Controller Magazin 6/2019

70 dass die deutsche EBIT-Marge nicht in der fremdüblichen Bandbreite liegen sollte. In ei- nem Zeitraum geschah dies aufgrund von Plan- abweichungen, das deutsche Unternehmen machte Verlust und das japanische liefernde Werk glich vereinbarungsgemäß die Differenz zum Zielergebnis am Jahresende per Einmal- zahlung aus. Damit entstand ein positives Er- gebnis und es ergaben sich auch für Deutsch- land Ertragsteuern. Dieses pragmatische Vor- gehen ist in der Praxis durchaus verbreitet und wird seit langem kontrovers diskutiert (vgl. Greinert/Metzner 2014, S. 623, Schöneborn, 2015 S. 153f.). A bhilfe schafft nur die unterjährige Überwachung und ergebnisbezogene Aussteuerung des Intercompany-Verrechnungsgeschehens – und dazu sind insbesondere Controller mit ihrer Prozess- und Systemkompetenz gefordert. Im Umkehrschluss ist nachvollziehbar, dass die unterjährig fakturierten Preise, die Basis für die laufenden Zollanmeldungen waren, offenbar zu hoch waren. Seitens der Zollverwaltung müss- ten deshalb bereits gezahlte Zölle anteilig er- stattet werden, so die Auffassung des Unter- nis aus – und umso weniger Steuersubstrat er- gibt sich für die Finanzverwaltung. Sofern kon- zerninterne Lieferbeziehungen über die Zollunionsgrenzen der EU hinweg bestehen, be- deutet dies zwei in der Regel völlig entkoppelte, nicht abgestimmte, zeitlich deutlich auseinan- derfallende und vor allem von gegensätzlichen Interessen geprägte Prüfungen mit jeweils ei- genen Rechtsgrundlagen. Auf regulatorischer nationaler wie internationa- ler Ebene ist kaum Konsens in Sicht. Die WTO war bestrebt, zollrechtliche und ertragsteuer­ liche Positionen in Einklang zu bringen. Dies scheiterte jedoch, zu unterschiedlich waren die Positionen (vgl. Rost 2014, S. 127-128). EuGH setzt Pragmatismus Grenzen Ein auch für Controller sehr interessanter Fall wurde dazu kürzlich vor dem Finanzgericht (FG) München verhandelt (vgl. De Angelis/Elshof 2018). Ein deutsches Tochterunternehmen ei- nes japanischen Mutterkonzerns vertrieb lokal dessen Produkte. Die Verrechnungspreise für die Produkte basierten auf dem Budget. Um eine fremdübliche Marge des deutschen Unter- nehmens sicherzustellen und Streitigkeiten zu vermeiden, bestand ein Vorabverständigungs- abkommen mit der Finanzverwaltung. Dies sah auch Ausgleichszahlungen für den Fall vor, hohem Konfliktpotenzial. Die Abbildung 4 illust- riert dies an einem Beispiel für Warenlieferun- gen aus Indien nach Deutschland und zeigt ne- ben den indischen zugleich auch die unter- schiedlichen Interessen von Zoll- und Finanz- verwaltung innerhalb Deutschlands. Die indische Gesellschaft soll als konzerninterner Auftragsfertiger gemäß der Kostenaufschlags- methode („C+“) einen moderaten Gewinn aus den Lieferungen nach Deutschland erhalten. Das Zollrecht kennt als Begriff den Zollwert, dies ist der transaktionale Wert einer einzelnen Warenlieferung und je nach Zolltarif der be- troffenen Warenkategorie wird darauf eine Abgabe erhoben. Sie ist unmittelbar an die Einfuhr geknüpft und zeitnah zu leisten. Dabei besteht zollseitig stets die Vermutung, der ausgewiesene Preis auf der beiliegenden In- tercompany-Rechnung könnte zu niedrig an- gesetzt sein, um Zollabgaben zu vermeiden. Bestätigt sich dies im Rahmen einer Prüfung, wird Zoll nacherhoben. Ein anderes Bild ergibt sich aus Sicht der Er- tragssteuer und des Prüfers, der sich meist Jahre später im Rahmen einer Betriebsprüfung einer Konzerngesellschaft mit Verrechnungs- preisen auseinandersetzt. Bezog die Gesell- schaft konzernintern Ware aus dem Ausland, besteht die Vermutung, dass die ihr in Rech- nung gestellten Preise zu hoch waren. Entspre- chend niedriger fiel das zu versteuernde Ergeb- Abb. 4: Interessenkonflikt zwischen Verrechnungspreisen und Zoll bei Importvorgängen Transfer Pricing

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