Controller Magazin 6/2019

69 im Unternehmen kein angemessenes Tax-CMS für Verrechnungspreise eingerichtet, wird min- destens Leichtfertigkeit unterstellt werden, was oftmals Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Buß- geldern oder u. U. auch strafrechtliche Verfah- ren für Organe und leitende Mitarbeiter zur Fol- ge hat (vgl. Wellens/Wall 2016, S. 1385 f.). Zoll und Verrechnungspreise Für Controller ist noch eine weitere Dimension bedeutsam, die sowohl betriebswirtschaftliche als auch Compliance-Elemente enthält: der Zoll. Etwa zwei Drittel des Welthandels finden konzernintern statt und damit sind Verrech- nungspreise auch für Zöllner von Interesse. Die Wechselwirkungen sind dabei nicht zu unter- schätzen. Zwar kennen sowohl das Zollrecht als auch das internationale Steuerrecht den Fremdvergleichsgrundsatz und setzen im Fall konzerninterner Lieferungen darauf, sowohl die Einfuhrabgaben als auch die Ertragsbesteue- rung an fremdvergleichsüblichen Maßstäben bzw. Preisen zu orientieren, dennoch besteht ein grundsätzlicher Interessengegensatz mit und Daten entdecken, sehr schnell viel Mehrer- gebnis für die Verwaltungen bringen können, Nachforderungen im ein- oder zweistelligen Millionenbereich sind keinesfalls selten. Und ein weiterer überaus kritischer Aspekt kommt hinzu: Aufgrund der hohen Summen passt ein Prüfer u. U. nicht nur die Werte in der Steuer­ erklärung nach oben an, sondern meldet die Angelegenheit auch der Straf- und Bußgeld­ sachenstelle, um nicht selbst später mit einem Vorwurf der Strafvereitelung im Amt konfron- tiert zu werden. In diesem Kontext ist nicht nur für Steuerexper- ten, sondern auch für Controller ein Schreiben des deutschen Bundesministeriums der Finan- zen (BMF) zu § 153 AO aus dem Jahr 2016 be- deutsam (Vgl. BMF 2016). Hierin wird ausge- führt, dass ein wirksames Compliance-Ma- nagement-System für Steuern (Tax-CMS) ein Indiz sein kann, dass weder Leichtfertigkeit noch Vorsatz ursächlich für eine objektiv fest- gestellte Steuerverkürzung waren. CFOs, Steu- erexperten und Controller können daraus leicht den Umkehrschluss ziehen: Gibt es materielle Feststellungen in Betriebsprüfungen und wurde chermaßen haftbar. So könnte etwa das Cont- rolling, wenn es um die Kalkulation von Ver- rechnungspreisen auf Produktebene oder um Serviceabrechnungen geht, im Einzelfall auch alleinig verantwortlich sein. So illustriert die Abbildung 3 eine anzutreffende funktionsüber- greifende Verteilung der Zuständigkeiten inner- halb des typischen TP-Prozesses, wobei meh- rere Kreuze kritische Schnittstellen darstellen (ähnlich auch als RACI-Matrix: vgl. Wellens/ Wall 2016, S. 1390). N achforderungen im ein- oder zweistelligen Millionenbereich sind keinesfalls selten. Da sich die Schwere der steuerlichen Verfeh- lung primär an der Höhe der verkürzten Steuern orientiert, ist dies in Bezug auf Verrechnungs- preise besonders kritisch. Es ist keine Selten- heit, dass Innenumsätze eines Konzerns die gleiche Größenordnung erreichen wie die Au- ßenumsätze. Es liegt auf der Hand, dass Be- triebsprüfungen, die Transferpreise zum Ge- genstand haben und z. B. Fehler in Prozessen Abb. 3: Verrechnungspreisprozess und funktionale Zuständigkeiten CM November / Dezember 2019

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