22 Betriebliche Altersversorgung personalmagazin bAV Foto: Aon Solutions Germany GmbH Die Tarifvertragsparteien müssen aber nicht mehr zwingend an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligt sein. Für dessen Einführung ist auch nicht mehr ein für das Unternehmen einschlägiger Tarifvertrag Voraussetzung. Nur dann konnten bisher auch nichttarifgebundene Unternehmen derselben Branche davon Gebrauch machen. Künftig können auch Unternehmen anderer Branchen bestehende Modelle übernehmen und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren. Das kann zum Beispiel ein für das Arbeitsverhältnis anwendbarer Tarifvertrag möglich machen. Statt ein eigenes Modell zu entwickeln, kann so eine bestehende Lösung übernommen werden. Diese steht dann auch nicht-tarifgebundenen Unternehmen aus dieser Branche offen. Auch besteht die Möglichkeit, ein bereits existierendes Modell zu übernehmen, wenn die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist. So können zum Beispiel Regelungen, an denen Verdi im Banken- und Energiebereich beteiligt ist, in einer ganzen Reihe von Branchen übernommen werden, für die Verdi ebenfalls zuständig ist. Für alle diese Öffnungen gilt, dass die das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien der Übernahme zustimmen müssen. Betriebsrente auch bei einer gesetzlichen Teilrente Um den Anreiz zu erhöhen, länger zu arbeiten, wird es künftig auch möglich sein, Leistungen aus der bAV bereits dann zu beziehen, wenn nur eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird. Dabei handelt es sich um eine Option, keine Verpflichtung des Arbeitgebers. Das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bleibt als Anspruchsvoraussetzung für die vorgezogene betriebliche Altersrente weiterhin zulässig. Auch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine betriebliche Teilrente. Die diesbezügliche Änderung in § 6 BetrAVG gilt außerdem erst ab dem Januar 2026, um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Systeme entsprechend anzupassen. Arbeitnehmer wissen die Möglichkeit zu schätzen, bei der Auszahlung der bAV-Leistungen zwischen Rente, Einmalzahlung und Ratenzahlung zu wählen. Künftig wird die Ratenzahlung auch möglich sein, wenn die bAV über einen Pensionsfonds durchgeführt wird. Das war bisher nicht zulässig. Evaluierung bis 2028 – Erfolgsaussichten ungewiss Ausdrücklich in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden zwei Vorschriften zur Evaluierung der Änderungen. Im Jahr 2028 soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) untersuchen, ob das Ziel einer weiteren Verbreitung der bAV erreicht worden ist. Sollte das nicht der Fall sein, wird die Einführung obligatorischer Betriebsrenten auf Basis reiner Beitragszusagen als Handlungsmöglichkeit genannt. Damit wäre die Finanzierung durch den Arbeitgeber nicht mehr freiwillig. Ebenfalls im Jahr 2028 soll das BMAS „die Nettorenditen bei repräsentativen Einrichtungen der bAV in den mittelbaren Durchführungswegen“ untersuchen. So zeigt sich: Das neue Gesetz bietet einige Möglichkeiten, Angebote für die bAV einfacher und attraktiver zu machen. Opting-out-Modelle, die Öffnung bestehender Sozialpartnermodelle für weitere Unternehmen und Branchen sowie die bessere Förderung für Geringverdiener sind Chancen, die bAV weiter zu verbreiten. Das sollte genutzt und entsprechend kommunikativ begleitet werden. Ob es jedoch gelingen wird, die Teilnahmequoten in kleineren Unterneh- men, die den größten Nachholbedarf haben, zu erhöhen, bleibt abzuwarten. JAN ANDERSEN ist Head of Legal bei Aon Solutions Germany. 42,4 Risikoabsicherung (Leben/ Unfall/Berufsunfähigkeit) Hohes Interesse an Altersversorgung 75,4 Rente/Altersversorgung Quelle: Aon Angaben in Prozent Mehrfachnennungen möglich Bei welchen Themen wünschen Sie sich Unterstützung durch den Arbeitgeber, beispielsweise durch arbeitgeberfinanzierte Programme, Information, Beratungen oder Schulungen? 22,3 Finanzielle Allgemeinbildung 25,3 Vermögensaufbau 17,7 Wohneigentum 19,8 Ausbildungskosten
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