Betriebliche Altersversorgung 42 personalmagazin bAV tigte nicht rechtzeitig über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung informiert und diesen dadurch finanzielle Nachteile entstehen. Fehlerhafte Rentenfaktoren und Treuhänderklauseln Ein weiteres, oft übersehenes Risiko betrifft die Ausgestaltung von Rentenfaktoren. Der Rentenfaktor bestimmt, wie angespartes Kapital in eine lebenslange Rente umgerechnet wird. In vielen Verträgen ist dieser Faktor nicht garantiert, sondern an wirtschaftliche Entwicklungen gekoppelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG haftet der Arbeitgeber jedoch auch dann für die zugesagte Versorgung, wenn der Versorgungsträger den Rentenfaktor senkt. Das bedeutet: Selbst bei einer beitragsorientierten Leistungszusage bleibt die gesetzliche Einstandspflicht bestehen. Zusätzlich bergen sogenannte Treuhänderklauseln Risiken. Diese ermöglichen es Versicherern, Rentenfaktoren anzupassen, sofern ein unabhängiger Treuhänder zustimmt. Zwar dient dies der Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen (zum • Vertragliche Haftung: Entsteht, wenn Pflichten aus einem Vertrag verletzt werden (§§ 280 ff. BGB). • Deliktische Haftung: Greift bei unerlaubten Handlungen, unabhängig von einer vertraglichen Beziehung (§§ 823 ff. BGB). • Gefährdungshaftung: Besteht unabhängig von einem Verschulden, zum Beispiel im Produkthaftungsrecht. • Subsidiärhaftung: Eine nachrangige Haftung, die eintritt, wenn der eigentlich verpflichtete Leistungsträger nicht (mehr) leisten kann. Damit eine Haftung entsteht, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein: 1. Schaden: Ein konkret messbarer Vermögens- oder Rechtsnachteil muss entstanden sein. 2. H andlung oder Unterlassung: Ein aktives Tun oder das pflichtwidrige Unterlassen muss vorliegen. 3. Kausalität: Der Schaden muss ursächlich auf die Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sein. 4. Verschulden: Dem Haftenden muss Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Sind diese vier Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist eine Haftung ausgeschlossen. Im Kontext der bAV ist besonders relevant, dass viele Haftungsrisiken auch ohne Vorsatz entstehen können – bereits einfache Fahrlässigkeit oder organisatorische Versäumnisse können zur Haftung führen. Spezielle Haftungsrisiken in der betrieblichen Altersversorgung Die betriebliche Altersversorgung ist ein durch das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und ergänzende Vorschriften streng reguliertes System. Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten eine Versorgungszusage erteilen oder die Durchführung einer Entgeltumwandlung ermöglichen, tragen eine Vielzahl rechtlicher Verpflichtungen. Verstöße gegen diese Pflichten können erhebliche finanzielle Folgen haben und in der Praxis zu existenzbedrohenden Belastungen führen. Informationspflichten nach dem Nachweisgesetz Ein wesentlicher Haftungsbereich ergibt sich aus den Arbeitgeberpflichten nach dem Nachweisgesetz (NachwG). Seit der Reform im August 2022 (§ 2 NachwG) müssen Arbeitgeber sämtliche wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederlegen und den Mitarbeitenden rechtzeitig aushändigen. Dazu gehören auch Angaben zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Anforderungen wurden im Zuge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV, 2025) angepasst: Informationen können nun auch elektronisch bereitgestellt werden, sofern sie für die Mitarbeitenden zugänglich, speicherbar und druckbar sind und eine Empfangsbestätigung erfolgt. Dennoch bleibt die Beweislast im Streitfall beim Arbeitgeber. Eine unzureichende oder verspätete Dokumentation kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Beispielhaft entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 17.11.2022, Az, 5 Sa 627/22), dass ein Arbeitgeber haftet, wenn er BeschäfGerade im Kontext der bAV ist zu beachten, dass viele Haftungsrisiken auch ohne Vorsatz entstehen können – organisatorische Versäumnisse reichen aus.
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