13 AGG-Hopping nicht ernst gemeinter Werbespruch zu interpretieren. Zudem beschreibe der Begriff „jung“ einen flexiblen Begriff, der relativ sei und keine spezifische Altersgruppe bezeichne. „Digital Native“ Demgegenüber nahm das Arbeitsgericht Heilbronn in einer Entscheidung vom 18. Januar 2024 (Az. 8 Ca 191/23) eine Diskriminierung und in der Folge einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG an. Der Kläger, ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist mit jahrelanger Führungsverantwortung, hatte sich als „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie“ beworben. In der Stellenanzeige hieß es: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“. Nachdem der Kläger abgelehnt worden war, machte er einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 37.500 Euro geltend. Das Gericht bejahte den geltend gemachten Anspruch und sprach dem Kläger eine Entschädigungszahlung zu, wenn auch „nur“ in Höhe von 7.500 Euro. Die Formulierung in einer Stellenanzeige als „Digital Native“ stelle nach Auffassung des Gerichts ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Durch die Ablehnung sei der Kläger auch unmittelbar benachteiligt worden. Die hiergegen beim LAG Baden-Württemberg seitens des Unternehmens eingelegte Berufung (Az. 17 Sa 2/24) steht noch aus. Aber auch: Verstoß gegen Verfahrensvorschriften Aber nicht nur Stellenanzeigen können Anlass für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG und damit ein Einfallstor für AGG-Hopper sein. Nach der ständigen Rechtspre- § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ein Entschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) geltend gemacht werden. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. In der Praxis von besonderer Bedeutung ist der Umstand, dass anspruchsberechtigten Personen eine Beweiserleichterung nach § 22 AGG zugutekommt. Gelingt es ihnen, Indizien zu beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei, namentlich der Arbeitgeber, die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Das vielfach entscheidende Einfallstor für AGG-Hopper sind diskriminierende Stellenausschreibungen, die regelmäßig die Gerichte beschäftigen. „Junges dynamisches Team mit Benzin im Blut“ In einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Oktober 2023 (Az. 2 Sa 61/23) ging es um einen 50-jährigen IT-Systemtechniker, der sich auf die Stellenanzeige einer Tankstelle beworben hatte. Die Tankstelle hatte sich dort als „junges dynamisches Team mit Benzin im Blut“ präsentiert. Ohne Angabe von Gründen lehnte die Tankstelle die Bewerbung des IT-Systemtechnikers ab und stellte stattdessen einen 48 Jahre alten Mitbewerber ein. Der abgelehnte IT-Systemtechniker forderte daraufhin eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 1,5 Bruttomonatsgehältern wegen vermeintlicher Altersdiskriminierung. Letztlich ohne Erfolg. Dem Kläger sei es nicht gelungen, Indizien darzulegen, die eine unzulässige Benachteiligung aufgrund des Alters vermuten ließen. Die Formulierung „junges Team mit Benzin im Blut“ in der Stellenanzeige sei lediglich als übertriebener, ironischer und
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