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Haufe Steuerguide 2014
SteuerTipps
für Autoren und Journalisten
Beispiel:
Das Honorar von Autor L beträgt im Jahr 2013 10.000 EUR zzgl. 7 % = 700 EUR Umsatzsteuer. Beim
Kauf von Einrichtungsgegenständen für sein Arbeitszimmer, von Schreibmaterial, Druckerpatronen
und Fachliteratur usw. werden ihm 2013 Vorsteuerbeträge von 500 EUR in Rechnung gestellt. Die
Umsatzsteuer-Zahllast beträgt somit 200 EUR.
Wichtig:
Die Umsatzsteuer hat Auswirkungen auf Ihre Gewinnermittlung. Die von Ihnen eingenom-
mene Umsatzsteuer gehört zu den Betriebseinnahmen; Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts
sind ebenfalls
Betriebseinnahmen
. Die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer und die von Ihnen
gezahlte Umsatzsteuer z. B. für Büromöbel zählen zu den
Betriebsausgaben
.
3.2 Wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen:
Die Soll- und Ist-Besteuerung
Wenn Sie für einen Auftraggeber tätig werden, müssten Sie eigentlich die Umsatzsteuer für Ihre Leis-
tungen schon dann zahlen, wenn Sie diese erbracht haben. Wann Ihr Auftraggeber zahlt, spielt keine
Rolle. Diese Berechnung der Umsatzsteuer nach
vereinbarten Entgelten
wird auch
Soll-Besteuerung
genannt und ist der im UStG vorgesehene Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Die Soll-Besteuerung hat den
entscheidenden Nachteil, dass Sie die Umsatzsteuer schon dann an das Finanzamt abführen müssen,
auch wenn der Verlag oder ein anderer Auftraggeber noch gar nicht bezahlt haben.
Als Freiberufler haben Sie aber zum Glück die Möglichkeit, die Berechnung der Umsatzsteuer nach
vereinnahmten Entgelten zu beantragen. Das ist die sog.
Ist-Besteuerung
nach § 20 UStG. Hier entsteht
die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem ein Entgelt eingegangen ist. Sie
führen also erst dann die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, wenn Sie Ihr Honorar erhalten haben.
Im Gegensatz zur Soll-Besteuerung kommt es nicht darauf an, wann Sie Ihre Leistung erbracht haben.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie die Ist-Besteuerung immer
schriftlich
beim Finanzamt
beantragen. Existenzgründer machen das auf dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Ansonsten
reicht ein formloses Schreiben; lassen Sie sich die Genehmigung dann aber schriftlich bestätigen.
Der Antrag für die Genehmigung der Besteuerung nach tatsächlichen Entgelten statt nach vereinbarten
Entgelten kann zwar auch
konkludent
gestellt werden, z. B. mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Dieser muss jedoch deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf der Grundlage der Ist-
Einnahmen erklärt worden sind (BFH, Beschluss v. 11.5.2011, V B 93/10, BFH/NV 2011 S. 1406). Für die
Zustimmung zur Ist-Besteuerung bedarf es keines förmlichen Verwaltungsakts, die Ist-Besteuerung kann
vom Finanzamt auch durch Erlass eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheids konkludent gestattet
werden (Niedersächsisches FG, Urteil v. 22.12.2010, 16 K 303/10, EFG 2011 S. 749). Eine Berechtigung
zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist allerdings nicht vorhanden, wenn das Finanzamt
keine oder keine nach außen hin erkennbare Entscheidung über einen entsprechenden Antrag bekannt
gegeben hat (BFH, Beschluss v. 28.8.2002, V B 65/02, BFH/NV 2003 S. 210).