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Haufe Steuerguide 2014
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Planen Sie z. B. größere Investitionen oder die Anschaffung teurer Arbeitsmittel empfiehlt sich die
Regelbesteuerung. Denn dann können Sie die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Im
Gegenzug erhöht sich jedoch der bürokratische Aufwand, da Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer
ausweisen und regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen.
Umsatzsteuererklärung
Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Eine komplette
Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber nicht abgeben. Als Kleinunternehmer sind für Sie lediglich zwei
Zeilen von Interesse, in denen Sie Angaben zu Ihren Umsätzen machen. Mehr sollten Sie auch nicht
ausfüllen, sonst könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie zur Regelbesteuerung wechseln wollen.
Denn berechnet ein Kleinunternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den
allgemeinen Vorschriften des UStG, bedeutet dies grundsätzlich einen Verzicht auf die Besteuerung als
Kleinunternehmer und eine Option zur Regelbesteuerung. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt aber
den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will (BFH,
Urteil v. 24.07.2013, XI R 14/11).
4 Verwertungsgesellschaft WORT
Bei der Verwertungsgesellschaft (VG) WORT, Untere Weidenstr. 5, 81543 München, handelt es sich um
eine Institution, die dafür sorgt, dass Sie neben den Honoraren, die Sie vom Verlag für Ihre Bücher und
Beiträge erhalten, eine
zusätzliche Ausschüttung
bekommen.
Die Tätigkeit der VG WORT und deren Ausschüttungen basieren auf dem Urheberrechtsgesetz. Geld zieht
die VG WORT, deren Aufsichtsbehörde das Deutsche Patent- und Markenamt ist, u. a. für das Kopieren
in Schulen, in Copy-Shops und für Ausleihungen in Bibliotheken ein.
Als Autor von Haufe-Lexware können Sie insbesondere Beiträge melden und vergüten lassen, die in
einem Printwerk veröffentlicht wurden. Bei Haufe-Lexware elektronisch publizierte Texte (z. B. auf
CD-ROM/DVD, Online) können in der Regel nicht gemeldet werden, da diese Inhalte in von der VG-
Wort von der Vergütung explizit ausgeschlossenen Lizenzprodukten enthalten sind und/oder über
sogenannte „Freischaltcodes“ vor einer allgemeinen öffentlichen Nutzung geschützt sind. Ausnahmen
bilden Texte, die über frei zugängliche Internetportale veröffentlicht sind. Diese Inhalte unterliegen
allerdings strengen Bedingungen (Einzelheiten hierzu s.
www.vgwort.de
).
Die Titelmeldung ist auf den dafür vorgesehenen Meldeformularen oder online innerhalb bestimmter
Meldefristen vorzunehmen. Die VG WORT informiert mit zahlreichen Merkblättern über die unterschied-
lichen Meldeverfahren und weitere Besonderheiten in allen relevanten Bereichen. Die Merkblätter
stehen auf der Homepage der VG WORT zum Herunterladen bereit.
Für die Teilnahme an den Ausschüttungen ist eine
vorherige Registrierung
notwendig, teilweise ist
auch der Abschluss eines
Wahrnehmungsvertrags
erforderlich. Kümmern Sie sich deshalb frühzeitig
um die Anmeldung bei der VG Wort, um keine Frist bzw. keine Ausschüttung zu verpassen.