31 bAV in öffentlichen Unternehmen Von Martin von Hören In der Diskussion um die Finanzierung der gesetzlichen Renten wird auch die Berechtigung der Versorgungszusagen von Geschäftsführenden öffentlicher Unternehmen immer wieder infrage gestellt. Ein Überblick über die unterschiedlichen Regelungen und ihre Entwicklung zeigt, welche Bedeutung ihnen aktuell zukommt und was langfristig gilt. Üblicherweise wird die monetäre Vergütung von Vorständen und Geschäftsführenden in öffentlichen Unternehmen ergänzt durch eine ganze Reihe nicht-monetärer oder zumindest nicht unmittelbar zahlungswirksamer Zusatzleistungen. Die materiell bedeutendste, inhaltlich komplexeste und mittlerweile auch umstrittenste Zusatzleistung dabei ist die Altersversorgung, genau genommen eine Zusage für die Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung. Zu früheren Zeiten lehnte sich die Gesamtvergütung der Geschäftsleitenden öffentlicher Unternehmen stärker als heute an das Besoldungs- und Versorgungsniveau der Kernverwaltung an, und es galt bei den öffentlichen Unternehmen eher das mehr oder weniger ausgesprochene Prinzip „Die Aktivvergütung ist niedriger, die Versorgung höher“ als in der Privatwirtschaft. Diese Sichtweise wird heute aus diversen Gründen nicht mehr ohne Weiteres akzeptiert. Zum einen haben sich die Aufreger Vorstandsversorgung
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