41 DATENSCHUTZGRUNDVERORDNUNG Unternehmen zunächst für Unruhe und Unsicherheit, ob wohl die Vorstellungen der Aufsicht im Hinblick auf die Anforderungen bei der Erstellung von Datenschutzerklärungen eingehalten worden sind. In der Folge verpufftdie Bereitschaft, die Informationspflichten nach Art. 12 DSGVO über die Datenschutzerklärung korrekt zu erfüllen, allerdings schnell wieder, wenn die Aufsicht die Ergebnisse nicht nachhält. BGH-ENTSCHEID ANTE PORTAS Die Rechtsprechung entwickelt sich jedoch kontinuierlich weiter. Die Entscheidung des LG Köln vom 25.11.2015 (Az. 33 O 230/15) ist noch vor dem Inkrafttreten der DSGVO ergangen. In dieser Entscheidung hat das LG Köln jedoch klargestellt, dass eine nicht vorhandene Datenschutzerklärung ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellt und deshalb abgemahnt werden kann. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 25.10.2018 (Az. 3U66/17) ebenfalls entschieden, dass fehlerhafte Angaben auf einer Webseite zur Verarbeitung personenbezogener Daten ein wettbewerbswidriges Verhalten darstellen und deshalb abgemahnt werdenkönnen. Unter der DSGVO sei eine solche Abmahnung grundsätzlich möglich. Die Tendenz der Rechtsprechung geht klar in die Richtung, dass eine fehlerhafte Datenschutzerklärung auf einerWebseite eine irreführende Werbung darstellt, weil die Vorschriften einen marktverhaltensregelnden Charakter hätten. Was bedeutet das für die Webseiten von Immobilienunternehmen? Eine Häufung von Abmahnungen wegen fehlerhafter Datenschutzerklärungen auf Webseiten ist bislang nicht aufgetreten. Das hängt damit zusammen, dass ein Urteil des BGH mit einer eindeutigen Aussage zur Abmahnfähigkeit fehlt. Diese Entscheidung ist aber für das zweite HalbFoto: gettyimages/Ali Kerem in einem Blog oder ein neu eingerichtetes Wertermittlungs-Tool auf einerWebseite. Der Einsatz von Cookies oder die Anmeldung zu einemNewsletter, der über einen US-Dienstleister verschickt wird, oder die Anpassung der Google-Richtlinien zu Mitte Mai 2021 erfordern alle eine Überarbeitung der Datenschutzerklärung auf derWebseite, sofern diese noch den Stand von Mai 2018 hat. Unsere Empfehlung: In den Immobilienfirmen sollte bei der Überarbeitung, der Aktualisierung oder der Einbindung neuer Tools auf der Webseite die Datenschutzerklärung überarbeitet werden. Und das zieht Fragen nach sich. Übernimmt diese Anpassung die Webagentur? Hat die Webagentur dafür ausdrücklich die Haftung übernommen, sodass bei einer berecht igten Abmahnung eine Haftung auf Seiten der Webagentur besteht? Kann ein Generator für die Erstellung einer Datenschutzerklärung diese Aufgabe übernehmen? Ja, wenn diesem Generator vor der Erstellung der Datenschutzerklärung jedes Tool, das auf der Webseite im Einsatz ist, bekannt ist und diese Tools vollständig vor der Erstellung der Datenschutzerklärung abgefragt werden, damit am Ende die richtigen Textbausteine zusammengesucht werden können. Einmal im Jahr – und zusätzlich bei Gelegenheit der Überarbeitung der Webseite – sollte eine Prüfung der Datenschutzerklärung eingeleitet werden. So erfüllen Immobilienfirmen ihre Informationspflichten nach Art. 12 DSGVO richtig und vollständig. Und es besteht der beste Schutz gegen die in Zukunft sicher häufiger auftretenden Abmahnungen wegen falscher Datenschutzerklärungen. « Sven R. Johns, Datenschutzbeauftragter und Rechtsanwalt bei Mosler+Partner Rechtsanwälte, Berlin jahr 2022 zu erwarten. Dennoch sollten Datenschutzerklärungen auf den Webseiten regelmäßig aktualisiert werden. Warum ist das so und was ist der Maßstab für eine „richtige“ Datenschutzerklärung? Die Verarbeitungsvorgänge auf einerWebseite unterliegen Änderungen, indem auf den Webseiten neue Tools eingebunden, neue Verlinkungen hinzugefügt, neue Bereiche geschaffen werden, bei denen personenbezogene Daten anders verarbeitet werden, als dies noch in der (zuletzt im Jahr 2018 verfassten) Datenschutzerklärung erläutert wird. Jedes neue Tracking-Tool zur Messung von Kundenbewegungen auf der Webseite oder des Erfolgs von eingeleiteten Kampagnen erfordert eine Anpassung der Datenschutzerklärung. Das gilt genauso für neu geschaffene Login-Bereiche, neue Kommentarfunktionen In den Immobilienfirmen sollte bei der Überarbeitung, der Aktualisierung oder der Einbindung neuer Tools auf der Webseite auch die Datenschutzerklärung überarbeitet werden.
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