Controller Magazin 6/2019

68 nicht immer wurden in diesen Jahren solide, steuerlich verwertbare TP-Dokumentationen freiwillig „auf Vorrat“ erstellt. C ompliance ist eng verwoben mit Haftung. Unerwartete Mehrarbeit, die vermeintlich kei- nen Mehrwert generiert, trifft in dieser Situati- on nicht immer auf personelle Ressourcen und entsprechende Bereitschaft zur Priorisierung. Verzug und bewusste wie unbewusste Abstri- che in der Datenqualität und -konsistenz sind in diesen Fällen unvermeidlich. Bleiben so in einer Betriebsprüfung Sachverhalte unklar, sind Preisfindungen nicht nachvollziehbar und ist die Datenqualität nicht hinreichend, werden Fest- stellungen des Prüfers zwangsläufig ein steuer- liches Mehrergebnis zur Folge haben. Damit ist objektiv im Prüfungszeitraum eine Steuerver- kürzung eingetreten, und es stellt sich die Fra- ge nach der Ursache und wer im Unternehmen die Verantwortung hierfür trägt. Compliance ist eng verwoben mit Haftung: Die Geschäftsleitung, in erster Linie aber der CFO ist für die Sicherstellung der steuerlichen Compliance verantwortlich. Bei leichtfertigen Steuerverkürzungen oder nachgewiesenem Vorsatz können ihm auch persönlich Konse- quenzen drohen. Geschäftsführer oder Vor- stände können jedoch meist nur vermuten, dass in Bezug auf Verrechnungspreise und de- ren Management im Tagesgeschäft etwas nicht regelkonform läuft. Offensichtlich tritt dies nicht zutage. Werden deshalb regelmäßig Berichte eingefordert und erfolgen persönliche Rücksprachen, trägt dies zur Sicherstellung ei- nes stabilen organisatorischen Ablaufs in Be- zug auf Verrechnungspreise im Unternehmen bei. Diese Maßnahmen beweisen auch im Nachhinein die Erfüllung von Aufsichtspflich- ten durch die Geschäftsleitung und Sorgfalt im Managementhandeln. Wenn CFOs vor diesem Hintergrund intern mögliche Verrechnungs- preisrisiken hinterfragen, welche Rückmel- dung käme von der Steuerabteilung, welche vom Controlling zurück? Entsprechend der Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten werden auch andere un- tergeordnete Bereiche bzw. Funktionen glei- nen. Zur Geschäftssteuerung nach Sparten bzw. Profit-Centern sind Reports nach Inter- company-Transaktionstypen entlang der kon- zerninternen Wertschöpfungs- bzw. Lieferket- ten i.d.R. nicht erforderlich. Die Beratungspraxis zeigt, dass Controller spä- testens dann im Mittelpunkt stehen, wenn im Zuge einer steuerlichen Betriebsprüfung neben Umsatz-, Lohn- und Körperschaftsteuer erst- mals auch Verrechnungspreise Prüfungs- schwerpunkt sind und sich durch hohe Inter- company-Verrechnungsvolumen materielle Nachforderungen in Millionenhöhe abzeichnen. Compliance und Haftung im Transfer Pricing Einige Controller mag die Verbindung von Com- pliance zu Verrechnungspreisen zunächst über- raschen. Auf Verrechnungspreisfachtagungen werden jedoch seit etwa zwei Jahren auch Steuerstrafrechtsaspekte immer häufiger dis- kutiert, und Finanzrichter wie Staatsanwälte sind auf dem Podium keine Seltenheit. Die Hin- tergründe dieser überaus ernsten Entwicklung sollten deshalb auch mit Verrechnungspreisen befasste Controller verstehen. Bei den meisten Unternehmen werden seitens der Finanzverwaltungen aktuell Zeiträume von 2011 bis 2016 geprüft und vielfach wird erst- malig auch ein Schwerpunkt auf Verrech- nungspreise gelegt, auch wenn es einschlägige Vorschriften zur Dokumentation bereits seit 2003 gibt: Dabei genügt in Deutschland eine Vorlage auf Anfrage des Prüfers binnen 60 Ta- gen nach Anforderung (AO § 90). Spätestens auf Anfrage eines Prüfers sind Finanzdaten notwendig und Controller aufgefordert, diese kurzfristig und mit hoher Detailtiefe zu liefern. Dies gestaltet sich oft problematisch, denn So wurden Steuergesetze seitdem in immer kürzer werdenden Abständen verschärft. War es zu Beginn lediglich die Vorgabe, unter frem- den Dritten übliche Preise nach dem Fremdver- gleichsgrundsatz (sog. „at arm‘s length Prin- zip“) anzuwenden, wurden in der Folge den Un- ternehmen umfangreiche Verrechnungspreis- dokumentationsvorschriften auferlegt. Die auch in der Öffentlichkeit zunehmend be- kannte „Base Erosion and Profit Shifting“- (BEPS)-Initiative der OECD zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen hat dem Thema seit 2014 nochmals deutlich mehr Dynamik verliehen, und so streben Industrie- ebenso wie Schwellen- und Entwicklungsländer jetzt immer aggressiver nach einem aus ihrer Sicht fairen Anteil am glo- balen Besteuerungsvolumen. Vor allem mit dem erstmals für 2016 eingeführten Country-by- Country-Reporting (CbCR) als ein Aktionspunkt der BEPS-Initiative wurden Konzerne gläsern: Es ermöglicht Prüfern lokaler Finanzverwaltungen völlig neue Einblicke in die globale Verteilung von wirtschaftlicher Aktivität und versteuertem Ge- winn. International agierende Unternehmen, selbst wenn sie nicht aggressiv nach steuerli- chen Optimierungen strebten bzw. streben, sind so unwillkürlich zwischenstaatlichen Vertei- lungskämpfen ausgesetzt. Die Abbildung 2 ver- deutlicht den Gegensatz von staatlichen und Un- ternehmensinteressen. Steuerliches Interesse an Verrechnungspreisen ist Controllern vermutlich nicht neu. Informatio- nen und Finanzdaten für Verrechnungspreisdo- kumentationen müssen meist sie liefern, sei es für die Stammdokumentation (Master file) oder für die Dokumentation einzelner Konzerngesell- schaften (Local files). Verbreitet Schwierigkei- ten ergeben sich für Controller durch die steu- erlich gewünschte Aufbereitung der Daten, denn GuVs müssen in Berichtsdimensionen er- stellt werden, die ihnen ungewöhnlich erschei- Autor Dr.-Ing. Frank Schöneborn ist Partner für Operational Transfer Pricing bei Ernst & Young (EY). Nach 17 Jahren in der Industrie berät er seit 2015 Exper- ten für Konzernsteuern, Accounting, Controlling und IT, die sich mit der operativen Implementierung von Verrechnungspreisen auseinandersetzen müssen. E-Mail: frank.schoeneborn@de.ey.com Transfer Pricing

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