Controller Magazin 6/2019
71 proaktive Steuerung geht. Die Konsistenz der steuerlichen Verrechnungspreisvorgabe zur Budgetierung und zum Planungswesen des Controllings gerät deshalb zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltungen. Neben Organisations- und Prozessfragen ist für ein wirksames TAX-CMS dringend die Einfüh- rung und Nutzung passender IT-Systeme gebo- ten, denn Tax Compliance für Verrechnungs- preise funktioniert nur mit korrekten Daten. Um Gewinnverteilungen konzernweit laufend über- wachen zu können, bedarf es einer soliden Da- tengrundlage. Der Handlungsbedarf der Ablö- sung von „Excel“ und sonstigen „Tool-Flicken- teppichen“ wird auch in der Literatur betont (vgl. Liekenbrock 2018, S. 52 f.). Die Anforde- rungen moderner Steuerfunktionen in Bezug auf die Digitalisierung des TP-Managements sind erheblich und auch hier besitzen Controller oftmals deutlich mehr Expertise als Steuer- rechtsexperten. Betriebswirtschaftliche Analy- sen und Entscheidungen im Controlling fußen auf einer zuverlässigen System- und Daten- landschaft – und so sind Controller auch ge- fragt, wenn es um die Einführung professionel- ler IT-Lösungen für operatives Verrechnungs- preismanagement geht. Fast alle Unternehmen stehen hier jedoch trotz der hohen Dringlichkeit faktisch noch am Anfang, wie die Ergebnisse einer aktuellen empirischen Studie zeigen (vgl. Schöneborn 2019, S. 737 f., EY 2019). Ausge- wählte Resultate der Studie zeigt Abbildung 5. Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen Durch konzerninterne Preisverhandlungen oder schlichtweg nichtüberwachtes Intercompany- Geschäft entstehen Ergebnisverteilungen aus Prüfersicht willkürlich, eine solche Situation ist nicht erst seit zwei Jahren aus steuerlicher Sicht höchst riskant (vgl. Schöneborn 2013, S. 2872, Hanken 2018, S. 59). Auch der ggf. durch akuten Effizienzdruck und mit Hinweisen wie „linke Tasche, rechte Tasche“ begründete Verzicht auf konzerninterne Serviceverrechnun- gen oder Umlagen bzw. Gewinnaufschläge, weil diese „nur Kosten verursachen und die Komple- xität erhöhen“, ist ein Verstoß, der schwerwie- gende Konsequenzen haben kann. So stellt sich Im ersten Schritt sind funktionsübergreifende Prozesse zu definieren, die in Bezug auf die Festlegung, Überwachung und Anpassung von Verrechnungspreisen Aufgaben verteilen und Verantwortungen einzelnen Funktionen oder Abteilungen klar, eindeutig und lückenlos zu- weisen. Intransparente Überlappungen wie in Abbildung 3 darf es nicht (mehr) geben. Kolli- dierende Zuständigkeiten für die Festlegung von Verrechnungspreisen sind jedoch ein regel- mäßig zu beobachtender Angriffspunkt. Oft sind neben der Steuerfunktion noch weitere Funktionen innerhalb der Gruppe involviert, wie z. B. der Vertrieb, das Controlling oder auch die Supply-Chain. Nicht selten überschneiden sich hier unerkannt Zuständigkeiten zwischen steu- erlicher Planung, operativer Budgetierung, Kal- kulation und Verschlüsselung in den ERP-Sys- temen, oder Arbeiten erfolgen gänzlich unab- gestimmt. Dies kann nach formaler Bewertung dazu führen, dass bereits im Falle von Budget abweichungen ohne lenkende Eingriffe steuer- lich Gewinne aus Intercompany-Geschäften er- klärt werden, die mit dem Fremdvergleichs- grundsatz nicht übereinstimmen. D ie Konsistenz der steuerlichen Verrechnungspreis vorgabe zur Budgetierung und zum Planungswesen des Controllings gerät deshalb zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltungen. Sind organisatorische Voraussetzungen, d. h. angemessene Kapazitäten, nicht geschaffen und Verantwortlichkeiten nicht geregelt, steht schnell der Vorwurf des Organisationsversa- gens im Raum. Gleiches gilt, wenn keine re- gelmäßigen Kontrollen existieren, welche die Umsetzung steuerlicher Anforderungen in we- sentlichen Geschäfts- und Finanzprozessen überwachen. Wird auf eine steuerliche Ver- rechnungspreisrichtlinie verwiesen und darauf vertraut, dass alles richtig gemacht wird, könnte auch dies als Leichtfertigkeit ausgelegt werden. Anknüpfungspunkte zum Controlling gibt es deshalb viele. Controller sind erste An- sprechpartner, wenn es um Planung und Kal- kulation, Reporting und Forecasting sowie nehmens. Der Erstattungsantrag wurde je- doch vom Hauptzollamt abgelehnt. Pauschale, rückwirkende Berichtigungen ohne Bezug zu einzelnen Einfuhrvorgängen wären nicht mög- lich und die Vorläufigkeit der berechneten Preise wurde gegenüber dem Hauptzollamt zum Zeitpunkt der Einfuhr auch nicht erwähnt. Das FG München legte den Fall aufgrund der hohen Relevanz dem Europäischen Gerichts- hof (EuGH) vor, verbunden mit der Frage, wie aus Sicht des europäischen Zollrechts mit sol- chen Jahresendanpassungen umzugehen sei und ob jeder Einfuhrvorgang einzeln berichtigt werden müsse. Experten erwarteten sich Rechtssicherheit, das Urteil überraschte je- doch: Jahresendanpassungen sind nicht rele- vant (vgl. Eder 2018, S.3). Der Unionszollkodex kennt keine vorläufigen Preise und nachträgli- che Gutschriften führen nicht zu Erstattungen, sie sind nicht im Zollwert zu berücksichtigen. Wohl darf aber vermutet werden, dass bei Nachbelastungen Nacherhebungen unver- meidlich sind. Entsprechende Pflichten zur Nachmeldung ergeben sich zumindest in Deutschland (vgl. Vonderbank 2014, S. 122). Insgesamt war das EuGH-Urteil eine deutliche Absage an dieses in der Praxis beliebte – weil pragmatische – Vorgehen, und kritisch wird es nun in Konzernen, die solche Ausgleichszahlun- gen nutzen. Abhilfe schafft nur die unterjährige Überwachung und ergebnisbezogene Aussteu- erung des Intercompany-Verrechnungsgesche- hens – und dazu sind insbesondere Controller mit ihrer Prozess- und Systemkompetenz ge- fordert (vgl. Schöneborn 2015, S. 215 f.). Controlling und Verrechnungspreise aus Sicht eines Tax-CMS Grundsätzlich stehen aus Sicht eines TAX- CMS prozessuale, Organisations- und vor al- lem IT-Systemfragen im Blickpunkt. Ziel ist es sicherzustellen, dass die Preise in Überein- stimmung mit dem Fremdvergleichsgrundsatz festgelegt werden und dass Finanzverwaltun- gen jederzeit eine zur konzernweiten Verrech- nungspreissystematik global konsistente Da- tengrundlage vorgelegt werden kann (vgl. Ko- wallik 2017, S. 1995). CM November / Dezember 2019
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