Controllermagazin 4/2020
10 Controller Magazin | Ausgabe 4 RECHNUNGSLEGUNG 36.41), wonach die im Standard geregelten Wahlrechte, die Zusammenfassung der Segmente und die Angabe von den Anforderungen des Standards übersteigenden, freiwilligen Informationen stetig auszuüben sind. In Aus nahmefällen ist eine Durchbrechung des Stetigkeitsprin zips möglich und bedarf einer Begründung. ▶ Sofern die Vorjahreswerte in der Segmentberichter stattung angegeben werden, sind diese anzupassen und sowohl in der berichteten als auch in der ange passten Form anzugeben. ▶ Wenn die Segmentberichterstattung keine Vorjahres werte enthält, ist dennoch auf die Durchbrechung des Stetigkeitsprinzip hinzuweisen. Eine allgemeine Pflicht zur Angabe von Vorjahres werten besteht dabei – im Gegensatz zum IFRS 8 – auf grund von § 265 HGB nicht (E-DRS 36.42). Bei einer Umstrukturierung der internen Organisation eines Konzerns mit Auswirkungen auf die Zusammen setzung der anzugebenden Segmente oder bei einer weitreichenden Änderung der Art oder Ermittlungsme thode der internen Berichtszahlen sind die entsprechen den Veränderungen in der Segmentberichterstattung abzubilden (E-DRS 36.43). Zusammenfassung Mit dem aktuellen Standardentwurf E-DRS 36 nähert sich die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung deutlich an die schon seit über 10 Jahren bestehenden Regelungen des IFRS 8 an. Das interne Berichtswesen nimmt – dem Management Approach folgend – damit Einzug in die externe handelsrechtliche Rechnungsle gung. Interne Daten des Controllings hinsichtlich der Segmentsteuerung werden so auch nach HGB Teil der offenzulegenden externen Segmentberichterstattung. Die Adressaten des Konzernabschlusses sollen so die ge schäftliche Entwicklung und finanzielle Lage der wesent lichen Teilbereiche eines Konzerns aus der Perspektive der Konzernleitung beurteilen können. Bei nach IFRS 8 bilanzierenden Unternehmen zeigt sich eine deutliche Annäherung von internem und externem Rechnungswe sen zumindest im Rahmen der Segmentberichterstat tung. Entsprechende Entwicklungen sind auch bei Unter nehmen zu erwarten, die ihren Konzernabschluss nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB freiwillig um eine Segmentbe richterstattung unter Beachtung von E-DRS 36 erweitern. Der Anwendungskreis des E-DRS 36 dürfte dabei insbe sondere Unternehmen betreffen, die entweder auf dem Sprung an den Kapitalmarkt sind (und so erheblich leich ter auf den dann verpflichtenden IFRS 8 umstellen kön nen) oder aber die eine entsprechende Transparenz und Vergleichbarkeit für sowohl Equity- als auch Debt-Inves toren bieten wollen (aufgrund der Nähe von E-DRS 36 zu IFRS 8). In beiden Fällen werden durch E-DRS 36 überein stimmende interne und externe Steuerungsgrößen als Basis für Entscheidungen der Unternehmensleitung her angezogen, welche somit auch externen Adressaten transparent erklär- sowie vermittelbar sind (und den Aufwand abweichender Bewertung deutlich reduziert). Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass nach Handelsrecht bilanzierende Konzerne dem Manage ment Approach folgend vermehrt internes und externes Rechnungswesen angleichen, um so konsistent und kon vergent zu steuern und zu entscheiden. Übereinstim mende interne und externe Steuerungsgrößen würden somit als Basis für Entscheidungen der Unternehmens leitung herangezogen, welche folglich auch externen Adressaten transparent erklär- und vermittelbar wären. Technisch ist dies prinzipiell kein Problem, da Tools und Methoden hierfür existieren. Die Neuregelungen des E-DRS 36 entfachen aber eine alte Diskussion neu, die schon bei der Einführung von IFRS 8 kontrovers diskutiert wurde: Wie viel Einblick will ich in das Unternehmen ge- ben? Durch die Veröffentlichung von Segmentinforma tionen auf Basis des Management-Approaches werden interne Steuerungsgrößen und -parameter nun öffent lich, über die sich der Wettbewerb sicherlich freut, sich das berichtende Unternehmen aber eher benachteiligt fühlt. Dies führt letztendlich zu bilanzpolitischen und managementorientierten Entscheidungen, wie die Seg mente zugeschnitten und die segmentinternen Steue- rungsprozesse ausgelegt werden müssen, um den Be richtspflichten Rechnung zu tragen und gleichzeitig einen möglichst geringen Einblick in die internen Steue rungsprozesse und -erwägungen zu geben. Allerdings ist festzuhalten, dass nach IFRS 8 bilanzierende Unterneh men diese Abwägung seit Jahren meistern. Es bleibt also abzuwarten, in welchemUmfang derartige Erwägungen auch von HGB-Bilanzierern zu treffen sind; dies wird sich wohl erst mit demfinalen Standard der Segmentbericht erstattung konkretisieren. Nachtrag nach Redaktionsschluss: Der HGB-Fachausschuss des DRSC hat auf der Sitzung am 12.5.2020 den auf E-DRS 36 basierenden DRS 28 „Segmentberichterstattung“ verabschiedet. Der Stan dard soll dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zur Bekanntmachung nach § 342 Abs. 2 HGB zeitnah vorgelegt werden. Gegenüber E-DRS 36 sind vorwiegend redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden. Inhaltliche Änderungen be treffen eine zusätzliche Regelung zur Zusammenfas sung und zur Erläuterung zu „Alle sonstigen Segmente“ sowie die Empfehlung zur Angabe von Vorjahreszah len. DRS 28 ist für ab dem 1.1.2021 beginnende Ge schäftsjahre anzuwenden, wobei eine frühere Anwen dung empfohlen wird. 12 ⬛
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