EUROPAPOLITIK
BUNDESPOLITIK
für den Wirtschaftsbau gelte dies nicht,
so die Bau-Spitzenverbände. Sie erwar
ten für 2018 eine nominale Wachstums
rate der Umsätze in dieser Sparte von sie
ben Prozent, die 2019 nur leicht auf sechs
Prozent zurückgehen soll. „Zwar sind die
Wachstumserwartungen für die deutsche
Wirtschaft nach unten revidiert worden.
Betroffen wäre die deutsche Bauwirtschaft
aber erst dann, wenn deutsche Industrie
unternehmen aufgrund verschlechterter
Absatzerwartungen im Ausland ihre Inves
titionen – darunter auch in Bauten – im
Inland zurückfahren würden“, erklärten
Hübner und Quast. Davon sei aber in den
aktuellen Investitionsumfragen nichts zu
sehen.
„Trotz einiger nach wie vor unerfüllter
Wünsche im kommunalen Bereich, die
finanzpolitischen Rahmenbedingungen
für den öffentlichen Bau bleiben auch im
neuen Jahr günstig. Wir erwarten für 2018
ein nominales Umsatzplus im Bauhauptge
werbe in dieser Sparte von fünf Prozent,
das 2019 leicht auf sechs Prozent zulegen
sollte. Nach langen Jahren der Investitions
zurückhaltung der öffentlichen Hand zeigt
sich nun wieder ein deutliches Wachstum
der Bautätigkeit bei Bund, Ländern und
Gemeinden. Vorreiter war der Bund, der
von 2014 bis 2017 die Investitionen bezie
hungsweise Investitionszuschüsse in Bun
desfernstraßen, Eisenbahnen des Bundes,
Bundeswasserstraßen und den kombinier
ten Verkehr von 10,3 auf 13,3 Milliarden
Euro gesteigert hat.“ Auch die gute Ent
wicklung auf dem Bauarbeitsmarkt halte
an. Die Zahl der Beschäftigten habe im
Jahresdurchschnitt 2018 bei rund 832.000
gelegen, 20.000 oder 2,5 Prozent mehr
als im Vorjahr. Verglichen mit dem Tief
punkt im Jahr 2009 mit 705.000 hätte
die Branche die Belegschaften um nahezu
20 Prozent ausgeweitet. Somit habe auch
der Bau seinen Beitrag zum Abbau der
Arbeitslosigkeit und zur deutlichen Aus
weitung der Erwerbstätigkeit geleistet.
Für 2019 gehen Hübner und Quast von
einem weiteren Beschäftigungsaufbau in
der Größenordnung von gut zwei Prozent
auf 850.000 Erwerbstätige aus.
(arn/schi)
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EU-Winterpaket verabschiedet –
wohnungswirtschaftlich sinnvolle Regelungen im Energiebereich getroffen
Brüssel – Der Europäische Rat hat im Dezember 2018 drei Legislativvorschläge aus dem Winterpaket „Saubere Energie für
alle Europäer“ angenommen: die Energieeffizienzrichtlinie, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie und die Governance-Verord-
nung. Zuvor hatte das Europäische Parlament diese Gesetzgebungsvorschläge in seiner Plenarsitzung im November gebilligt.
Die drei Regelungen sind nach der Ver
öffentlichung im Amtsblatt der Europäi
schen Union (EU) Ende Dezember 2018 in
Kraft getreten. Damit sind die für die Woh
nungswirtschaft wesentlichen energiepo
litischen Gesetzgebungsvorhaben der EU
abgeschlossen – zu der auch die Gebäu
derichtlinie gehört, die bereits im Juni im
Amtsblatt veröffentlicht wurde.
