Personalmagazin bAV Spezial 12/2025

Aktuell 33 „Insoweit sollte bei den Modellen darauf geachtet werden, dass die vorgeschlagenen Kapitalanlagemodelle im Rahmen einer Asset-Liability-Management (ALM)-Studie mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine vollumfängliche Befriedigung der jeweils fälligen Forderungen sicherstellen können“, hebt der Fachanwalt hervor. Beim ALM geht es um die Analyse und Bewertung der Anlagechancen und -risiken. Dabei wird die Deckung der Pensionsverpflichtungen unter verschiedenen Szenarien betrachtet. „In diesem Zusammenhang werden sowohl die prognostizierten Renditen der Kapitalanlagestrategie, die entsprechenden Cashflows und Liquiditätsbestände als auch die Entwicklung der Pensionszahlungen einbezogen und Stresstests sowohl der Anlage- als auch der Verbindlichkeitsseite durchgeführt“, führt Siegbert Weißbrodt, Beirat von Vedra Pensions aus. Schließlich geht es bei langfristigen Anlagehorizonten auch darum, zwischenzeitige Verwerfungen oder Schocks an den Kapitalmärkten abfedern zu können. Finanzierung durch CTAs Solche ALM-Studien erfolgen auch im Rahmen sogenannter Contractual Trust Arrangements (CTA), die zur Finanzierung von Rentnergesellschaften gegründet werden. Durch einen CTA werden die Pensionsverpflichtungen mit Vermögenswerten gesichert, die ausschließlich hierfür eingesetzt werden dürfen und somit vor einer sachwidrigen Verwendung schützen sollen. Bei der neuen WTW-Rentnergesellschaft können Unternehmen zwischen einer versicherungsförmigen Rückdeckung mit der Munich Re und einer individuellen Kapitalanlage wählen. Letztere beinhaltet maßgeschneiderte Portfolios, die auf die Verpflichtungsstruktur des Rentnerbestands abgestimmt sind, Zugang zu alternativen Anlagen, Infrastruktur, Sachwerten und global diversifizierten Strategien sowie unabhängigem Manager-Research und Due Diligence bieten, heißt es vonseiten des Initiators. Reiner Jung, Head of Marketing betont: „Dadurch ist WTW in der Lage, das Kapitalanlageportfolio jeweils optimal auf den Bestand der Versorgungsberechtigten zuzuschneiden und es werden renditestarke und gleichzeitig robuste Portfolien aufgebaut.“ Mit Blick auf die erwähnte Fürsorgepflicht von Arbeitgebern hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2008 eine „angemessene“ finanzielle Ausstattung einer Rentnergesellschaft eingefordert. Nach Angaben der Beratungsgesellschaft Lurse haben die Bundesrichter hierbei Vorgaben im Hinblick auf die Parameter Langlebigkeit, Rechnungszins und Inflation gemacht: Erstens sollen konservative Annahmen, wie die Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft, verwendet werden, um den Langlebigkeitsrisiken gerecht zu werden. Zweitens soll ein Rechnungszins gewählt werden, der auf einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung basiert, wie etwa der IFRSRechnungszins. Und drittens soll hinsichtlich der Teuerung die durchschnittliche Inflation der zurückliegenden 20 Jahre herangezogen werden. „Das BAG wollte wahrscheinlich einer leichtfertig unterfinanzierten Enthaftung seitens der Arbeitgeber vorsorglich einen Riegel vorschieben“, sagt Peter Devlin, Partner und Leiter des Fachbereichs Benefits & Compensation bei Deloitte Deutschland und ergänzt, dass es darüber hinaus keine gesetzlichen oder richterlichen Vorgaben zur Kapitalanlage in einer Rentnergesellschaft gibt. „Ob die aus diesem Grundsatz vom BAG abgeleiteten konkreten Anforderungen an Zinssatz, Inflationsannahmen und Sterblichkeit insoweit noch heute Verbindlichkeit haben, ist Gegenstand zahlreicher Diskussionen“, meint Döring, stellt aber fest: „Aus meiner Sicht spricht vieles dafür, sich bei der Festlegung der Kapitalausstattung sowie der jeweils erforderlichen Liquidität von realistischen aktuarischen Annahmen leiten zu lassen, die im Ergebnis eine Gefährdung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten nicht erwarten lassen.“ Unterschiedliche Kosten für Insolvenzsicherung Droht die Rentnergesellschaft dennoch aufgrund einer finanziell zu schwachen Ausstattung in die Insolvenz zu rutschen, könnte dies zu Schadensersatzansprüchen gegen das Unternehmen führen, welches die Pensionsverpflichtungen ausgelagert hat. Im Insolvenzfall springt wie bei Pensionsfonds auch der Pensionssicherungsverein (PSV) ein. Die jährlichen Beiträge orientieren sich laut Vedra Pensions an der maßgeblichen Höhe der Verpflichtung. Ende 2024 hatte der PSV die Beiträge deutlich von 1,9 auf 0,4 Promille gesenkt. „Im Wesentlichen zur Förderung des seinerzeit neuen Durchführungswegs Pensionsfonds wurde seit dessen Einführung eine Reduktion des PSV-Beitrags um 80 Prozent gewährt, die weiterhin Bestand hat“, erläutert Weißbrodt und stellt fest: „Rentnergesellschaften zahlen den vollen PSV-Beitrag.“ Und wie ist die steuerliche Situation? „Die Dotierung des Pensionsfonds als Einmalbeitrag kann beim Unternehmen grundsätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, im Gegenzug wird die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend aufgelöst“, sagt der Geschäftsführer bei Vedra Pensions. Sofern der Einmalbeitrag die Pensionsrückstellung übersteigt, sei der Unterschiedsbetrag steuerlich auf 15 Jahre zu verteilen. Bei der Rentnergesellschaft ist eine Abspaltung der Pensionsverpflichtungen sowie der zugehörigen Vermögenswerte vom abgebenden Unternehmen auf die Rentnergesellschaft nach Angaben des Geschäftsführers in der Regel steuerneutral möglich. Für die versorgungsberechtigten Rentner ändert sich mit der Auslagerung laut Deloitte weder beim Pensionsfonds noch bei der Rentnergesellschaft die Besteuerung. Anders sei die Lage bei ausgeschiedenen Beschäftigten, die noch keine Leistungen beziehen. „Für diese Personen kann die Auslagerung auf einen Pensionsfonds zu steuerlichen Nachteilen führen, die gegebenenfalls im Auslagerungsprozess vom ursprünglich verpflichteten Unternehmen ausgeglichen werden müssen“, erläutert Denfeld und fügt hinzu: „Diese Schwierigkeit stellt sich hingegen nicht bei der Rentnergesellschaft.“ KAY SCHELAUSKE ist Finanzjournalist mit den Schwerpunkten Investmentfonds und Altersvorsorge.

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