Personalmagazin plus Kanzleien 7/2024

klausel in der EU-Arbeitszeitrichtlinie auch zur Herausnahme weiterer Personengruppen aus dem Arbeitszeitschutz und damit auch aus der Arbeitszeiterfassung kommen. Dies wird jedoch nicht für „normale“ Arbeitnehmende geschehen, sodass sich praktisch jeder Betrieb schon heute damit beschäftigen muss, wie er die Arbeitszeiten seiner Mitarbeitenden erfassen will. Dies ist keineswegs eine rein technische Frage. Vielmehr sollte übergreifend geschaut werden, wie das betriebliche Arbeitszeiterfassungssystem insgesamt ausgerichtet werden soll. Denn Form und Inhalt der Erfassung der Arbeitszeit sind wesentliche Elemente dieser Systeme. Dabei empfehlen sich diese großen Linien: • im Tagdienst weitestmöglich eigenverantwortliche Arbeitszeitensteuerung durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst – keine Anwesenheitspflichten ohne Bedarf (wie Kernzeiten, an deren Stelle bei Bedarf teambezogene Servicezeiten treten), mit freier Pausengestaltung innerhalb des gesetzlichen Rahmens und flexiblem Arbeitsort; • im Schichtdienst (mit aus betrieblichem Grund vorgegebener Arbeitszeitlage) Beschäftigung (a) möglichst weniger Mitarbeitenden (b) in mehrstufiger Einsatzplanung mit sysBis zum genannten BAG-Beschluss waren die Arbeitgeber in Deutschland gemäß § 16 Abs. 2 ArbZG lediglich dazu verpflichtet, die an Werktagen über acht Stunden hinausgehende Arbeitszeit sowie jegliche Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Das erlaubte zum Beispiel keine Rückschlüsse auf die Dauer der Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen und die insgesamt geleistete Arbeitszeit und reicht daher nun nicht mehr aus. Einmal ganz abgesehen davon, dass nicht einmal diese, bewusst schlank gehaltene gesetzliche Vorschrift überall beachtet worden ist. Insbesondere Vertrauensarbeitszeit ist vielfach so (miss)verstanden worden, dass dabei keinerlei gesetzliche Vorschriften einzuhalten sind. Arbeitszeiterfassung nach Tagdienst und Schichtdienst ausrichten An einer betrieblichen Regelung zur Arbeitszeiterfassung führt kein Weg mehr vorbei. Lediglich das „Wie der Arbeitszeiterfassung liegt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers“, betonte BAG-Präsidentin Inken Gallner bei der Vorlage des Jahresberichts am 8. Februar 2023 in Erfurt. In diesem Zusammenhang könnte es auf der Grundlage einer Öffnungs-

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