Personalmagazin bAV Spezial 12/2024

32 Betriebliche Altersversorgung personalmagazin bAV Aktivbezüge ein Stück weit vom Vergütungsniveau des öffentlichen Kernsektors entfernt und in Richtung der Privatwirtschaft entwickelt, wenngleich zu dieser immer noch ein spürbares Vergütungsgefälle existiert. Zum anderen werden aus demografischen (Verschiebung der Alterspyramide) und finanztechnischen (Verschiebung und Volatilität des Zinsniveaus) sowohl in der Privatwirtschaft als auch im öffentlichen Sektor solche Aufwände und Risiken immer mehr hinterfragt, die die Unternehmen und das Gemeinwesen mit hohen und schwer kalkulierbaren Zukunftsverpflichtungen belasten. In der Folge haben sich Art und Niveau von Versorgungszusagen in den letzten Jahren deutlich verändert. Darüber hinaus wird sogar die Frage gestellt, ob bei einer Managervergütung, die in jedem Fall spürbar über dem Durchschnittseinkommen liegt, überhaupt noch eine zusätzliche Versorgung durch das Unternehmen zugesagt werden soll. Schließlich werden zumindest bestimmte Formen der Altersversorgung aufgrund der damit verbundenen versteckten Lasten mit dem Vorwurf einer Tarnung von Vergütung beziehungsweise der Verschiebung von „Lasten aus der Gegenwart in die Zukunft“ kritisiert. Entwicklung von Versorgungsregelungen Die in den vertraglichen Regelungen für die Geschäftsleitungsmitglieder zu findenden Versorgungsregelungen sind schier unübersichtlich. Neben der auch in diesem Feld gegebenen Vertragsfreiheit und der hohen Komplexität der zu regelnden Details trägt zu dieser Unübersichtlichkeit vor allem die lange Laufzeit der vertraglichen Regelungen bei. Sie werden auch bei Wiederbestellungen im Regelfall zumindest in der Grundstruktur nicht mehr verändert, vor allem materiell nicht verschlechtert. Da jede Zusage bei ihrer Entstehung aber ein „Kind ihrer Zeit“ ist, also die zum Entstehungszeitpunkt übliche Praxis reflektiert, schieben sich – teils auch innerhalb eines Gremiums und auf jeden Fall innerhalb eines öffentlichen Konzerns oder Unternehmensin der Herkunft und auch der Bezahlung des Leitungspersonals manifestierte, legte auch eine Altersversorgung nahe, die sich an der Beamtenversorgung orientierte. Damit wurde auch ein Übergang von früheren Beamten in eine Geschäftsleitungsposition der ausgegründeten Unternehmen erleichtert. Die Versorgungszusagen dieser Zeit waren (und sind) von folgenden Merkmalen geprägt: • Maximal erreichbares Versorgungsniveau 75 Prozent der letzten Aktivfestbezüge, • Ausgestaltung als Gesamtversorgung, also Anrechnung aller weiteren Versorgungsansprüche auf die Zusage, damit gleichzeitig Ausgleichspflicht des Arbeitgebers vor allem bei nachträglichen Veränderungen der anzurechnenden Ansprüche, • sofort einsetzende Versorgungsansprüche bei arbeitgeberseitig bewirkter Beendigung des Anstellungsverhältnisses, insbesondere bei Nicht-Wiederbestellung, häufig schon nach zwei, teilweise sogar einer Bestellperiode (vorgezogenes Altersruhegeld). Diese für die betroffenen Geschäftsleitenden sehr komfortable Ausstattung folgte der Idee, dass der öffentliche Sektor insgesamt eine gegenüber dem Markt unterdurchschnittliche Aktivvergütung zahlt, die jedoch durch eine überdurchschnittliche Altersversorgung kompensiert wird. In dem Maße, in dem sich die Aktivbezüge der Vorstands- und Geschäftsführungsmitglieder in der Höhe von den Bezügen von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst entfernten, verlor diese Idee an Tragkraft. Im Gegenteil wurde der Vorwurf des „Cherry Picking“ erhoben: Bestimmte Vertragskonstrukte – so der Vorwurf – kombinierten „das Beste aus zwei Welten“, nämlich zunehmend marktgerechte und an der unternehmerischen Verantwortung ausgerichtete Aktivbezüge mit der Absicherung von Beamten. Auch aus einem weiteren Grund sind die genannten Zusageformen in die Kritik geraten: Die der Gesamtzusage inhärente Einstandspflicht bei Veränderungen der anzurechnenden anderweitigen Ansprüche führte bei den mehrfach erfolgten Verschlechterungen in Idee bis in die 90er war, die im Marktvergleich unterdurchschnittliche Vergütung im öffentlichen Sektor durch eine überdurchschnittliche Altersversorgung zu kompensieren. verbunde – oft mehrere „geologische Schichten“ übereinander. Die nachstehend beschriebenen Phasen oder Schichten dienen insofern der groben Orientierung. Die Beschreibung in Phasen bedeutet auch nicht, dass die entsprechende Praxis auch für Neuzusagen schon völlig beendet ist. Phase eins: Anlehnung an Beamtenversorgung (bis 90er-Jahre) Ein Großteil der öffentlichen Unternehmen hat sich erst im Laufe der Geschichte aus ihrer Stellung als Teil der öffentlichen Verwaltung hin zu eigenen unternehmensförmigen Gesellschaften öffentlichen oder privaten Rechts entwickelt. Die (zumindest anfängliche) starke Nähe zur Kernverwaltung, die sich meist

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