4 Betriebliche Altersversorgung Foto: Gary Miller / Kontributor/ gettyimages.de personalmagazin bAV Die Bundesregierung hat als Maßnahme gegen den Fachkräftemangel neue Anreize für beschäftigte Rentner auf den Gesetzesweg gebracht. Die geplante Neuregelung sieht vor, dass Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sie nach derzeitigem Recht trotz Rentenversicherungsfreiheit des Beschäftigten entrichten müssen, ab Juli 2025 an beschäftigte Rentnerinnen und Rentner auszahlen können. Auch für den Aufschub des Rentenbeginns sollen neue Anreize gesetzt werden: Bei einer späteren Inanspruchnahme der Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen die betreffenden Personen ab 2028 eine Rentenaufschubprämie wählen können. Dies setzt voraus, dass der Rentenbeginn mindestens um 12 Monate hinausgeschoben wird und in der Zeit bis zum späteren Rentenbeginn eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird. Die sich dann ergebende monatliche Rente wird bei Beantragung der Rentenaufschubprämie mit der Anzahl der Kalendermonate multipliziert, die die Rente später in Anspruch genommen wird, und einmalig bei Rentenbeginn ausgezahlt. Diese Inanspruchnahme soll auf einen Zeitraum der späteren Renteninanspruchnahme von maximal 36 Monate begrenzt sein. Wird die Inanspruchnahme der Vollrente wegen Alters noch weiter hinausgeschoben, gilt für die weitere Zeit wieder die Rentenerhöhung um 0,5 Prozent je Kalendermonat. Da die Auszahlung der Rentenaufschubprämie steuer- und sozialversicherungsfrei geplant ist, wird bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags die Gesamtsumme um die Krankenversicherungsbeiträge erhöht, die der Rentenversicherungsträger in der Zwischenzeit eingespart hat. Um die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreichen, weiter zu erleichtern, soll auch das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei Befristungen ohne Sachgrund für diesen Personenkreis entfallen. Nach der Neuregelung soll künftig ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag auch dann möglich sein, wenn bereits in der Vergangenheit ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Die sachgrundlose Befristung darf allerdings die Gesamtdauer von acht Jahren oder die Anzahl von 12 Vertragsbefristungen nicht übersteigen. Wachstumsinitiative für längeres Arbeiten Unruhestand
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