Personalmagazin bAV Spezial 12/2024

27 Soli-Rente „Die Soli-Rente Plus könnte nach ihrer derzeitigen Konzeption eine Verbesserung der Rentensituation einiger, die es sich leisten können, auf Kosten aller bedeuten. Sachgerechter für eine allgemeine Verbesserung der Versorgungssituation im Alter wären die konsequente Nutzung innovativer Betriebsrentenmodelle, kombiniert mit der gesetzlich vorgesehenen Geringverdienerförderung sowie die (gegebenenfalls geförderte) Wahrnehmung echter Eigenverantwortung.“ Dr. Tamara Voigt, Head of Pensions Germany, Bayer AG „Mir gefällt der Grundgedanke, die individuelle gesetzliche Rente zu stärken. Meines Erachtens steht die derzeitige Idee jedoch in Konkurrenz zu gut funktionierenden tarifichen und betrieblichen bAV-Systemen mit Entgeltumwandlungsoptionen. Ich fände es zielführender, den Fokus auf Versicherte mit unterbrochener Erwerbsbiografie zu legen und diesen Menschen einen vereinfachten Weg zu nachträglichen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Förderungsoptionen zu eröffnen.“ Martina Baptist, Head of Total Rewards, Pension & Payroll DE/CH, Henkel AG & Co. KGaA Gewerkschaft Eigenbeiträge zur GRV als Instrument einer zusätzlichen Altersversorgung fördern. Sie reaktiviert damit eine Idee, die es schon einmal gab, die sogenannte Höherversicherung. Sie wurde vor rund 30 Jahren abgeschafft. Die Soli-Rente Plus soll in zwei Stufen eingeführt werden: • Die kleine Soli-Rente Plus soll § 187a SGB VI in der heutigen Auslegung erweitern und sieht Sonderzahlungen in die GRV auch vor dem 50. Lebensjahr über Tarifverträge vor. § 187a SGB VI ist dazu gedacht, Abschläge, die durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen auszugleichen. Bisher ist das (mit einigen Ausnahmen) erst ab dem 50. Lebensjahr möglich. Durch die am 18.9.2024 im Bundeskabinett beschlossene Fassung des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde eine Inanspruchnahme vor dem 50. Lebensjahr definitiv ausgeschlossen. Eine vorzeitige Zahlung soll künftig nur im Falle einer Abfindung möglich sein (§ 187b SGB VI). Die von der IG Metall geplante Ausweitung des § 187a SGB VI wäre damit gesetzlich ausgeschlossen. • Die große Soli-Rente Plus sieht eine Höherversicherung durch Eigenbeiträge in die GRV vor. Die zusätzlichen Einzahlungen durch Beschäftigte und Arbeitgeber in die GRV wären auf vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze limitiert. Steuern und Abgaben auf die Arbeitgeberbeiträge entfallen, und die Öffnung kann exklusiv für tariflich Beschäftigte erfolgen. Diese Variante ist derzeit gesetzlich nicht möglich. Umsetzung und Funktionsweise Die Zusatzbeiträge sollen separat und unabhängig vom GRVUmlagesystem in einen Kapitaltopf fließen. Sie sind damit beitragsunwirksam, sodass die Beitragssätze zur GRV deshalb nicht sinken können. Die Deutsche Rentenversicherung oder die Bundesbank sollen das Kapital anlegen. Dessen Verzinsung soll dem Rentenrecht, also der Lohnentwick-

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