20 Kanzleien im Arbeitsrecht personalmagazin Kanzleien 2024 Alle warten auf eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitszeiterfassung, doch die lässt auf sich warten. Sicher ist: An betrieblichen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung führt kein Weg vorbei. Lediglich die genaue Umsetzung kann der Gesetzgeber definieren. Wie eine langfristige betriebliche Arbeitszeitstrategie gelingen kann. Von Andreas Hoff Eine gesetzliche Neuregelung der Arbeitszeiterfassung ist weiterhin nicht in Sicht – und angesichts der völlig unterschiedlichen Auffassungen zum Arbeitszeitschutz insbesondere von SPD und FDP darf sogar bezweifelt werden, ob es mit dieser Regierung noch eine solche geben wird. Aus diesem Grund geht dieser Text auch nicht näher auf den seit April 2023 (!) bekannten, in der Regierungskoalition jedoch äußerst umstrittenen Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium ein. Unabhängig davon ist die Rechtslage seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, Az. 1 ABR 22/21) aber sonnenklar: Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer im Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) befindlichen Beschäftigten aufzuzeichnen. Anders kann die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten nicht überprüft werden, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) Status quo bei der Arbeitszeiterfassung schon 2019, aus meiner Sicht völlig zu Recht, festgestellt hat. Dabei geht es hierzulande um diese vier Grenzwerte: 1. die Tages-Höchstarbeitszeit von grundsätzlich – weil es diesbezüglich ebenso wie hinsichtlich der anderen Grenzwerte eine Vielzahl gesetzlicher Ausnahmen gibt – zehn Stunden (nicht, wie leider immer wieder zu lesen ist, acht Stunden); 2. die Wochen-Höchstarbeitszeit von 48 Stunden, die jedoch grundsätzlich nur im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten einzuhalten ist – und deshalb in der einzelnen Woche auch einmal deutlich über 48 Stunden hinausgehen darf; 3. die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen von grundsätzlich elf Stunden; und 4. die Mindestruhezeit pro Sieben-Tage-Zeitraum – also nicht zwingend pro Kalenderwoche – von 24 Stunden, die grundsätzlich zusammen mit der täglichen Ruhezeit zu gewähren ist und daher grundsätzlich 35 Stunden beträgt.
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