Energieeffizienzrichtlinie und Gover-
nance-Verordnung
Mit der Energieeffizienzrichtlinie und der
Governance-Verordnung verpflichtet sich
die EU auf Energieeinsparungen bis 2030
und regelt die Planung, Durchführung und
Überwachung der nationalen Energie- und
Klimapläne. In der Energieeffizienzrichtlinie
ist festgelegt, dass der EU-weite Energie
verbrauch bis 2030 um 32,5 Prozent sinken
sollte. Daneben binden sich die Mitglied
staaten an ein jährliches Effizienzziel von
0,8 Prozent. Die Energieeffizienz-Richtlinie
schreibt zudem auch erstmals bindende
Vorgaben zu Energiearmut fest. Für die
Wohnungswirtschaft war es bei der Ener
gieeffizienzrichtlinie unter anderem von
zentraler Bedeutung, dass es nicht zu einer
„Zwangssanierungsquote“ im öffentlichen
Wohnungsbau gekommen ist, welche die
Mietpreise und somit die Lebenshaltungs
kosten von vielen Mietern, gerade auch im
Segment des sozialen Wohnungsbaus, dras
tisch verteuert hätte. Der Spitzenverband
der Wohnungswirtschaft GdW hatte sich
Ende 2017 und Anfang 2018 erfolgreich
dafür eingesetzt, dass diese Verteuerung
vermieden werden konnte.
Erneuerbare-Energien-Richtlinie
Gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtli
nie soll der Anteil Erneuerbarer am Gesam
tenergiemix der EU bis 2030 auf 32 Pro
zent steigen. Bis 2023 wird geprüft, ob das
Ziel auch ehrgeiziger gesetzt werden kann.
Der Beitrag des Wärme- und Kältebereichs
soll jährlich um 1,3 Prozent steigen, wobei
Abwärme zu maximal 40 Prozent hinein
gerechnet werden kann. Die neuen Regeln
zur Eigenversorgung sind für die Woh
nungswirtschaft von hoher Bedeutung. Bis
2025 soll selbstgenutzte Stromerzeugung
nicht mit Gebühren und Abgaben belas
tet werden. Ab 2026 wären solche finan
ziellen Belastungen wieder möglich: bei
über 25 Kilowatt oder wenn der Eigen
verbrauch öffentlich gefördert wird. Alter
nativ kann dies möglich werden, sobald
die Eigenversorgung acht Prozent der im
EU-Mitgliedstaat erzeugten Leistung aus
macht. Die Regelung zur Eigenversorgung
wird eine positive Wirkung im Gebäu
debereich entfalten. Dies könnte jedoch
2026 unter Berücksichtigung der genann
ten Bedingungen wieder abgestellt wer
den. Für Deutschland besteht jedoch das
Risiko, dass die Gebühren- und Abgaben
belastung im Rahmen der Eigenversorgung
bestehen bleiben. Denn die Gebührenbe
freiung soll nur gelten, sofern es für die
Installation oder den Betrieb von Anlagen
für erneuerbare Energien keine staatlichen
Förderungssysteme gab.
EU-Richtlinie über die Gesamtenergie-
effizienz von Gebäuden
Die Gebäuderichtlinie soll die Energieeffizi
enz von Gebäuden verbessern und Anreize
für Gebäuderenovierungen schaffen. Lang
fristig sollen damit die CO
2
-Emissionen
des Gebäudebestands in der EU spürbar
gesenkt werden. Erreicht werden soll dies
durch Förderung kostenwirksamer Reno
vierungen, Einführung eines Intelligenzin
dikators für Gebäude, Vereinfachung der
Inspektionen von Heizungs- und Klimaanla
gen sowie durch Steigerung der Elektromo
bilität, indem ein Rahmen für die Einrich
tung von Stellplätzen für Elektrofahrzeuge
geschaffen wird. Für die Wohnungswirt
schaft war es zentral, dass in der Gebäude
richtlinie zum einen Ladepunkte und zum
anderen die Vorverkabelung für Elektromo
bilitätsladestationen imWohnungsbestand
sinnvoll ausgestaltet wurden. Künftig sind
im Neubau lediglich Leerrohre zu verlegen
– und bei wesentlichen Renovierungen nur
dann, wenn Parkplätze in die Sanierung
einbezogen werden oder sich im Gebäude
befinden. Zum anderen sind die Regeln
für die regelmäßige Überprüfung von Hei
zungssystemen sinnvoll angepasst worden.
Es wird weiterhin erlaubt sein, Automatisie
rungssysteme durch Alternativen wie Bera
tungen zu ersetzen.
(öne/schi)
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1/2019