39 Aktuell Handlungsempfehlungen für die Personalabteilungen Bestehende Versorgungszusagen überprüfen und anpassen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Versorgungsordnungen klare Regelungen zur Fälligkeit und insbesondere zur Antragspflicht bei vorzeitigem Ausscheiden enthalten. Eine Formulierung wie „Leistungen werden nur auf Antrag gewährt“ ist zu empfehlen. Transparente Kommunikation: Informieren Sie Ihre Beschäftigten – aktive wie ausscheidende – über die Bedingungen ihrer bAV-Ansprüche und die Notwendigkeit, bei vorzeitigem Ausscheiden selbst aktiv zu werden. Dokumentation: Führen Sie eine sorgfältige Dokumentation über alle bAV-relevanten Vorgänge. BetrAVG (Anpassungsprüfungspflicht). Das BetrAVG als Spezialgesetz regelt nicht ausdrücklich, wann diese 30-jährige Frist zu laufen beginnt. Nach der Systematik der Gesetze ist dann auf das allgemeine Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), abzustellen. Danach beginnt der Lauf der Frist mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB), was in der Regel der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs ist. Bezogen auf die jeweilige Versorgungsordnung ist somit zu prüfen, wann der Versorgungsberechtigte erstmals seinen Anspruch auf Leistungen aus der bAV geltend machen könnte. In vielen Versorgungszusagen wird bei der Altersrente beispielsweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahrs und das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben abgestellt. Fordert der Versorgungsberechtigte also 30 Jahre ab Vollendung des 67. Lebensjahrs keine Rentenleistungen aus der Versorgung, ist sein Rentenstammrecht verjährt, und es können auch keine weiteren Leistungen, beispielsweise von Hinterbliebenen, mehr geltend gemacht werden. Verjährung der einzelnen Rentenrate Hinsichtlich der Verjährung von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, wie den einzelnen Rentenraten, verweist das BetrAVG auf die Vorschriften des BGB. Danach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für die einzelnen Rentenraten drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Dazu ein Beispiel: Sind Rentenraten von Januar bis Dezember eines Jahres zu zahlen gewesen, so beginnt für alle Raten die Verjährungsfrist am 31.12. dieses Jahres und endet drei Jahre später am 31.12. Bezogen auf die Geltendmachung von Rentennachzahlungen im Jahr 2025 könnten diese für den Zeitraum ab 1.1.2022 bis zum 31.12.2025 nachgefordert werden. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geht man davon aus, dass der Arbeitnehmer über seine Versorgungszusage Bescheid weiß. So kann sich der Versorgungsberechtigte nicht einfach darauf berufen, über seine Zusage keine Kenntnis gehabt zu haben. Fazit und Handlungsempfehlungen Das alles zeigt, dass die betriebliche Altersversorgung bei der Fälligkeit von Leistungen besondere Aufmerksamkeit erfordert. Bei der Frage der Handlungspflichten kann folgende Faustformel helfen: Während der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden rund um den vereinbarten Rentenbeginn proaktiv handeln muss, liegt die Initiative bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel beim Versorgungsberechtigten selbst. Der Arbeitgeber ist aufgrund des damit verbundenen, unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht verpflichtet, lange ausgeschiedene Mitarbeitende aktiv aufzuspüren. Die Vorteile klarer Regelungen sind immens: Sie schaffen Rechtssicherheit für Arbeitgeber, vermeiden Missverständnisse und potenzielle Rechtsstreitigkeiten und gewährleisten, dass Versorgungsberechtigte ihre Ansprüche fristgerecht erhalten. Während der Arbeitgeber bei einem Ausscheiden rund um den vereinbarten Rentenbeginn proaktiv handeln muss, liegt die Initiative bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der Regel beim Versorgungsberechtigten selbst.
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