Personalmagazin bAV Spezial 12/2024

34 Betriebliche Altersversorgung personalmagazin bAV bei dieser Form um eine betriebliche, also arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung handelt, und nicht, wie man bei dem Begriff „Beitrag“ vielleicht denken mag, um Beiträge der Beschäftigten respektive des Geschäftsleitungsmitglieds. Diese Versorgungszusagen sind von folgenden Merkmalen geprägt: • Beitragshöhe meist zwischen 15 und 50 Prozent der Festbezüge, • ganz überwiegend indirekter Durchführungsweg (meist Unterstützungskasse), • meist kein vorgezogenes Altersruhegeld (dafür aber vertragliche Übergangsgelder). Phase vier: Bruttozuschussmodelle statt bAV (ab 2010er-Jahre) Einem Teil der Unternehmen beziehungsweise der Gebietskörperschaften geht die Umstellung der leistungsorientierten Zusagen alten Typs auf beitragsorientierte Modelle nicht weit genug. Vereinzelt wird ein völliger Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung postuliert, so beispielsweise im Public Die in Phase drei und vier beschriebenen Modelle ähneln sich zum Teil sehr. Eine eindeutige Tendenz ist noch nicht abzusehen. Nach meiner Erfahrung werden – abgesehen von bestimmten regionalen Tendenzen (beispielsweise Bremen) oder Branchen (beispielsweise nordrheinwestfälische Sparkassen) – in größeren Unternehmen tendenziell eher explizit betriebliche Wege der Altersversorgung (Phase zwei und bei Neuzusagen überwiegend Phase drei) gewählt. In kleineren Unternehmen oder Teilbranchen des öffentlichen Sektors, bei denen auch in der Privatwirtschaft häufiger auf Versorgungszusagen verzichtet wird (wie etwa in IT- oder Telekommunikationsunternehmen), werden eher die dargestellten Bruttozuschussmodelle (Phase vier) oder ein Total-Compensations-Ansatz eingesetzt. DR. MARTIN VON HÖREN ist Senior Advisor und Partner bei der Vergütungsberatung der Kienbaum Management Consultants GmbH sowie freiberuflicher Vergütungsberater. Dieser Beitrag ist ein Auszug aus dem im Dezember 2024 in unserem Verlag erscheinenden Buch von Martin von Hören, „Vorstands- und Geschäftsführungsvergütung in öffentlichen Unternehmen – Vergütungshöhe, Vergütungskomponenten, Vertragsgestaltung“, Haufe, 2024, 89,99 Euro Corporate Governance Kodex der Freien Hansestadt Bremen 2018: „Eine betriebliche Altersvorsorge soll nicht vereinbart werden“. Zumindest von der Idee her soll die fehlende Versorgung dann bei der monetären Vergütung berücksichtigt werden. In dem Vertragsmuster für Geschäftsführungen des Beteiligungsmanagements der Freien Hansestadt Bremen findet sich beispielsweise dazu die Passage: „Das Jahresgesamtgehalt beinhaltet eine Abgeltung für den Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung“; ob und in welcher Höhe diese Abgeltung tatsächlich existiert, bedürfte einer detaillierteren Analyse. Vielfach wird ein expliziterer Weg beschritten: Dem Geschäftsleitungsmitglied wird eine gesonderte Vergütungskomponente zugesagt, die dem Aufbau einer eigenen Versorgung dient. Diese Komponente wird gelegentlich als „Zuschuss“ bezeichnet, der zugesagte Wert ist Teil des Brutto(!)gehalts – daher stammend der teilweise verwendete Begriff „Bruttozuschussmodelle“ –, unterliegt aber der Lohnsteuer, sodass für den eigentlichen Aufbau der Versorgung nur der Nettobetrag zur Verfügung steht. Diese Form ist von der Intention ähnlich und von der (arbeitgeberseitigen) Finanzierung identisch zur betrieblichen Altersversorgung, jedoch keine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (§ 1 BetrAVG). Eine weitere Variante zählt ebenfalls zu dieser Modellgruppe: In diesen Fällen wird ebenfalls ein Beitrag zur Versorgung zugesagt, der weitere Umgang damit aber nicht weiter spezifiziert (beispielsweise bei den nordrhein-westfälischen Sparkassen: „Dem Vorstandsmitglied kann ein Beitrag zur Finanzierung eines Alterseinkommens zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung zugesagt werden“) oder explizit in das Benehmen des Geschäftsleitungsmitglieds gestellt. Dieses wiederum kann für diesen Beitrag entweder einen betrieblichen Durchführungsweg wählen oder per Entgeltumwandlung (Deferred Compensation) in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen überführen. Damit wird diese Vergütungskomponente wiederum eine betriebliche Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Bruttozuschussmodelle enthalten häufig eine gesonderte Vergütungskomponente, die dem Aufbau einer eigenen Versorgung dient.

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