Personalmagazin plus 7/2023

11 Künstliche Intelligenz Werden Mandantinnen und Mandanten zukünftig hinterfragen (müssen), in welchem Umfang ihr Anwalt oder ihre Anwältin zu einer rechtlichen Ausarbeitung noch beigetragen hat? Und aus wessen Feder stammt eigentlich der nachfolgende Beitrag? Von Constanze Salomon, Sophia von Hertell und Kilian Springer Aktuell gibt es keine konkrete gesetzliche Verpflichtung, wonach durch Künstliche Intelligenz (KI) generierte Texte als solche zu kennzeichnen sind. Die Pläne der EU lassen jedoch erkennen, dass Transparenzpflichten für KI-Systeme helfen sollen, Bedenken und Unsicherheiten auszuräumen. Der Entwurf einer Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften über KI liegt bereits vor. Es wird damit gerechnet, dass diese KI-Verordnung im Jahr 2024 in Kraft tritt und anschließend innerhalb von 24 Monaten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar Geltung erlangt. Zuletzt hat das EU-Parlament im Februar dieses Jahres noch einmal Änderungsvorschläge vorgelegt, wonach unter anderem weitere KI-Systeme der im Entwurf besonders streng regulierten Hochrisiko-KI zugeordnet werden sollen – und zwar auch solche KI-Textgeneratoren, deren Output nicht ohne Weiteres erkennen lässt, ob er von menschlicher oder künstlicher Intelligenz erzeugt wurde. Ergänzend sind zwei EU-Richtlinien geplant, die die Haftung von KI regulieren sollen. KI – Was steckt technisch dahinter? Im Allgemeinen werden unter KI Computersysteme oder softwaregesteuerte Maschinen verstanden, die ähnlich wie ein Mensch kognitive Funktionen wahrnehmen, beispielsweise Lernen, Problemlösen, Sprachverarbeitung, Wahrnehmung oder Entscheidungsfindung – und zwar so weit, dass es nicht mehr leichtfällt oder sogar unmöglich wird, ihren Output von dem eines Menschen zu unterscheiden. Technisch liegt KI-Systemen eine Machine- oder Deep-Learning Software zugrunde. Dabei hängen die konkreten Fähigkeiten der KI von der Art und Menge der genutzten Daten, der Softwarestruktur und der Art und Weise des Trainings ab. Für ChatGPT wurden etwa Milliarden US-Dollar auch in die Entwicklung eines speziellen Supercomputers investiert, der das leistungsintensive Training der Software überhaupt erst ermöglicht hat. Die EU spannt den Bogen bei ihrer Definition von KI indes außerordentlich weit, und zwar indem sie gemäß dem aktuellen Entwurf der KI-Verordnung auf jede Software abstellt, die „Ergebnisse wie Inhalte, Vorhersagen, Empfehlungen oder Entscheidungen hervorbringen kann, die das Umfeld beeinflussen, mit dem sie interagieren“. Diese Definition wird in ihrer Breite stark kritisiert, weil streng genommen jede zweite Software unter die geplante KI-Regulierung fiele und damit erheblich in den Markt eingegriffen werde. Die aktuell amMarkt verfügbaren KI-Systeme können nur begrenzte, beziehungsweise konkret definierte Aufgaben erfüllen, beispielsweise das Erkennen eines bestimmten Tieres, das Auslesen von Fahrzeugpapieren oder das Erstellen von Texten. Eine KI, die verschiedenartige Aufgaben lösen kann, vor der sich selbst große Tech-Leader wie Bill Gates oder Elon Musk fürchten, ist indes noch in weiter Ferne. Von Bedeutung für die Rechtsberatungspraxis ist hingegen der Durchbruch der “Generative AI”, die gänzlich neue Inhalte erstellen kann und zu der ChatGPT, die aktuell wohl bekannteste KI-Software, zählt. KI in der Rechtsberatungspraxis KI ist angekommen und wird zukünftig weder auf Mandanten- noch auf Beraterseite wegzudenken sein. In der Tat sind die Einsatzmöglichkeiten vielfältig. Aktuell werden vor allem auf der Basis von “Discriminative AI” basierende, intelligente Assistenzsoftware, KI-Tools für Recherchen in und Analysen von umfangreichen Vertragsunterlagen, Schriftsätzen, Gutachten, Rechtsprechung und sonstigen rechtlich relevanten Dokumenten, internes Knowledge Management oder ÜberNicht mehr wegzudenken

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==