Personalmagazin bAV Spezial 12/2024

40 Betriebliche Altersversorgung personalmagazin bAV Foto: DEEPOL by plainpicture Verantwortung in doppeltem Sinn Von Per Protoschill Betriebsrenten und Berichterstattung von Unternehmen zur unternehmerischen und sozialen Verantwortung – beides gibt es schon lange. Jetzt lohnt sich ein neuer Blick auf dieses Begriffspaar. Die früheren Berichtspflichten aus der CSR-Richtlinie weiten sich über die neue CSRD-Richtline auf immer mehr Unternehmen aus. Dabei sind Betriebsrente und NachhaltigkeitsBerichterstattung „ziemlich beste Freunde“, die sich hervorragend ergänzen. Die Verpflichtung von Unternehmen, über die Auswirkung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auch in Bezug auf die sogenannten ESG-Kriterien (E(nvironment): Umwelt, S(ocial): Sozial, G(overnance): Unternehmensführung) zu berichten, existiert schon lange. So gibt es beispielsweise seit 2017 eine Berichtspflicht zu den sogenannten CSR-Themen für kapitalmarktorientierte Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern. Als „kapitalmarktorientiert“ gelten gemäß § 264d HGB insbesondere börsennotierte Unternehmen und bestimmte Banken und Versicherungen. Was zählt nun zu den Bereichen, über die Rechenschaft abzulegen ist? Ein näherer Blick zeigt, dass dies umfassend zu verstehen ist. So sind darunter die Themen gefasst, die die unternehmerische Gesamtverantwortung betreffen, beispielsweise • den Schutz der Umwelt • in Bezug auf soziale Verantwortung sowie • Maßnahmen zur Verhinderung von Regel- und Gesetzesverstößen. Bis zu 15.000 Unternehmen werden berichtspflichtig Seit diesem Jahr unterliegen bereits einige sehr große und börsennotierte Unternehmen den erweiterten Berichtspflich-

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