Der Gesetzgeber hat das Arbeitszeitgesetz noch immer nicht geändert. Was raten Sie den Unternehmen beim Thema Zeiterfassung? Thomas Block: Zunächst: Ruhe bewahren. Aufsichtsbehörden können Arbeitgeber nicht zur Einrichtung einer Zeiterfassung verpflichten. Jedenfalls ist ein Bußgeld ausgeschlossen, wenn Arbeitgeber entgegen dem jüngsten Urteil des BAG Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht erfassen. Richtig ist aber, dass der Gesetzgeber gar nicht anders kann, als „irgendwann“ eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorzuschreiben. Wollen Unternehmen sich hierauf vorbereiten, empfiehlt es sich, die Leitlinien des BMAS zu berücksichtigen. Orientiert man sich daran, so hat dies den Vorteil, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Anpassung des ArbZG wohl auf diese zurückgreifen wird. Des Weiteren sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf die Vorgaben des ArbZG hinweisen, die daraus resultierenden Pflichten, soweit zulässig, auf die Arbeitnehmer delegieren und die übertragenen Dokumentationspflichten regelmäßig stichprobenartig prüfen. Regelungsinstrumente sollten sein: Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag und Richtlinien. Viele Unternehmen beordern ihre Beschäftigten aus dem Homeoffice wieder zurück in die Büros. Was ist dabei zu beachten? Friederike Jawad: Sind sich beide Parteien des Arbeitsverhältnisses – wie in den allermeisten Fällen – einig, steht der (teilweisen) Rückkehr ins Büro nichts entgegen. Doch was, wenn nicht? Bei einer Homeoffice-Vereinbarung hat der gut beratene Arbeitgeber direkt entsprechende Flexibilisierungsinstrumente vorgesehen, etwa einseitige Weisungsrechte, befristete Vereinbarungen oder einen WiderrufsvorSozialversicherungsrechtlich gilt die „Workation“ im Ausland als Entsendung, womit Mitarbeitende unter diesen Rahmenbedingungen versichert werden können. Innerhalb der EU ist in jedem Fall eine A1-Bescheinigung mitzuführen, außerhalb der EU ist entscheidend, ob Sozialversicherungsabkommen mit dem jeweiligen Drittland bestehen oder nicht. Steuerrechtlich gilt: Es muss eine zeitliche Grenze von höchstens 183 Tagen im Jahr eingehalten werden, sonst entsteht eine Lohnsteuerpflicht in dem Land, in dem die „Workation“ durchgeführt wird. Wird weniger als 183 Tage im Ausland gearbeitet, gilt deutsches Recht. Eine „one size fits all“ Lösung gibt es leider nicht - Arbeitgeber sind gut beraten, mit ausreichender Vorlaufzeit zu planen, da die mit den jeweiligen Einreiseländern abzuklärenden behördlichen Genehmigungen und Rechtsfragen einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. behalt. Bei der Ausübung ist in der Regel billiges Ermessen zu wahren, was häufig eine angemessene Ankündigungsfrist voraussetzt. Für den Fall, dass nur bestimmte Beschäftigte in das Büro zurückkehren sollen, ist zudem der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Ohne Flexibilisierungsinstrumente kommt es darauf an, auf welcher (rechtlichen) Grundlage die Arbeit aus dem Homeoffice erfolgte: Bei einer vertraglichen Zusage erfordert die Rückholung in das Büro häufig den Ausspruch einer Änderungskündigung, die einen Kündigungsgrund voraussetzt und mit hohen rechtlichen Hürden verbunden ist. Ist Grundlage eine Betriebsvereinbarung, muss der Arbeitgeber zunächst durch eine Kündigung Raum für neue Vereinbarungen schaffen, wobei das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu berücksichtigen ist. Workation bedeutet, dass Arbeitnehmer vielfach ihre Arbeitsleistung aus dem Ausland erbringen; oft über Monate hinweg. Was müssen Arbeitgeber dabei im Blick haben? Nina Bogenschütz, Stephan Schwilden: „Workation“ oder „Global Work“ sind weiterhin die „Buzzwords“ der Stunde. Selbst wenn sich Global Work mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in Einklang bringen lässt, erfordert die Umsetzung erhebliche Planungsarbeit, denn an den Schnittstellen des internationalen Steuer-, Sozialversicherungs-, Aufenthalts- und Arbeitsrechts ergeben sich viele, längst nicht abschließend geklärte Rechtsfragen. Arbeitsrechtlich bleibt deutsches Recht nur anwendbar, wenn die Tätigkeit im Ausland zeitlich befristet ist. Dennoch sollten die Mindestarbeitsbedingungen im Tätigkeitsland geprüft und eingehalten werden. „ Der Gesetzgeber kann gar nicht anders, als irgendwann eine Pflicht zur Zeiterfassung vorzuschreiben.“ Thomas Block Interview mit Dr. Thomas Block, MBA, Dr. Nina Bogenschütz, Dr. Friederike Jawad, LL.M., Dr. Stephan Schwilden, MBA act legal Germany 29
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