steuerliche Planungsrechnung aber nicht ausreichend. Insofern ist die Planungsrechnung des Controllings zu erweitern und weiterzuentwickeln. Im ersten Schritt ist der Planung das Finanzergebnis hinzuzufügen. Je nach Verschuldung, geplanten Schul denrückführungen sowie Investitionen wird sich das Finanzergebnis ändern. Eine weitere mögliche Ände rung erfährt das Finanzergebnis durch die Zinsschran ke (siehe Abb. 1). Das Finanzergebnis (insbesondere der darin enthaltene Zinsaufwand) ist zu korrigieren, wenn das Unternehmen konzernzugehörig ist, durch die Gesellschafter fremd finanziert wird und der Zinsaufwand den Schwellenwert von 3 Mio. EUR übersteigt. Abbildung 2 (auf Seite 20) illustriert die dann vorzunehmende Ermittlung des Zins aufwands. „Diese Anforderungen bedeuten, dass der Controller ggf. seine Arbeitsweise anpassen bzw. ändernmuss, umden Anforderungen des Handelsrechts gerecht zuwerden.” Abb. 1: Systemder Zinsschranke
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