CONTROLLER Magazin 3/2020

77 noch stärker als bislang aus der Perspektive der Stakeholder erfolgen. Durch dieses Vorge- hen entsteht eine erweiterte Form des Perfor- mance Measurement, mit dem eine Vielzahl unterschiedlicher Anspruchsgruppen adressiert werden kann. Zweitens kann das Impact Measurement einen wichtigen Beitrag für das Risiko-Controlling leisten, indem es die Berücksichtigung der öko- logischen und sozialen Risiken in den Ge- schäftsprozessen verbessert und dadurch einen wichtigen Beitrag für das Risikomanagement leistet. Durch die Identifikation von Umwelt- und Sozialrisiken (= negative Impacts) können Re- putations- und Konfliktrisiken mit den Stakehol- dern frühzeitig erkannt und damit die „Licence to Operate“ langfristig abgesichert werden. 23 Drittens sind das externe Reporting bzw. die Investor Relations weitere Einsatzgebiete für das Impact Measurement. 24 Durch die externe Kommunikation von Impacts können Unterneh- men die Verbindung zwischen ihren Aktivitäten und aktuellen Handlungsfeldern (z. B. Klima- wandel, Erderwärmung) aufzeigen und dadurch die betriebliche Nachhaltigkeits-Performance für die Stakeholder nachvollziehbar und trans- parent darstellen. Fazit: Chance & Herausforderung für Controller Für die Controller bietet das Thema Impact Measurement zahlreiche Nutzenpotenziale, ins- besondere im Hinblick auf die Weiterentwick- lung einer nachhaltigen Unternehmensführung. Aber auch für klassische Controllingbereiche wie das Risiko-Controlling kann die Impact- Messung – auch unabhängig von konkreten Nachhaltigkeitszielen – einen Mehrwert stiften, indem z. B. die zunehmenden Risiken aus dem Klimawandel transparent gemacht werden. Da- mit Impact Measurement zu einem echten Con- trollinginstrument werden kann, muss es je- doch dieselben strengen Anforderungen erfül- len wie das Rechnungswesen – die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Impact Measurement. Gleichzeitig steht das Thema Impact Measure- ment selbst noch am Beginn seiner Entwicklung und insbesondere seiner Diffusion in die Unter- nehmenspraxis. Für Controller bedeutet das, ist jede Anpassung des Bewertungsansatzes gegenüber den Stakeholdern offenzulegen und inhaltlich zu begründen. Der fünfte Grundsatz eines ordnungsgemä- ßen Impact Measurement bezieht sich auf das bekannte Saldierungsverbot aus dem Rech- nungswesen (vgl. § 246 Abs. 2 HGB). Entspre- chend sind positive und negative, beabsichtigte und unbeabsichtigte sowie unterschiedliche Kategorien von Impacts nicht miteinander zu verrechnen. 21 Auch eine Saldierung von auf An- nahmen basierenden (fiktiven) „Impact-Auf- wänden“ mit echten Aufwänden und Erträgen aus dem Rechnungswesen ist zu vermeiden. In einem extremen Beispiel könnte eine Verrech- nung der monetär bewerteten Impacts aus Kin- derarbeit mit dem buchhalterischen Gewinn zu Ergebnissen führen, die dem Verständnis einer verantwortungsvollen Unternehmensführung aus Sicht des Fachkreises widersprechen. Einsatzgebiete des Impact Measurement im Controlling Die durch das Impact Measurement erzeugten Informationen legen aus Sicht des Fachkreises dessen Nutzung in drei zentralen Einsatzgebie- ten des (Green) Controlling nahe. Erstens ist die Verwendung einer Impact-Mes- sung im strategischen (Green) Controlling , d. h. in der Planung und Steuerung der Nach- haltigkeitsstrategie sinnvoll. 22 Dabei können die Definition der Nachhaltigkeitsziele sowie die Bewertung der gesellschaftlichen Performance Der erste Grundsatz bezieht sich auf die mög- lichst quantitative Datenbasis der Impact-Mes- sung (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 3 HGB). 20 Als Ba- sis für die Messung von Impacts sollten stets die in den Impact Pathways vorgelagerten In- puts und Outputs herangezogen werden, denn diese, zumeist physikalisch-quantitativen Grö- ßen, sind direkt(er) messbar als Impacts. Der zweite Grundsatz adressiert die Nachvoll- ziehbarkeit der Herleitung von Impacts entlang der Impact Pathways (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dabei sind die unterstellten Wirkungsbe- ziehungen in der Impact Value Chain bzw. ins- besondere die darin verwendeten Hypothesen offenzulegen und so zu gestalten, dass sie stets von fremden Dritten nachvollzogen werden können. Als dritter Grundsatz sollte der Einsatz von Hypothesen über Wirkungszusammenhänge zudem stets dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht folgen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Dementsprechend sollten positive Impacts ge- ringer und negative Impacts höher bewertet werden, wenn eine Unsicherheit im Hinblick auf deren Gültigkeit besteht. Der vierte Grundsatz adressiert die Kontinui- tät des Bewertungsansatzes (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Der zur Monetarisierung verwende- te Maßstab sollte dabei durch unabhängige Studien abgesichert sein und möglichst über Jahre hinweg beibehalten werden. Nur so ist auf der monetären Bewertungsebene die Effek- tivität der Nachhaltigkeitsmaßnahmen im stra- tegischen Regelkreis nachvollziehbar. Zudem Abb. 4: Grundsätze eines ordnungsgemäßen Impact Measurement (GoIM) 19 CM Mai / Juni 2020

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