Personalmagazin bAV Spezial 12/2025

49 Praxis Der neue Arbeitgeber muss eine bestehende bAV nicht übernehmen. Doch hat der Beschäftigte Anspruch auf Schutz seiner Anwartschaften. Beim Wechsel des Arbeitgebers rückt insbesondere das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in den Blick. Welche konkreten Regelungen hieraus gelten, hängt unter anderem vom Durchführungsweg der bAV – etwa Direktversicherung, Pensionskasse oder Unterstützungskasse – sowie von der Finanzierungsart ab. Unabhängig davon sind auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Für Personalverantwortliche bedeutet das: Sie müssen wissen, welche Verträge im Unternehmen existieren, wie diese geregelt sind und welche Konsequenzen ein Arbeitgeberwechsel für bestehende Zusagen hat. Besonders wichtig ist die Differenzierung zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierter Versorgung, denn sie bestimmt auch über Mitnahmeoptionen. Zuschüsse des Arbeitgebers – etwa im Rahmen der Entgeltumwandlung – sind grundsätzlich sofort unverfallbar. Eigenständige arbeitgeberfinanzierte Zusagen sind erst nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 21. Lebensjahrs des Arbeitnehmenden gesichert (§ 1b BetrAVG). Arbeitgeber muss aktiv werden Verlässt ein Mitarbeitender das Unternehmen, liegt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwicklung zunächst beim bisherigen Arbeitgeber. Das Unternehmen ist in der Regel Versicherungsnehmer und muss daher aktiv werden: Verträge abmelden, Versorgungsträger informieren, interne Dokumentation abschließen. Dafür bleibt formal eine Frist von drei Monaten. Insbesondere bei Unterstützungskassen gestaltet sich der Prozess komplex: Diese Versorgungen können in der Regel nicht übertragen werden, sondern bleiben beim alten Arbeitgeber bestehen – inklusive administrativer Verantwortung. Pflichten des neuen Arbeitgebers Kaum weniger komplex gestaltet sich die Situation aufseiten des neuen Arbeitgebers: Um den Prozess der bAVÜbernahme effizient und rechtssicher zu gestalten, sind eine Reihe von Aufgaben zu erledigen – insbesondere die Prüfung auf Mitnahme einer bestehenden Versorgung. Zwar ist ein neuer Arbeitgeber nicht verpflichtet, „alte“ bAV-Verträge zu übernehmen. Doch da sich viele Beschäftigte – insbesondere bei attraktiver Verzinsung – eine Fortführung ihrer bisherigen Versorgung wünschen, ist zumindest eine Prüfung dieser Option anzuraten. Neue Mitarbeitende haben einen Anspruch auf Schutz erworbener Anwartschaften – ebenso wie auf Information zu Beiträgen und Kosten. Dem muss die Personalabteilung gerecht werden, denn Fehler können hier zu Nachzahlungen und – schlimmstenfalls – Klagen führen. Zur Verantwortung des Arbeitgebers gehört es auch, Versicherungsunterlagen zu prüfen – um zum Beispiel die Betriebliche Altersversorgung (bAV) bei Jobwechsel: Darauf kommt es an Optionen für Arbeitnehmende bei einem Jobwechsel • Mitnahme zum neuen Arbeitgeber: Im Idealfall wird der neue Arbeitgeber den bestehenden bAV-Vertrag übernehmen. Dieser ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmenden eine Direktversicherung anzubieten, wenn der alte Vertrag eine Direktversicherung war. • Privat weiterführen: Der Arbeitnehmende kann den Vertrag auch privat weiterführen. Dabei gehen jedoch die Steuervorteile der Entgeltumwandlung verloren. • Ruhend stellen: Eine weitere Option ist, den Vertrag ruhend zu stellen. Dann werden keine weiteren Beiträge eingezahlt, aber das angesparte Kapital verzinst sich weiterhin. • Auszahlung als Abfindung: Eine Kündigung ist nur in Einzelfällen möglich. Wichtige Punkte für Arbeitnehmende und Arbeitgeber • Fristen: Die Mitnahme der bAV muss innerhalb eines Jahres nach dem Arbeitgeberwechsel erfolgen. • Kosten und Konditionen: Bei einer Übertragung des Kapitals auf einen neuen Vertrag können Gebühren anfallen, und die Konditionen (zum Beispiel der Garantiezins) können sich verändern. • Zusatzleistungen: Zusatzleistungen wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die an die bAV gekoppelt war, müssen vom neuen Arbeitgeber nicht übernommen werden. • Verhandlung mit dem neuen Arbeitgeber: Arbeitnehmende sollten frühzeitig – am besten noch vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags – mit ihrem neuen Arbeitgeber über die bAV-Möglichkeiten sprechen. • Beratung: Eine umfassende Rentenberatung kann für Arbeitnehmende sinnvoll sein.

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