Personalmagazin bAV Spezial 12/2024

21 Sicherheit in unruhigen Zeiten Von Jan Andersen Ein neuer Aufschlag zur Verbesserung der Betriebsrente wurde im September als Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II verabschiedet. Geringverdiener sollen damit einfacher in den Schutz einer Altersvorsorge kommen, für Arbeitgeber soll die Einführung einer Betriebsrente attraktiver werden. Ein erster Überblick. rentenstärkungsgesetzes im Bundestag. Insgesamt werden so die „Ausgaben“ für Arbeitgeber besser planbar. Es wird nur noch in Ausnahmefällen vorkommen, dass alleine durch normale Gehaltserhöhungen im Laufe der Zeit die relevante Einkommensgrenze überschritten und dadurch die Förderung beendet“ wird. Die geplanten Optimierungen tragen dazu bei, dass die Anreize zur Schaffung einer betrieblichen Grundversorgung mit einem geringen Nettoaufwand für den Arbeitgeber attraktiver werden. Eine erhebliche Erleichterung beim administrativen Aufwand bringen sogenannte Opting-Out-Modelle. Automatisch wird dabei eine bAV über Entgeltumwandlung aufgebaut, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Möglichkeit besteht zwar schon seit 2018, konnte in der Praxis aber nur selten umgesetzt werden. Sie war nur in tarifgebundenen Unternehmen entweder durch den Tarifvertrag selbst oder eine Betriebsvereinbarung, der ein Tarifvertrag zugrunde liegt, möglich. Diese Einschränkung entfällt jetzt zum Teil. Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 Prozent des Umwandlungsbetrags gewährt (womit dann auch der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss aus § 1a Abs. 1a BetrAVG abgegolten ist), soll künftig ein Opting-Out-System auch über eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden können, wenn die Entgeltansprüche nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind und dort auch nicht üblicherweise geregelt werden. Der Kreis der infrage kommenden Unternehmen erweitert sich dadurch deutlich, weil die Voraussetzung grundsätzlich nur noch die Existenz eines Betriebsrats ist. Opting-Out-Modelle sind ein guter Weg, die Komplexität des Themas Alterssicherung zu reduzieren. Das wird auch von vielen Arbeitnehmern als Vorteil empfunden. Sozialpartnermodell für mehr Unternehmen Bereits mit dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde 2018 mit dem sogenannten Sozialpartnermodell ein rein beitragsorientiertes System eingeführt. Der Arbeitgeber garantiert dabei nicht mehr die Höhe der Rente, sondern nur noch die einzuzahlenden Beiträge. Das reduziert die Risiken für die Unternehmen und eröffnet durch den Wegfall der Garantien auch die Möglichkeit zu einer renditestärkeren Anlage des Pensionsvermögens. Bisher kann das Sozialpartnermodell nicht unbedingt als Erfolgsgeschichte gelten. Trotz der Vorteile reiner Beitragszusagen ist es bisher nur in wenigen Branchen gelungen, entsprechende Tarifverträge abzuschließen. Die enge Tarifbindung hat eine weitere Verbreitung verhindert. Die Neuregelung wird die Hürden für die Einführung eines Sozialpartnermodells deshalb niedriger machen, wenn auch nicht im eigentlich erwünschten Umfang. Wie bisher ist die Grundlage der Einführung eine tarifliche Regelung. Ziel des Betriebsrentenstärkungsge- setzes II ist unter anderem die betriebliche Altersversorgung (bAV) für bisher kaum erfasste Personengruppen, wie beispielsweise Geringverdiener, attraktiver zu machen. Außerdem gibt es eine Reihe von neuen Regelungen, die es den Unternehmen erleichtern sollen, Betriebsrentenmodelle einzuführen und zu verwalten. Fürsorge für Geringverdiener wird belohnt Verbesserungen gibt es für Geringverdiener bei der Alterssicherung. Um die Verbreitung der bAV bei dieser Gruppe weiter zu fördern, sind Verbesserungen in § 100 EStG vorgesehen. So wird die für die Inanspruchnahme der Förderung relevante Einkommensgrenze erhöht und dynamisiert. Sie liegt künftig bei drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2025 wird die Einkommensgrenze dadurch voraussichtlich bei monatlich 2.898 Euro statt bisher bei unveränderlich 2.575 Euro liegen. Der maximal förderfähige Beitrag des Arbeitgebers steigt auf 1.200 Euro pro Jahr (vorher 960 Euro). Der Förderhöchstbetrag steigt dadurch bei gleichbleibender Förderquote von 30 Prozent auf 360 Euro pro Jahr. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber mit der Lohnsteuer verrechnen und dadurch seinen Nettoaufwand reduzieren. Die steuerlichen Neuregelungen sollen im Januar 2025 in Kraft treten, unabhängig vom weiteren Fortgang der Beratungen des Betrieb-

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