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Haufe Steuerguide 2014
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Wichtig:
Nach einer Rückkehr zum normalen Vorsteuerabzug mit Einzelnachweis ist ein erneuter Vor-
steuerabzug nach Durchschnittssätzen frühestens nach
5 Jahren
möglich ist (§ 23 Abs. 3 Satz 3 UStG).
3.5 Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Je nach Höhe Ihrer Vorjahres-Umsatzsteuer müssen Sie bis zum 10. Tag nach Monatsende bzw. bei
vierteljährlicher Abgabe bis zum 10. Tag nach Quartalsende Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim
Finanzamt einreichen. Fällt das Ende der Abgabefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, endet die Frist am darauffolgenden Werktag.
Existenzgründer
müssen in den ersten zwei Kalenderjahren zwingend
monatliche
Umsatzsteuer-
Voranmeldungen abgeben (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Das Gesetz unterscheidet 3 Abgabegruppen:
• Eine
monatliche Abgabe
der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist erforderlich, wenn im Vorjahr mehr als
7.500 EUR Umsatzsteuer zu entrichten war oder Sie Existenzgründer sind.
Vierteljährlich
müssen Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn die Umsatzsteuerzahl-
last im Vorjahr über 1.000 EUR lag, der Betrag von 7.500 EUR aber nicht überschritten wurde.
• Mussten Sie im Vorjahr nach Abzug der Vorsteuer höchstens 1.000 EUR Umsatzsteuer an das Finanzamt
zahlen und sind Sie kein Existenzgründer, kann das Finanzamt Sie von der Abgabe von Umsatzsteuer-
Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen
befreien
(§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG).
Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie
auf elektronischem Weg
via Internet nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an die Finanzämter übersenden. Dafür stellt die Steuerver-
waltung das kostenlose Programm ElsterFormular (www.elsterformular.de) zur Verfügung. Zur Vermei-
dung unbilliger Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Umsatzsteuer-
Voranmeldungen weiterhin in herkömmlicher Form – auf Papier oder per Telefax – abgegeben werden
(§ 18 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Wichtig:
Seit dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zwingend
in authentifizierter
Form
eingereicht werden. Das für die elektronische Übermittlung notwendige Zertifikat müssen Sie
im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragen.
Denken Sie daran, dass Sie nicht nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, sondern die Umsatzsteu-
er auch an das Finanzamt
zahlen
müssen; und das pünktlich, sonst drohen Säumniszuschläge. Erteilen Sie
dem Finanzamt am besten eine
Einzugsermächtigung
, dann gelten Ihre Zahlungen immer als rechtzeitig
erfolgt, auch wenn das Finanzamt erst am 15. nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abbuchen sollte.
3.6 Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Als Unternehmer brauchen Sie für Ihre Steuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine
Steuernummer. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, in Ihren Rechnungen Ihre Steuernummer, mit der
Sie beim Finanzamt geführt werden, anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG).