Personalmagazin bAV Spezial 12/2025

Betriebliche Altersversorgung 32 personalmagazin bAV also nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba) per Ende 2023 rund 60 Milliarden Euro. Die Voraussetzungen könnten wohl kaum besser sein. Denn ein steigender Bedarf trifft auf stabile bis gute Bedingungen an den Kapitalmärkten. „Der hohe Ausfinanzierungsgrad und die aktuellen Kapitalmarktbedingungen begünstigen einen Buyout zum jetzigen Zeitpunkt in besonderem Maße“, sagt Dr. Johannes Heiniz, Geschäftsführer der WTW Pensions Holding GmbH. So zeigen die jüngsten Analysen des „German Pension Finance Watch“ für das zweite Quartal 2025 einen Ausfinanzierungsgrad bei den DAX-Unternehmen von 87,1 Prozent und bei MDAX-Gesellschaften von 79,9 Prozent. In Zeiten anhaltender Wachstumsschwäche der deutschen Wirtschaft bei gleichzeitig steigenden Herausforderungen dürfte auf Unternehmensseite der Bedarf nach Stärkung der betrieblichen Resilienz wachsen. Gleichzeitig führe die demografische Entwicklung dazu, dass der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf bestehende und künftige Pensionsverpflichtungen eher zunimmt, so die Experten der Beratungsgesellschaft. Und Döring weist darauf hin, dass Rentnergesellschaften derzeit insbesondere in der Bankenbranche, auch aus regulatorischen Gründen, gefragt sind und dies durchaus bei größeren Häusern. „In anderen Branchen ist mein Eindruck, dass es derzeit eher noch mittelständische Unternehmen sind, welche sich für das Modell interessieren“, ergänzt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Entscheiden sich Unternehmen dafür, diese Verpflichtungen in eine Rentnergesellschaft auszulagern, übernimmt diese die Rentenzahlungen so lange, bis die letzte Verpflichtung erfüllt ist. Rentnergesellschaft versus Pensionsfonds Doch unter welchen Voraussetzungen empfiehlt es sich für Unternehmen, diesen Weg einzuschlagen und nicht auf den bewährten Pensionsfonds zu setzen? „Der Pensionsfonds behält sich für den Fall einer möglichen Unterdeckung auch in der Rentenbezugsphase die Erhebung von Nachschüssen vor“, sagt Tilo Kraus, Geschäftsführer bei Vedra Pensions, und fügt hinzu, dass der Arbeitgeber somit unbegrenzt in der Subsidiärhaftung bleibe. Bei einer Rentnergesellschaft beschränke sich die Nachhaftung hingegen auf die Pensionszahlungen, die innerhalb der ersten zehn Jahre nach der Abspaltung fällig werden. „Der wesentliche Mehrwert für Unternehmen bei Buy-outs via Rentnergesellschaft ist der, dass das Unternehmen so eine vollständige bilanzielle Enthaftung erreicht und einen vollständigen Risikotransfer“, betont Kraus. „Tendenziell bietet die Rentnergesellschaft insbesondere in den Fällen Vorteile, in denen eine finale Enthaftung oder eine Liquidierung angestrebt wird, weil der Pensionsfonds keines der beiden Ziele erreichen kann“, bestätigt Jens Denfeld, Senior Manager Human Capital und Mitglied der Deloitte Pension Experts bei Deloitte Deutschland. „Um Nachhaftungsrisiken auszuschließen, sollte bei der Auswahl des Buyout-Providers darauf geachtet werden, dass er eine langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen sowie eine tragfähige Organisation und eine robuste Governance sicherstellt, so der Rat seitens WTW. Im Gegenzug gilt es zu bedenken, dass nur der Pensionsfonds die Versorgungsansprüche aktiver Mitarbeitender übernehmen kann. „Außerdem bietet dieser den gewissermaßen beruhigenden Rahmen der Regulierung“, ergänzt der Deloitte-Experte. So müssen Pensionsfonds eine Anlagerichtlinie erstellen und durch die BaFin genehmigen lassen, konkretisiert Kraus. Dabei seien Einschränkungen aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV) zu berücksichtigen. Beunruhigend braucht die bei Rentnergesellschaften in der Tat fehlende Regulierung aber wohl nicht zu sein. Denn die Freiheit in der Kapitalanlage werde faktisch beschränkt, einerseits durch den Zweck der Rentnergesellschaft Renten sicher zu bedienen und andererseits durch die rechtlich nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, erläutert Döring. „ Die Rentnergesellschaft bietet insbesondere in den Fällen Vorteile, in denen eine finale Enthaftung oder eine Liquidierung angestrebt wird.“ Jens Denfeld, Deloitte Deutschland

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