12 Kanzleien im Arbeitsrecht personalmagazin Kanzleien 2024 Lange war es einigermaßen still um das Thema AGG-Hopping. In jüngster Zeit lässt sich beobachten, dass Arbeitsgerichte wieder vermehrt mit dem Thema beschäftigt sind. Was ist aus Sicht des betrieblichen Praktikers zu beachten? Von Thomas Niklas und Lisa-Lorraine Christ, LL.M. In regelmäßigem Abstand liest man in den einschlägigen arbeits- und personalrechtlichen Zeitschriften von neuen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zu AGG-Hoppern. Diese werden allgemein definiert als Personen, die sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zunutze machen, indem sie sich gezielt auf Stellen bewerben, ohne tatsächlich an einer Anstellung interessiert zu sein. Ziel ist es, abgelehnt zu werden, um sodann mittels arbeitsgerichtlicher Schritte gegen das Unternehmen Schadensersatz- und/oder Entschädigungsansprüche aufgrund einer vermeintlichen Diskriminierung geltend zu machen. Die Taktik von AGG-Hoppern besteht darin, potenzielle Diskriminierungsfälle zu identifizieren, indem sie beispielsweise auf ungleiche Behandlungen bei Einstellungen, Beförderungen oder Entlassungen sowie auf unangemessene Verhaltensweisen am Arbeitsplatz achten. Sobald ein solcher Fall festgestellt wird, leiten sie die genannten rechtlichen Schritte ein. Obwohl es keine kontinuierlichen oder spezifischen Daten darüber gibt, wie häufig AGG-Hopper in der Praxis vorkommen, bleibt die Frage der Missbrauchsmöglichkeiten des AGG stets ein Thema, das Unternehmen und Rechtsexperten beMann mit Berufswunsch Bürokauffrau schäftigt. Auch die gerichtliche Praxis hat sich regelmäßig und erst kürzlich wieder vermehrt mit der Thematik auseinandergesetzt. Ausgangspunkt AGG Gesetzlicher Ausgangspunkt ist das AGG, welches unmittelbare und mittelbare Diskriminierungen aufgrund bestimmter persönlicher Merkmale verhindern und gleiche Chancen sicherstellen soll. Es verbietet unter anderem die Benachteiligung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuellen Orientierung (§§ 1, 7 AGG). Nur in Ausnahmefällen können Ungleichbehandlungen aufgrund beruflicher Anforderungen, der Religion oder Weltanschauung oder des Alters gerechtfertigt sein (§§ 8 bis 10 AGG). Vom Geltungsbereich des AGG umfasst sind nicht nur Arbeitnehmer, sondern – wie im Falle eines AGG-Hoppers regelmäßig relevant – auch Bewerber (siehe § 6 AGG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann nach § 15 Abs. 1 AGG ein Schadensersatzanspruch sowie nach
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