Controllermagazin 4/2020

10 Controller Magazin | Ausgabe 4 RECHNUNGSLEGUNG 36.41), wonach die im Standard geregelten Wahlrechte, die Zusammenfassung der Segmente und die Angabe von den Anforderungen des Standards übersteigenden, freiwilligen Informationen stetig auszuüben sind. In Aus­ nahmefällen ist eine Durchbrechung des Stetigkeitsprin­ zips möglich und bedarf einer Begründung.  ▶ Sofern die Vorjahreswerte in der Segmentberichter­ stattung angegeben werden, sind diese anzupassen und sowohl in der berichteten als auch in der ange­ passten Form anzugeben.  ▶ Wenn die Segmentberichterstattung keine Vorjahres­ werte enthält, ist dennoch auf die Durchbrechung des Stetigkeitsprinzip hinzuweisen. Eine allgemeine Pflicht zur Angabe von Vorjahres­ werten besteht dabei – im Gegensatz zum IFRS 8 – auf­ grund von § 265 HGB nicht (E-DRS 36.42). Bei einer Umstrukturierung der internen Organisation eines Konzerns mit Auswirkungen auf die Zusammen­ setzung der anzugebenden Segmente oder bei einer weitreichenden Änderung der Art oder Ermittlungsme­ thode der internen Berichtszahlen sind die entsprechen­ den Veränderungen in der Segmentberichterstattung abzubilden (E-DRS 36.43). Zusammenfassung Mit dem aktuellen Standardentwurf E-DRS 36 nähert sich die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung deutlich an die schon seit über 10 Jahren bestehenden Regelungen des IFRS 8 an. Das interne Berichtswesen nimmt – dem Management Approach folgend – damit Einzug in die externe handelsrechtliche Rechnungsle­ gung. Interne Daten des Controllings hinsichtlich der Segmentsteuerung werden so auch nach HGB Teil der offenzulegenden externen Segmentberichterstattung. Die Adressaten des Konzernabschlusses sollen so die ge­ schäftliche Entwicklung und finanzielle Lage der wesent­ lichen Teilbereiche eines Konzerns aus der Perspektive der Konzernleitung beurteilen können. Bei nach IFRS 8 bilanzierenden Unternehmen zeigt sich eine deutliche Annäherung von internem und externem Rechnungswe­ sen zumindest im Rahmen der Segmentberichterstat­ tung. Entsprechende Entwicklungen sind auch bei Unter­ nehmen zu erwarten, die ihren Konzernabschluss nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig um eine Segmentbe­ richterstattung unter Beachtung von E-DRS 36 erweitern. Der Anwendungskreis des E-DRS 36 dürfte dabei insbe­ sondere Unternehmen betreffen, die entweder auf dem Sprung an den Kapitalmarkt sind (und so erheblich leich­ ter auf den dann verpflichtenden IFRS 8 umstellen kön­ nen) oder aber die eine entsprechende Transparenz und Vergleichbarkeit für sowohl Equity- als auch Debt-Inves­ toren bieten wollen (aufgrund der Nähe von E-DRS 36 zu IFRS 8). In beiden Fällen werden durch E-DRS 36 überein­ stimmende interne und externe Steuerungsgrößen als Basis für Entscheidungen der Unternehmensleitung her­ angezogen, welche somit auch externen Adressaten transparent erklär- sowie vermittelbar sind (und den Aufwand abweichender Bewertung deutlich reduziert). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass nach Handelsrecht bilanzierende Konzerne dem Manage­ ment Approach folgend vermehrt internes und externes Rechnungswesen angleichen, um so konsistent und kon­ vergent zu steuern und zu entscheiden. Übereinstim­ mende interne und externe Steuerungsgrößen würden somit als Basis für Entscheidungen der Unternehmens­ leitung herangezogen, welche folglich auch externen Adressaten transparent erklär- und vermittelbar wären. Technisch ist dies prinzipiell kein Problem, da Tools und Methoden hierfür existieren. Die Neuregelungen des E-DRS 36 entfachen aber eine alte Diskussion neu, die schon bei der Einführung von IFRS 8 kontrovers diskutiert wurde: Wie viel Einblick will ich in das Unternehmen ge- ben? Durch die Veröffentlichung von Segmentinforma­ tionen auf Basis des Management-Approaches werden interne Steuerungsgrößen und -parameter nun öffent­ lich, über die sich der Wettbewerb sicherlich freut, sich das berichtende Unternehmen aber eher benachteiligt fühlt. Dies führt letztendlich zu bilanzpolitischen und managementorientierten Entscheidungen, wie die Seg­ mente zugeschnitten und die segmentinternen Steue- rungsprozesse ausgelegt werden müssen, um den Be­ richtspflichten Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen möglichst geringen Einblick in die internen Steue­ rungsprozesse und -erwägungen zu geben. Allerdings ist festzuhalten, dass nach IFRS 8 bilanzierende Unterneh­ men diese Abwägung seit Jahren meistern. Es bleibt also abzuwarten, in welchemUmfang derartige Erwägungen auch von HGB-Bilanzierern zu treffen sind; dies wird sich wohl erst mit demfinalen Standard der Segmentbericht­ erstattung konkretisieren. Nachtrag nach Redaktionsschluss: Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat auf der Sitzung am 12.5.2020 den auf E-DRS 36 basierenden DRS 28 „Segmentberichterstattung“ verabschiedet. Der Stan­ dard soll dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB zeitnah vorgelegt werden. Gegenüber E-DRS 36 sind vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Inhaltliche Änderungen be­ treffen eine zusätzliche Regelung zur Zusammenfas­ sung und zur Erläuterung zu „Alle sonstigen Segmente“ sowie die Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszah­ len. DRS 28 ist für ab dem 1.1.2021 beginnende Ge­ schäftsjahre anzuwenden, wobei eine frühere Anwen­ dung empfohlen wird. 12 ⬛

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