38 Betriebliche Altersversorgung personalmagazin bAV natsersten automatisch fällig. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistung an den Versorgungsberechtigten zu erbringen. Wenn nichts weiter vereinbart ist und der Versorgungsberechtigte ausscheidet, muss er die Altersrente nicht ausdrücklich beantragen. Der Arbeitgeber muss hier proaktiv werden und die Auszahlung der Leistung veranlassen. Ähnlich verhält es sich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmende eine vorgezogene Altersrente beziehen oder aber über das vereinbarte Rentenalter hinaus arbeiten möchte. Normalerweise meldet sich der Arbeitnehmende aus seinem laufenden Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber, wenn er eine vorgezogene Altersrente begehrt, oder der Arbeitgeber und der Arbeitnehmende treffen eine Vereinbarung zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn über das Rentenalter hinaus gearbeitet werden soll. Dabei müssen dann auch die Regelungen in Bezug auf die betriebliche Altersversorgung bedacht und gegebenenfalls angepasst werden. Der Arbeitnehmende bleibt auch in diesen Fällen bis zum Bezug der betrieblichen Altersrente beim Arbeitgeber. Dieser hat alle Informationen, die er benötigt, um ohne vermehrten Aufwand die Altersrente zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Der Sonderfall: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen Hat der Versorgungsberechtigte das Unternehmen jedoch vorzeitig verlassen, also beispielsweise nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit und vor einem Altersrentenbezug, ist der Arbeitgeber mit Eintritt des vereinbarten Rentenbeginns nicht automatisch zur sofortigen Zahlung verpflichtet. Denn in solchen Fällen bestehen häufig Unklarheiten, die zunächst zu klären sind: Der Arbeitgeber weiß bei Rentenbeginn beispielsweise nicht, ob der ausgeschiedene Mitarbeiter noch lebt, wo er gerade wohnt, ob er die Rente überhaupt schon erhalten will oder diese erst zu einem späteren Zeitpunkt beziehen möchte. Da der Arbeitgeber zur Klärung dieser Fragen unter Umständen umfangreiche Nachforschungen anstellen müsste, würde eine automatische lassen dürfen. Denn der Umgang mit „verschollenen“ Versorgungsberechtigten stellt eine häufige Herausforderung dar. Die Rechtsprechung tendiert allerdings dazu, keine übersteigerten Anforderungen an den Arbeitgeber zu stellen, wenn der Versorgungsberechtigte selbst nicht aktiv wird. Vom Versorgungsberechtigten kann nach Auffassung der Gerichte erwartet werden, dass er seine Versorgungszusage kennt und seine daraus resultierenden Ansprüche auch zu gegebener Zeit gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht. Es wäre daher auch sinnvoll, eine klare Antragspflicht in der Versorgungszusage zu formulieren, insbesondere wenn als Durchführungsweg die Direktzusage gewählt wurde. Die Bedeutung einer präzisen Formulierung in Versorgungszusagen schafft zusätzliche Klarheit und minimiert potenzielle Streitigkeiten. Folgen des sich „NichtMeldens“ bei vorzeitigem Ausscheiden Die Thematiken Fälligkeit und Informationspflichten sind wiederum eng mit weiteren Aspekten verknüpft. Meldet sich etwa ein ehemaliger Mitarbeiter erst Jahre nach der Fälligkeit von Renten- oder Kapitalansprüchen aus der Versorgungszusage, spielt insbesondere die Verjährung eine entscheidende Rolle. Hierbei sind zwei unterschiedliche Verjährungsfristen zu beachten: die Verjährung des Rentenstammrechts und die Verjährung einzelner Rentenraten. Verjährung des Rentenstammrechts Das sogenannte Rentenstammrecht verjährt nach § 18a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in 30 Jahren. Unter das Rentenstammrecht fällt der eigentliche Anspruch auf die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Dies umfasst nicht nur Rentenleistungen, sondern auch Kapitalleistungen, den Anspruch auf die Verschaffung der Versorgung und den Anspruch auf Erhöhung der Versorgung gemäß § 16 ANJA SPRICK ist Justiziarin bei Longial. Zahlungsverpflichtung nach geltender Rechtsauffassung für diesen eine übermäßige Belastung mit sich bringen. Ob der Arbeitgeber aber verpflichtet ist, den Arbeitnehmenden bei Erreichen des in der Zusage genannten Rentenalters unter seiner zuletzt bekannten Adresse anzuschreiben, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und bedarf immer einer Einzelfallprüfung. Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die einen wichtigen Grundsatz im Arbeitsrecht darstellt, findet jedoch regelmäßig dort ihre Grenzen, wo die Erfüllung der Pflicht für den Arbeitgeber unzumutbar wird. Im Kontext der bAV bedeutet dies konkret, dass der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, ausgeschiedene Mitarbeitende ausfindig zu machen, wenn die zuletzt hinterlassene Adresse nicht mehr zutreffend ist, es sei denn, die Versorgungszusage sähe dies explizit vor. In Anlehnung an verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu anderen Fällen des vorzeitigen Ausscheidens und eventuellen Verpflichtungen danach (zum Beispiel BAG, Urteil vom 20.4.2010, Az. 3 AZR 509/08), müssten auch hier die Pflichten des Arbeitgebers auf solche Risiken begrenzt werden können, die bereits während des Arbeitsverhältnisses angelegt waren. Insoweit ist das vorzeitige Ende des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber ein wesentlicher Einschnitt. Die Lebensgestaltung des Arbeitnehmenden nach vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses müsste der Arbeitgeber bei der Abgrenzung seiner Pflichten auch unberücksichtigt
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